Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Rechtliche Grundlagen zur Befeuerung von Windenergieanlagen

Erstellt am: 15.03.2013 | Stand des Wissens: 30.06.2023
Synthesebericht gehört zu:

Windenergieanlagen können den Luftverkehr maßgeblich negativ beeinflussen. Eine Kennzeichnung als Hindernis ab einer Gesamthöhe von 100 Metern ist deshalb dringend erforderlich. In welcher Form die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist in den nationalen und internationalen Regelwerken festgelegt. Im Dokument Anhang 14 Kapitel 6 (Annex 14 Chapter 6) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO sind Standards und Empfehlungen zur Kennzeichnung von allgemeinen Hindernissen definiert [HIWUS08]. Die Kennzeichnung des speziellen Luftfahrthindernisses "Windenergieanlage" ist in Deutschland seit dem Jahr 2004 durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen geregelt [AVV04].

Zusätzlich hat der Bundesverband WindEnergie (BWE) eine BWE-Handlungsempfehlung für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen herausgegeben [DStGB12]. Ebenso wie Deutschland verfügen Frankreich, Belgien und Großbritannien über ausführliche Regelungen, die definierte Rahmenbedingungen schaffen. In den anderen europäischen Staaten herrschen häufig dezentrale und individuelle Entscheidungsstrukturen vor, in denen teilweise die Anlagenbauer über die Kennzeichnung von Windenergieanlagen bestimmen. Um eine international gültige und einheitliche Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen durchzusetzen, wird an einer Erweiterung des ICAO Anhangs 14 um das Kapitel 6.4 Wind Turbines gearbeitet [HIWUS08]. 
WEA_Tageskennzeichnung2.png
Abbildung 1: Tageskennzeichnung von Windenergieanlagen in Deutschland (Eigene Darstellung in Anlehnung an [HIWUS08]9
In der Nacht werden Windenergieanlagen über 100 Meter Gesamthöhe ausschließlich durch rot blinkende Befeuerungen gekennzeichnet, die in drei verschiedenen Anordnungen genehmigt werden können (Abbildung 2):
  • Blattspitzenbefeuerung (10 Candela),
  • rot blinkende Feuer (2.000 Candela) auf der Gondel,
  • Feuer W (Rot, 100 Candela) auf der Gondel.
Seit dem 01.09.2015 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung statt einer dauerhaften Befeuerung durch Blinklichter zulässig [FWLa19].
Ab 150 Metern Gesamthöhe (Abbildung 2, rechts) sind zusätzlich rote Befeuerungsebenen am Turm erforderlich, wobei aus jeder Richtung zwei Hindernisfeuer sichtbar sein müssen. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) können die vorgeschriebenen Tages- und Nachtnennlichtstärken bei über 5.000 Metern Sicht um 70 Prozent und bei über 10.000 Metern Sicht um 90 Prozent reduziert werden [HIWUS08].
WEA_Nachtkennzeichnung.pngAbbildung 2: Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Deutschland (Eigene Darstellung in Anlehnung an [HIWUS08]) 
Bei großen Windparks muss nicht jede Windenergieanlage notwendigerweise befeuert werden. Stehen die einzelnen Windenergieanlagen dicht beieinander, können diese zu Blöcken zusammengefasst werden. In diesem Fall sind nur die Blockgrenzen zu kennzeichnen, das heißt nur die äußeren Windenergieanlagen mit einer Befeuerung zu versehen. Die weiter innerhalb des Windparks positionierten Windenergieanlagen müssen nur dann befeuert werden, wenn sie größer als die an der Grenze liegenden Windenergieanlagen sind. Um das Landschaftsbild durch Windparks geringstmöglich zu beeinträchtigen, wird über Synchronisation der Befeuerung ein gleichmäßiges Blinken erzeugt [HIWUS08].
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Maritime Logistik, Prof. Dr.-Ing. C. Jahn
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Befeuerung an Windenergieanlagen (Stand des Wissens: 30.06.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?475771
Literatur
[AVV04] Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, 2004/07/04
[DStGB12] Bernd Neddermann, Christian Brietzke, Marcel Raschke, Gundula Hübner, Professor Dr. Willhelm Söfker, Hans-Ludwig Rau, Jürgen Stahl, Bettina Bönisch Kommunale Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie unter besonderer Berücksichtigung des Repowering , 2012/09
[FWLa19] Fachagentur Windenergie an Land (Hrsg.) Rechtliche Rahmenbedingungen, 2019
[HIWUS08] Klaus Helfenrath, Gerd Möller, Roland Hagendorff, Dr. Oliver Frank, Dr. Johannes Pohl , Dr. Gundula Hübner, Carlo Reeker, Thomas Herrholz, Katrin Hill, Dr. Hauke Ballasus, Dr. Ommo Hüppop, Dr. Helmut Wendeln Entwicklung eines Hindernisbefeuerungskonzeptes zur Minimierung der Lichtemission an On- und Offshore-Windenergieparks und -anlagen, 2008/09
Weiterführende Literatur
[BWE15a] Bundesverband WindEnergie e.v. (Hrsg.) Bundesverband Windenergie: A bis Z - Fakten zur Windenergie, Bundesverband WindEnergie e.V. Neustädtische Kirchstraße 6 10117 Berlin, 2015
Glossar
ICAO
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?407633

Gedruckt am Dienstag, 16. April 2024 21:27:10