Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Erstellt am: 15.03.2013
Autoren:   Bundesregierung
Erscheinungsjahr / -datum:   2004/07/04
Herausgeber:   Bundesregierung
Zitiert als:   [AVV04]
Art der Veröffentlichung:   Sonstiges
Sprache:   Deutsch
Sonstige Informationen:  
Gegenstand dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die Anwendung der § 12 Abs. 4 und der §§ 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch die gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder bei der Zustimmung zu Genehmigungen zur Errichtung von für die Luftverkehrssicherheit hindernisrelevanter Bauwerke und deren Tages- und Nachtkennzeichnung. Sie findet auch Anwendung für bereits errichtete Hindernisse, wenn diese durch Neufestlegung oder erweiterte Festlegung eines Bauschutzbereiches hindernisrelevant werden. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift berücksichtigt die einschlägigen Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhang 14 Band I Kapitel 6), Ausgabe 4, Juli 2004.
Gliederung:
  • Teil I: Allgemeines
  • Teil II: Allgemeine Luftfahrthindernisse
    • Abschnitt 1: Kkennzeichnungserfordernisse
    • Abschnitt 2: Tageskennzeichnung
    • Abschnitte 3: Nachtkennzeichnung
  • Teil III: Windenergieanlagen
    • Abschnitt 1: Allgemeines
    • Abschnitt 2: Tageskennzeichnung
    • Abschnitte 3: Nachtkennzeichnung
    • Abschnitt 4: Kennzeichnung von Anlagen im Meeresbereich
  • Teil IV: Kennreichnung Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen von Flugplätzen
  • Teil V: Verfahrens- und Schlussvorschriften
Geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471)

Glossar

  • IV
    Beim Individualverkehr (IV) wird vom Verkehrsteilnehmer ein zur Verfügung stehendes Verkensmittel genutzt. Dies können beispielsweise sein: Pkw, Krafträder, Fahrrad, zu Fuß gehen. Es wird daher auch zwischen dem Motorisierten Individualverkehr (MIV) und dem Nichtmotorisierten Individualverkehr (NMV) unterschieden. Der IV deckt zudem alle Arten von Quelle-Ziel-Beziehungen ab und das Verkehrsmittel wird von einer bestimmten Person oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt. Dabei ist der IV örtlich sowie zeitlich ungebunden.
  • ICAO
    Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Weiterführend zu Synthesebericht

Ansprechpartner
Bundesregierung

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?407613

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 21:06:24