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Ausstattung von Zugangsstellen zum Stadtverkehr

Erstellt am: 20.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Die Ausstattung einer Zugangsstelle zum Stadtverkehr richtet sich nach ihrer Funktion im Liniennetz und damit insbesondere nach Zahl und Art der ein- und umsteigenden Fahrgäste und ihrer Verweildauer. Mindestens erforderlich sind Warteflächen, Fahrgastinformationen und eine Beleuchtung.

Zugangsstellen im Straßenraum müssen mit Zeichen 224 gemäß StVO gekennzeichnet werden [PBefG]. Angaben zur Mindestausstattung von Bus- und Straßenbahnhaltestellen sind in der "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr" [BOKraftb] (§ 32) bzw. der "Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen" [BOStrab] (§ 31) enthalten. Demnach sollen Straßenbahnhaltestellen grundsätzlich mit Wetterschutzeinrichtungen ausgestattet werden.
Nachstehend sind sinnvolle Ausstattungselemente aufgelistet. Je häufiger Zugangsstellen frequentiert und je mehr Linien oder Verkehrsmittel an diesen verknüpft werden, desto komfortabler sollten diese ausgerüstet sein. Darüber hinaus ist im Stadtverkehr auf eine harmonische Eingliederung ins Stadtbild zu achten.

Aufenthalt
  • Abfall- und Aschebehälter
  • ergonomische Sitzgelegenheit
  • witterungsgeschützte Wartefläche oder geschlossener Warteraum
Information
  • reflektierendes Haltestellenschild
  • Wegweisung zu den Bahnsteigen, Ausgängen und wichtigen Zielen
  • Fahrplan
  • Liniennetzplan
  • Tarifinformationen
  • statische/dynamisch Richtungsanzeige
  • Lautsprecher
  • Uhr
  • Umgebungsplan/Ortsplan
  • Informationen über Veranstaltungen/Touristik
Sicherheit
  • Beleuchtung
  • Notrufmöglichkeit über Telefonzelle/Notrufsäule
  • Videoüberwachung
Service
  • Fahrscheinverkauf/Fahrausweisautomat
  • Gepäckschließfächer
  • Toiletten (behindertengerecht, vandalismusresistent, selbstreinigend)
  • Wickelraum
  • Telefonzellen/-hauben
  • Briefkasten
Verknüpfung
  • Abstellanlage Pkw (Park & Ride)
  • Abstellanlage Fahrräder (Bike & Ride)
  • Abschließbare Fahrradboxen
Versorgung
  • Getränke- und Süßwarenautomat
  • Verkaufseinrichtung
Bei städtischen Umsteigehaltestellen ist eine angenehme Atmosphäre beim Warten wichtig, Einkaufsmöglichkeiten sollten im Umfeld vorhanden sein. Bediente Schalter sind aus Kundensicht wünschenswert [Wete07].
Detaillierte Ausführungen zu Ausstattungselementen sind in den "Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs" [EAÖ03] dokumentiert. Ergänzende Hinweise enthält [Stuv12].
Aus Wiedererkennungs- und Marketinggründen sollten unternehmenseinheitlich Ausstattungselemente einer Systemfamilie eingesetzt werden. Das gestattet sowohl wenig als auch stark frequentierte Haltestellen bedarfsgerecht auszustatten.

In Nahverkehrsplänen (z. B. Ludwigshafen) sowie in Richtlinien der Verkehrsverbünde zu den Haltestellenausstattungen (z.B. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) können definierten Haltestellenkategorien (wie oberirdische Stadtbahnhaltestellen, unterirdische Stadtbahnhaltestellen, Bushaltestellen mit geringem Fahrgastaufkommen) entsprechende geforderte Mindestausstattungen zugeordnet sein.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[EAÖ03] Wörner, Wolfgang Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs - EAÖ, Ausgabe/Auflage 2003, FGSV-Verlag / Köln, 2003
[Stuv12] Boenke, Dirk Dr.-Ing., Girnau, Günter Prof. Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h., u.a. Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Düsseldorf / Alba Fachverlag, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-4
[Wete07] Han Van de Wetering Ausgestaltung von multimodalen Umsteigepunkten
Abschlussbericht, 2007/06/29
Rechtsvorschriften
[BOKraftb] BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
[BOStrab] Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?408329

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 10:33:00