Personenbeförderungsgesetz
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Das Personenbeförderungsgesetz [PBefG] gilt für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und Kraftfahrzeugen (§ 1, Abs. 1) im Linien- und Gelegenheitsverkehr (§ 2, Abs. 1). Für Eisenbahnen gilt das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Das PBefG stellt die Bedingungen, unter denen ein Unternehmer Verkehrsleistungen zur Personenbeförderung erbringen darf. Dazu muss ein Unternehmer die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gewährleisten sowie unternehmerische Anforderungen erfüllen. Zusätzlich hat der Antragssteller Voraussetzungen zu bestätigen (§ 13, Abs. 1). Die Genehmigung wird von einer Behörde erstellt, welche von der Landesregierung dazu beauftragt wurde (§ 11).
Genehmigungspflichtig sind:
Genehmigungspflichtig sind:
- Erstmaliges Erbringen einer Verkehrsleistung
- Wiedererteilung nach Ablauf der Genehmigung
- Erweiterung der Linie (Linienverlängerung)
- Wesentliche Linienänderung (Linienführung)
Übertragung der GenehmigungFür das Unternehmen sind mit einer Liniengenehmigung Rechte und Pflichten verbunden. Einerseits muss das Verkehrsunternehmen den Verkehr auf dieser Linie erbringen (Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht), andererseits ist das Verkehrsunternehmen weitgehend gegen Konkurrenz auf seiner Linie geschützt. Daher dürfen Personen im Fernverkehr in Form von Bussen nur dann befördert werden, wenn der Haltestellenabstand zwischen Start und Ziel größer als 50 Kilometer ist (§ 42a).Verknüpfungen mit dem Busnah- und -fernverkehr sind möglich .
Mit der Fassung vom 14.12.2012 wurde das PBefG an die rechtlich ihm vorgeordnete EG-Verordnung 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße angepasst. Gegenüber der alten Fassung gab es unter anderem die folgenden Anpassungen:
- der Begriff Eigenwirtschaftlich ist neu gefasst worden (§ 8, Abs.4)
- das wettbewerbliche Verfahren eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) wird in seinen Grundzügen konkretisiert (§ 8b)
- Direktvergaben sind zulässig (§ 8a, Abs. 3)
- im Gesetz ist erstmals der Genehmigungswettbewerb und dessen Verfahrensabläufe für eigenwirtschaftliche Verkehre geregelt
- Beförderungsentgelte und besondere Beförderungsbedingungen im ÖDA bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nunmehr einer Anzeige bei der Genehmigungsbehörde (§ 39, Abs. 1)
- es werden neue Versagungsgründe (§ 13, Abs. 2) - wie die Beantragung ertragreicher Linien (sog. Rosinenpicken) - und Widerrufsgründe (§ 25) eingefügt
- es werden EU-weite Informationspflichten der Genehmigungsbehörde und des ÖPNV-Aufgabenträgers aufgenommen (§ 18)
- die Liberalisierung und Deregulierung im Fernbusverkehr wird neu geregelt
Die maximalen Geltungsdauern der Genehmigungen sind Abbildung 1 zu entnehmen:
Abb. 1: Geltungsdauer der Genehmigungen (Daten entnommen aus §§ 16, Abs. 1,2; 20)
Wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt sind, kann sich die Genehmigungsdauer auch über die Zeitdauer hinausstrecken (§ 16), beispielsweise aufgrund langer Amortisationsdauern des bereitgestellten Materials, hoher Investitionssummen oder geografischer Vorbehalte.
Unter den Gelegenheitsverkehr fällt die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht dem Linienverkehr zuzuordnen sind. Darunter zählen im PBefG der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§§ 46-51).