Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Klimaschutzabkommen und Verordnungen

Erstellt am: 03.11.2023 | Stand des Wissens: 22.12.2023
Synthesebericht gehört zu:

Grundsätzlich ist zwischen unverbindlichen politischen Zielen und rechtlich verbindlichen Zielen zu unterscheiden. Erstgenannte wurden in Koalitionsvereinbarungen, Aktionsprogramme und Klimaschutzpläne aufgenommen, unter anderem 2014 in das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 [BMUB14] und 2019 in das Klimaschutzprogramm 2030 [BMUB16c]. Mit Letzterem setzt die Bundesregierung den Klimaschutzplan 2050 um. Hier enthalten sind Maßnahmen zur Einsparung von CO2-Äquivalenten (CO2-e) für alle Sektoren: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. [BReg19c] Für den schweren Straßengüterverkehr (Fahrzeuge ab 3,5 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht) ist festgelegt, dass bis 2030 ein Drittel der Fahrleistung elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe erfolgen soll. [BMDV22l]
Grundlagen der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung bilden die internationalen Vereinbarungen, deren Beginn auf die im Jahr 1992 in Rio de Janeiro beschlossene Klimarahmenkonvention datiert werden kann. [UBA17d; UNOK99] In dieser ist das Ziel formuliert, die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau zu stabilisieren, bei dem eine gefährliche, vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems, verhindert wird. Mit der Ratifizierung haben sich die Staaten völkerrechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu ergreifen. Auf dieser Basis folgten Zusatzprotokolle wie das Kyoto-Protokoll (1997) [BMWK23; UNOK99] und das Übereinkommen von Paris (2015) [BMWK23a; [Paris Agreement]. An dieser Stelle muss allerdings betont werden, dass die Einhaltung von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen nur dann wirklich sichergestellt werden kann, wenn wirksame Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Möglichkeiten zur Sanktion bestehen im Kyoto-Protokoll, jedoch nicht im Pariser Klimaabkommen. Auch beim Kyoto-Protokoll begrenzen sich die Sanktionsmöglichkeiten zudem primär auf ein Aussetzen an der Teilnahme am Emissionshandel sowie die Entwicklung eines Einhaltungssanktionsplans. Finanzielle Sanktionen sind nicht vorgesehen. [DB18f] Insofern zieht auch die Nichteinhaltung dieser Abkommen per se keine größeren, unmittelbaren finanziellen Nachteile mit sich. Zur Vereinbarung der Umsetzung fanden bis zum Jahr 2022 26 Klimakonferenzen statt.
Die Europäische Union (EU) hat sich im Jahr 2007 zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls im Klima-Energie-Paket [Klima- und Energiepaket 2020] verpflichtet. Bestandteil der 20-20-20-Strategie sind die Ziele, 20 Prozent weniger Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 (im Vergleich zu 1990), 20 Prozent der Energie in der EU aus erneuerbaren Quellen und 20 Prozent mehr Energieeffizienz zu erreichen. Kernelemente der hybriden Umsetzungsstrategie sind das europäische Emissionshandelssystem und nationale Emissionsziele [EK21]. Das Emissionshandelssystem adressiert Kraftwerke, große Industrieanlage und den Flugverkehr und setzt eine gemeinsame Emissionsobergrenze fest. Für Letztere wurden im Jahr 2009 Lastenteilungsvereinbarungen geschlossen, die je nach Wohlstand der Länder variieren. Die nationalen Ziele betreffen die Sektoren Wohnungswesen, Landwirtschaft, Abfall und Verkehr (ohne Flugverkehr). Die Umsetzung wurde 2018 mit der europäischen Klimaschutzverordnung konkretisiert. Deutschland hat ein Minderungsziel für die nicht-emissionshandelspflichtigen Bereiche von 14 Prozent bis zum Jahr 2020 und von 38 Prozent bis zum Jahr 2030 (jeweils gegenüber 2005) vereinbart. Im Dezember 2020 wurden vom Europäischen Rat die vorläufigen national festgelegte[n] Beiträge (National Determined Contribution, NDC) an die UN übermittelt. [UBA22p] Darin wird die Zielsetzung der Reduktion der Treibhausgasemissionen auf mindestens 55 Prozent bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 angehoben.

