Gebührensätze auf deutschen Fernstrassen (Lkw-Maut)
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 04.03.2022
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Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Die Lkw-Maut ist nach dem zulässigen Gewicht, der Achszahl und der Emissionsklasse differenziert.
Sechs Emissionsklassen definiert der Gesetzgeber:
Kategorie A: Fahrzeugklasse der Schadstoffklasse S 6 (entspricht Euro 6)
Kategorie B: Fahrzeuge der EEV Klasse 1 (enhanced environmentally friendly vehicle) und der Schadstoffklasse S 5 (entspricht Euro 5)
Kategorie C: Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 (entspricht Euro 4) und Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher angehören (entspricht Euro 3 mit Filter)
Kategorie D: Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 (entspricht Euro 3) und Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher angehören (entspricht Euro 2 mit Filter)
Kategorie E: Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2 (entspricht Euro 2)
Kategorie F: Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 (entspricht Euro 1) und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse angehören
Die kilometrische Maut orientiert sich laut Anlage 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen an die Anzahl der Achsen und dem zulässigen Gesamtgewicht. Es werden je nach Achszahl und Gewicht folgende kilometrische Mautsätze erhoben [BFStrMG]:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,155 Euro
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen und vier und mehr Achsen 0,169 Euro
Zusätzlich zu der kilometrischen Maut werden je nach Kategoriezuordnung der Fahrzeuge folgende Luftverschmutzungskosten je Kilometer erhoben [BFStrMG]:
Kategorie A: 0,012 Euro
Kategorie B: 0,023 Euro
Kategorie C: 0,034 Euro
Kategorie D: 0,067 Euro
Kategorie E: 0,078 Euro
Kategorie F: 0,089 Euro
Zusätzlich wird ein Mautteilsatz für die verursachten Lärmkosten pro Kilometer von 0,002 Euro erhoben.
Die Bundesregierung legt unter Zustimmung des Bundesrates die Höhe fest, die auf den Berechnungen des Wegekostengutachtens gründet ([BMVI2018]). Das Wegekostengutachten bestimmt die durchschnittlichen Kosten, welche von den einzelnen Nutzergruppen getragen werden müssen, um die Bundesfernstraßen ausschließlich nutzerfinanziert zu betreiben. Folglich handelt es sich bei den berechneten Durchschnittskosten um einen maximalen kilometrischen Betrag, deren Berechnungsgrundlage durch die europäischen Direktiven vorgegeben ist. Die finale Entscheidung über die Mauthöhe und die Mautsatzdifferenzierung obliegt den zuständigen politischen Instanzen.