Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Fahrwasser und Hafenbecken als Bestandteil der Hafeninfrastruktur

Erstellt am: 17.01.2023 | Stand des Wissens: 25.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Maritime Logistik, Prof. Dr.-Ing. C. Jahn

Fahrwasser und Hafenbecken sind Bestandteile der öffentlichen Hafeninfrastruktur. Gemäß Paragraf 1 Seeaufgabengesetz [SeeAufgG] obliegt dem Bund gemeinsam mit den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen. Der Erhalt, Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen ist dagegen Aufgabe des Bundes (Paragraf 7 (1), Paragraf 12 Absatz 1 und Absatz 2 Bundeswasserstraßengesetz [WaStrG]). Für den Erhalt und Ausbau von Hafenbecken ist der jeweilige Eigentümer in der Verantwortung. Dies können sowohl Behörden, Länder, als auch private Eigentümer sein. Als Form der öffentlichen Daseinsvorsorge wird die Finanzierung von Fahrwassern und Hafenbecken von Bund und Ländern getragen.
Die Planung und der Ausbau von Hafenanlagen und Fahrwasser stellen eine besondere Herausforderung dar: Durch die Langlebigkeit der Hafeninfrastrukturen müssen die Fahrwasser und Hafenbecken so ausgebaut werden, dass sie auch nach Jahrzehnten noch den Anforderungen entsprechen oder mit vertretbarem Aufwand an veränderte Anforderungen angepasst werden können [Bri05, S. 77136]. Insbesondere die Entwicklung der Schiffgrößen stellt dabei einen Unsicherheitsfaktor dar, da diese nur bedingt prognostiziert werden kann.
Dem Ausbau der Fahrwasser und Hafenbecken gehen umfangreiche Kosten-Nutzen-Untersuchungen voran. Für den Bundesverkehrswegeplan 2003 wurden dazu erstmals spezielle Methoden zur Bewertung der Dringlichkeit entwickelt [BMVBW02; BMVBS03]. Die Methodik wird in weiterentwickelter Form auch im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 zur Beurteilung von Notwendigkeit, Dringlichkeit und Verträglichkeit von Ausbaumaßnahmen angewendet [BMVI16d].
Wie bei vielen großen Infrastruktur-Bauprojekten kann auch der Ausbau von Fahrwassern und Hafenbecken mit Eingriffen in natürliche Lebensräume verbunden sein. Um negative Auswirkungen gering zu halten und zu kompensieren, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben [DBT18]. Für die Elbvertiefung in Hamburg sind beispielsweise zwei Becken für den bedrohten Schierlingswasserfenchel angelegt worden [HA20].
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Maritime Logistik, Prof. Dr.-Ing. C. Jahn
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Funktionen und Zukunftsperspektiven von Seehäfen im Kontext maritimer Lieferketten (Stand des Wissens: 18.01.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?50780
Literatur
[BMVBS03] BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.) Bundesverkehrswegeplan 2003. Grundlagen für die Zukunft der Mobilität in Deutschland, 2003/07/02
[BMVBW02] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.) Bundesverkehrswegeplan 2003. Grundzüge der gesamtwirtschaftlichen Be-wertungsmethodik, 2002
[BMVI16d] Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.) Bundesverkehrswegeplan 2030, Ausgabe/Auflage März 2016, Berlin, 2016/03
[Bri05] Brinkmann, B. Seehäfen - Planung und Entwurf, Springer / Berlin, 2005, ISBN/ISSN 3-540-20587-X
[DBT18] Deutscher Bundestag (Hrsg.) Ausgleichsverpflichtungen nach dem Baugesetzbuch und dem
Bundesnaturschutzgesetz, 2018
[HA20] Thomas Heyen , Lena Diekmann Wasserfenchel-Habitat in Moorfleet: Umbau kommt voran, 2020
Rechtsvorschriften
[SeeAufgG] Seeaufgabengesetz
[WaStrG] Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Glossar
Bundesverkehrswegeplan
Als Instrument einer mittel- bis langfristigen Investitionsrahmenplanung für den Erhalt und Ersatz bundeseigener Verkehrsinfrastruktur erfasst der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) das zwecks zielgerichteter Ausgestaltung sowie Erweiterung von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenwegen des Bundes erforderliche Finanzierungsvolumen. Auf Basis verkehrsträgerübergreifender Prognosen findet in diesem Zusammenhang eine Priorisierung vorgesehener Neu- und Ausbauprojekte gemäß ihrer gesamtwirtschaftlichen Bewertung sowie ökologischer und raumordnerischer Einschätzungen statt. Grundsätzlich wird infolgedessen zwischen "vordinglichem Bedarf" (VB) und "weiterem Bedarf" (WB) unterschieden.

Der BVWP tritt auf Beschluss des Bundeskabinetts in Kraft und umfasst jeweils einen Zeithorizont von circa zehn bis 15 Jahren. Seit 1973 sind bereits sechs konsekutive Verkehrswegepläne verabschiedet worden. Der letzten, dem Jahr 2016 entstammenden Fortschreibung liegt ein Planungszeitraum bis 2030 und ein Investitionsvolumen in Höhe von 269,6 Milliarden Euro zugrunde, siehe auch gesonderte Wissenslandkarte "Bundesverkehrswegeplanung" hier im Forschungsinformationssystem.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?564616

Gedruckt am Montag, 29. April 2024 08:36:39