Regionale Abkommen zur Beförderung gefährlicher Güter
Erstellt am: 25.11.2013 | Stand des Wissens: 03.04.2020
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck
Zur Vermeidung von Zwischenfällen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit bei Gefahrguttransporten wurden entsprechende Richtlinien entwickelt. Die Nutzung von Telematiksystemen wirkt hier unterstützend. Jedoch kann es an Ländergrenzen Probleme bezüglich der Kompatibilität der Systeme geben [Albr12]. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) vereinheitlichte Kriterien zur Einordnung von Gefahrgütern und deren Transport entwickelt. Sie verwaltet dabei regionale Abkommen zur Umsetzung dieser Kriterien im Bereich des Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehrs. Für den Schienenverkehr wird diese Aufgabe auch von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail, OTIF) übernommen.
Für Europa existieren folgende Regelungen:
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) [ADRa];
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) [ADN];
- Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) [RIDa]
ADR und ADN wurden unter Anleitung der "Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen" (UNECE) beschlossen, dagegen wurde die "Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" (RID) von der "Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr" (OTIF) herausgegeben. Diese Regelungen gelten nicht nur in den europäischen Staaten, sondern darüber hinaus auch in Staaten aus dem angrenzenden asiatischen und afrikanischen Raum.
Zusätzlich zu den europäischen bzw. internationalen Vereinbarungen wurden nationale Verordnungen implementiert, welche die Umsetzung in nationales Recht gewährleisten sollen. Diese sind
- die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" [GGVSEB], welche vor allem die ADN zur Anwendung bringt,
- die "Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen" [GGKontrollV], welche die Befugnisse zur behördlichen Kontrolle regelt,
- die "Gefahrgutverordnung See" [GGVSee], welche den für den Gefahrguttransport mit Seeschiffen grundlagenbildenden "Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen" (International Maritime Code for Dangerous Goods, IMDG-Code [IMDG]) in nationales Recht umsetzt
- und die "Gefahrgutbeauftragtenverordnung" [GbV], welche die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, sowie deren Pflichten regelt und somit die "Sicherheitsberaterrichtlinie" [EG 96/35] der Europäischen Union umsetzt.
Als weltweit gültige, aber relativ unspezifische Grundlage des Gefahrgutrechts sind darüber hinaus die "Empfehlungen der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter" (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods [ReECDangGo]) zu nennen.