Das KSG vom Dezember 2019 legt erstmals verbindliche Treibhausgasminderungsziele für die Jahre 2020 bis 2030 in allen Sektoren und Obergrenzen der zulässigen Jahresemissionsmengen fest. Zudem wird die Verantwortlichkeit der jeweiligen Bundesministerien für die Einhaltung der Sektorziele sowie das Monitoring definiert. Danach sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gesenkt werden (gegenüber 1990) (siehe Abbildung 1). [UBA22p]
EntwicklungZielerreichungTHGEmissionen.pngAbb. 1: Entwicklung und Zielerreichung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland [UBA22p] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete 2021 den Gesetzgeber dazu, die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 zu verschärfen. [BuVeGe21] Die Bundesregierung korrigierte daraufhin ihre Klimaschutzziele bezüglich der Minderung der CO2-Emissionen von 55 auf 65 Prozent im Vergleich zu 1990 für das Jahr 2030. Bis 2040 sollen die Emissionen eine Minderung um 85 bis 90 Prozent erfahren, sodass die Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 anstelle von 2050 erreicht werden kann. Mit dem Sofortprogramm 2022 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel zur Verfügung, dieses Ziel zu erreichen. [BReg21g]
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Alternative Antriebe als Klimaschutzmaßnahme im Straßengüterverkehr (Stand des Wissens: 20.11.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?577534
Literatur
[BMDV22l] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) Klimaschutz im Verkehr - Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben, 2022/07/07
[BMUB14] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.) Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, 2014/12/03
[BMUB16c] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.) Klimaschutzplan 2050 - Klimaschutzpolitische Grundsätze und Ziele der Bundesregierung, 2016/11
[BMWK23] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Kyoto-Protokoll , 2023
[BMWK23a] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Abkommen von Paris , 2023
[BReg19c] Bundesregierung (Hrsg.) Entlasten und investieren , 2019/10/09
[BReg21g] Bundesregierung (Hrsg.) Zusätzliches Geld für den Klimaschutz , 2021/06/23
[BuVeGe21] Bundesverfassungsgericht (Hrsg.) Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich, 2021/03/24
[DB18f] Deutscher Bundestag (Hrsg.) Sanktionsmöglichkeiten bei Klimaschutzabkommen, 2018
[EK21] Europäische Kommission (Hrsg.) EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), 2021
[UBA17d] Umweltbundesamt (Hrsg.) Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC), 2017/03/09
[UBA22p] Umweltbundesamt (Hrsg.) Treibhausgasminderungsziele Deutschlands, 2022/02/09
Rechtsvorschriften
[Klima- und Energiepaket 2020] Klima- und Energiepaket 2020
[Paris Agreement] Abkommen von Paris
[UNOK99] Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Glossar
EU-Emissionshandelssystem Das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ist ein 2003 vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenes marktwirtschaftliches Instrument, die im Kyoto-Protokoll gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Anlagenbetreiber (zur Zeit sind etwa 11.000 Fabriken und Kraftwerke erfasst) müssen bei Überschreiten der ihnen fest vorgegebenen Emissionsberechtigungen Strafen bezahlen (100 Euro pro Tonne CO2), sofern keine Zertifikate zur Tilgung vorgelegt werden können. Diese Zertifikate vergeben solche Betreiber, die die o.g. Grenzwerte unterschritten haben. Die Nachweispflicht liegt in jedem Fall bei dem Anlagenbetreiber.
CO2-Äquivalent Das CO2-Äquivalent berücksichtigt die unterschiedliche Klimaschädlichkeit von Klimagasen und wird durch das Global Warming Potential (GWP) ausgedrückt. Methan (CH4) beispielsweise hat ein 21-fach höheres globales Erwärmungspotenzial als Kohlenstoffdioxid und dementsprechend ein CO2-Äquivalent von 21.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?576219

Gedruckt am Montag, 29. April 2024 17:09:17