Begriffe und Definitionen von Elektrofahrrädern
Erstellt am: 27.06.2011 | Stand des Wissens: 22.08.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Der Begriff Elektrofahrräder wird als Oberbegriff für Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb verwendet. Während ein durchschnittlicher Radfahrer eine Antriebsleistung von circa 100 Watt aufbringt, können Elektrofahrräder mit einem Mehrfachen dieser Leistung das Treten unterstützen.
Elektrofahrräder beschreiben eine Vielzahl an unterschiedlichen Typen, deren Benennungen häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet werden, woraus sich Unsicherheiten bezüglich der verkehrsrechtlichen Situation beim Nutzer ergeben. Elektrofahrräder können nach ihrer Antriebsart und Höchstgeschwindigkeit in folgende Systematik eingeordnet werden [ITD15]:
Elektrofahrräder beschreiben eine Vielzahl an unterschiedlichen Typen, deren Benennungen häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet werden, woraus sich Unsicherheiten bezüglich der verkehrsrechtlichen Situation beim Nutzer ergeben. Elektrofahrräder können nach ihrer Antriebsart und Höchstgeschwindigkeit in folgende Systematik eingeordnet werden [ITD15]:
- Pedelecs (Pedal Electric Cycle), auch "Pedelec 25"
- S-Pedelecs , auch "Pedelec 45"
- E-Bikes mit tretunabhängigem Motorantrieb
Das Pedelec ist verkehrsrechtlich dem Fahrrad gleichgestellt und unterstützt den Fahrer während des Tretens mit einem Elektromotor (mit einer Maximalleistung von 250 Watt). Die Tretunterstützung ist abhängig von der aufgebrachten Pedalkraft beziehungsweise Trittfrequenz und kann gegebenenfalls in verschiedenen Stufen eingestellt werden. Sie muss sich jedoch mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder früher - wenn der Fahrer im Treten einhält - unterbrochen werden. Ohne selbstständiges Treten darf der Motor bis maximal 6 Kilometer pro Stunde beschleunigen [ADFC17a; Boll10; Weiz09].
S-Pedelecs gehören aufgrund ihrer Schnelligkeit rechtlich nicht mehr zu den Fahrrädern sondern zu Kleinkrafträdern (L1e nach straßenverkehrsrechtlicher Einordnung). Zwar funktioniert das S-Pedelec wie ein Pedelec, der Fahrer kann aber ohne Treten bis auf 20 Kilometer pro Stunde beschleunigen und erhält bei einer maximalen Leistung von 500 Watt bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde eine Tretunterstützung [ADFC17b].
Die dritte Kategorie sind E-Bikes. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie alleine mit Hilfe der Motorleistung, also ohne Treten, gefahren werden können. Sie werden durch einen Drehgriff oder Schaltknopf gefahren. Diese Fahrzeuge gelten auch als Kleinkrafträder und überschreiten eine Geschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde nicht. [ADFC17a].
Neben dem direkten Kauf von Pedelecs und S-Pedelecs, werden auch Nachrüstsets für herkömmliche Fahrräder angeboten. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass damit höhere Materialansprüche einhergehen insbesondere für die Bremsanlage und den Rahmen des Fahrrads. Weiterhin verfallen durch den Umbau des Fahrrads die Garantieleistungen des Herstellers. Insbesondere beim Umbau zum S-Pedelec entstehen weitere rechtliche Aspekte [Advo16]:
S-Pedelecs gehören aufgrund ihrer Schnelligkeit rechtlich nicht mehr zu den Fahrrädern sondern zu Kleinkrafträdern (L1e nach straßenverkehrsrechtlicher Einordnung). Zwar funktioniert das S-Pedelec wie ein Pedelec, der Fahrer kann aber ohne Treten bis auf 20 Kilometer pro Stunde beschleunigen und erhält bei einer maximalen Leistung von 500 Watt bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde eine Tretunterstützung [ADFC17b].
Die dritte Kategorie sind E-Bikes. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie alleine mit Hilfe der Motorleistung, also ohne Treten, gefahren werden können. Sie werden durch einen Drehgriff oder Schaltknopf gefahren. Diese Fahrzeuge gelten auch als Kleinkrafträder und überschreiten eine Geschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde nicht. [ADFC17a].
Neben dem direkten Kauf von Pedelecs und S-Pedelecs, werden auch Nachrüstsets für herkömmliche Fahrräder angeboten. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass damit höhere Materialansprüche einhergehen insbesondere für die Bremsanlage und den Rahmen des Fahrrads. Weiterhin verfallen durch den Umbau des Fahrrads die Garantieleistungen des Herstellers. Insbesondere beim Umbau zum S-Pedelec entstehen weitere rechtliche Aspekte [Advo16]:
- Einholung einer Betriebserlaubnis vom TÜV,
- Beantragung und Anbringung eines Versicherungskennzeichens
- Besondere Anforderungen an Rückspiegel, Reifen und Reflektoren
Im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern werden oft auch Elektro-Scooter erwähnt. Da sie aber über keine Pedalen verfügen, können sie klassischerweise nicht zu den Fahrrädern gezählt werden.