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Heterogenität von Interessenskonflikten und ihren potentiellen Auswirkungen in der Gefahrgutlogistik

Erstellt am: 10.06.2015 | Stand des Wissens: 23.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass sich die Interessenslagen der an der Gefahrgutlogistik beteiligten Akteure unterscheiden und letztlich oftmals vom Einzelfall abhängen. So ist die Ausprägung einer konkreten Gefahrguttransportkette ebenso wie die dabei zu befolgenden Regelungen nicht nur von der Art des Gefahrgutes abhängig, sondern wird ebenfalls von der zu transportierenden Menge, den gewählten Verkehrsträgern, der Transportroute oder dem Versand- und Empfangsort beeinflusst [Mue13].

Auch die Interessen öffentlicher Akteure in der Gefahrgutlogistik sind vielfältig. So stellt der Gesetzgeber nicht nur ein Regelwerk zur Durchführung von Gefahrguttransport, -umschlag und -lagerung bereit, sondern liefert gleichzeitig auch Hilfestellungen für Kontrolleure bei der Überprüfung von Gefahrguttransporten, etwa durch das Vorgeben von Prüfungsverfahren oder von Mustern für die Kontrollberichterstattung sowie für Rettungskräfte im Schadensfall, unter anderem durch Dokumentationspflichten für Gefahrguttransporte [He13; ADN].

Sowohl bei Operateuren als auch bei öffentlichen Akteuren beeinflussen wirtschaftliche Aspekte die Interessenslage. Für Logistikdienstleister und Transportunternehmen sind Gefahrguttransporte in vielen Fällen aufwendiger als die Beförderung ungefährlicher Güter, da sie besondere Schulungen für Personal, Spezialbehälter und -fahrzeuge und einen höheren administrativen Aufwand erfordern. Zudem beeinflussen Fragen der Haftung das Verhalten von operativ tätigen Akteuren der Gefahrgutlogistik. Für öffentliche Akteure spielen ökonomische Überlegungen zum Beispiel bei Entscheidungen hinsichtlich der Häufigkeit von Gefahrgutkontrollen oder der volkswirtschaftlichen Kosten, die durch Unfälle, Leckagen oder Havarien entstehen, eine Rolle.

Da die Interessenslagen der Akteure der Gefahrgutlogistik vom konkreten Fall motiviert sind, sind auch Interessenskonflikte zwischen Akteuren abhängig vom Einzelfall. Ein ähnlich heterogenes Bild ergibt sich bei der Betrachtung möglicher Folgen von Interessenskonflikten zwischen Akteuren der Gefahrgutlogistik, welche von kleinen, an sich folgenlosen Mängeln bei der Organisation und Durchführung von Gefahrguttransporten, bis hin zu schweren, sicherheitsrelevanten Vorfällen und Unfällen reichen. Das Gefahrgutrecht bietet eine Möglichkeit der (nicht abschließenden) Systematisierung von Mängeln und deren Auswirkungen. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt [GGVSEB] unterscheidet zu diesem Zweck drei Gefahrenkategorien, wobei Kategorie I die Gefahren mit den schwerwiegendsten Konsequenzen darstellt:

Gefahrenkategorie I beinhaltet alle Verstöße, die mit einem hohen Sterberisiko beziehungsweise der Gefahr schwerster Verletzungen für Menschen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden sind. Beispiele für Verstöße dieser Kategorie sind der Transport eines Gutes, für das ein generelles Beförderungsverbot gilt, das Austreten gefährlicher Stoffe während des Transportes oder der Transport mit einem nicht erlaubten Verkehrsträger. Diese Verstöße erfordern direkte Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, zum Beispiel das Außerbetriebsetzen eines Fahrzeugs [EU95].

Gefahrenkategorie II umfasst Verstöße, die potentiell zu schweren Verletzungen für Menschen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt führen können. Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung sollten idealerweise am Kontrollort, spätestens aber nach der Gefahrgutbeförderung ergriffen werden. Beispiele der Gefahrenkategorie II sind eine falsche Kennzeichnung oder Versandstücke mit beschädigter Verpackung.

Verstöße der Gefahrenkategorie III zeichnen sich durch ein geringes Risiko von Verletzungen für Menschen oder einer Schädigung der Umwelt aus. Beseitigungsmaßnahmen können zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden. Ein Beispiel für einen Mangel der Gefahrenkategorie III ist das Fehlen von Beförderungspapieren in der jeweiligen Sprache des Versandlandes.

Zusammenfassend sind Interessenskonflikte zwischen Akteuren der Gefahrgutlogistik und deren Folgen abhängig von Einzelfallkonstellationen. Gleichzeitig bilden diese Fälle auch die Grundlage der Weiterentwicklung der Gefahrgutregeln und -praxis: "Das Lernen aus einzelnen Ereignissen stand im Steuerungsprozess schon immer als zuverlässiges Verfahren zur Sicherheitsoptimierung im Vordergrund und ist bis heute von herausragender Bedeutung" [SzFg10, S. 13]. Aufgrund der Vielfältigkeit der Interessenslagen sowie der für die Weiterentwicklung der Gefahrgutlogistik besonderen Wichtigkeit des "relevanten Einzelfalls" werden Interessenskonflikte in den nachfolgenden Syntheseberichten anhand von aktuellen Fallbeispielen aus der Gefahrgutlogistikpraxis beschrieben. Dies umfasst Interessenskonflikte bei der Organisation von Gefahrguttransporten, rechtliche Aspekte sowie internationale, grenzüberschreitende Gefahrguttransporte.
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Gefahrgutlogistik im Spannungsfeld gegensätzlicher Anforderungen (Stand des Wissens: 23.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?450386
Literatur
[EU95] Europäisches Union (Hrsg.) RICHTLINIE 95/50/EG DES RATES vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, 1995/10/06
[He13] Claus-Dieter Helmke Klarheit für die Praxis, veröffentlicht in gefährliche ladung, Ausgabe/Auflage 2, Storck Verlag Hamburg, 2013/02
[Mue13] Dr. Norbert Müller Der Strom reißt nicht ab, veröffentlicht in gefährliche ladung, Ausgabe/Auflage 6, Storck Verlag Hamburg, 2013/06
[SzFg10] Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg Risikoentwicklung im Straßengefahrguttransport seit 1975, veröffentlicht in Gefahrgut für die Praxis, Ausgabe/Auflage Sonderausgabe, Deutscher Bundes-Verlag, 2010/06
Rechtsvorschriften
[ADN] ADN 2000
[GGVSEB] Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
Glossar
Logistikdienstleister Logistikdienstleister (abgekürzt: LDL; Englisch: logistics service provider) bezeichnet die Weiterentwicklung des traditionellen Speditionsgeschäfts. Über Transport, Umschlag und Lagerung (TUL) hinaus bietet der LDL weitere Leistungen und Lösungen an, zum Beispiel kundenbezogene Lagerung, Kommissionierung, Assemblierung, Fakturierung usw. LDL und 3PL werden häufig synonym verwendet.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?450262

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 12:54:01