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Allgemeines Eisenbahngesetz

Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) basiert auf den Vorgaben der Richtlinie 91/440/EWG und ist in der überarbeiteten Fassung am 1.1.1994 in Kraft getreten. Das AEG ist dem Verkehrsgewerberecht zuzuordnen und gilt für Eisenbahnen (§ 1, Abs. 2). Bei Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen sowie sonstigen Bahnen besonderer Bauart findet das AEG keine Anwendung. Für diese gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefg). Beim Prinzip der Daseinsvorsorge übernimmt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes der Bund die Eisenbahnverkehrsverwaltung [Grundgesetz Art 87e]. Die anderen Eisenbahnen unterliegen den Landesbehörden (§ 2a).

Das AEG Gesetz dient der:
  • Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs
  • Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf den Schienenbahnen
  • Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs beim Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und beim Betreiben von Eisenbahninfrastruktur (§ 1, Abs. 1).
Das AEG enthält zahlreiche Begriffsbestimmungen, z.B. zu Eisenbahnverkehrsleistungen, grenzüberschreitenden Bahnverkehren, zur Eisenbahninfrastruktur und dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) (§ 2). Abbildung 1 stellt weitere im AEG beschriebenen Definitionen gegenüber.

AEG1.jpgAbb. 1: Gegenüberstellung von Begriffen aus dem AEG (Daten entnommen aus [Höh02]

Im AEG wird das im Regionalisierungsgesetz (RegG) verankerte Besteller-Ersteller-Prinzip mit seiner Trennung zwischen SPNV-Aufgabenträgern und Leistungserbringern umgesetzt. Dabei bestellen die SPNV-Aufgabenträger durch öffentliche Dienstleistungsaufträge (bzw. durch Auferlegung von Pflichten mit allgemeinen Vorschriften) Nahverkehrsdienstleistungen bei den Leistungserbringern. Diese Eisenbahnunternehmen erbringen die vertraglich vereinbarte Verkehrsleistung für die SPNV-Aufgabenträger. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und Landesaufsichtsbehörden nehmen dabei hoheitliche Aufsichts- und Genehmigungsaufgaben wahr.

Die Bundesregierung und Landesregierungen der Bundesländer haben auf ein Angleichen der Wettbewerbsbedingungen hinzuwirken, um eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung im Wettbewerb der Verkehrsträger zu ermöglichen (§ 1, Abs. 5). Eine Konkurrenz der Verkehrsunternehmen fiindet nicht im Rahmen der Genehmigungserteilung, sondern bei Aufgabenträger-initiierten Ausschreibungen von Verkehrsleistungen statt. [AEG]
Da die Betriebsgenehmigung nach AEG für die laufende Erbringung der Verkehrsleistung nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist das Konfliktpotenzial mit der am 3.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 1370/2007 gering. [(EG) Nr. 1370/2007]

Durch die Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn trat im Jahr 1994 die Bahnstrukturreform in Kraft. Dadurch sollte unter anderem mehr Verkehr auf die Schiene verlagert und der Schienennetzzugang für privatrechtlich organisierte Unternehmen ermöglicht werden. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland zwischen den Jahren 2010 bis 2015.

AEG2.jpgAbb. 2: Entwicklung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Daten entnommen aus[SBA16])
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Organisation des ÖPNV (Stand des Wissens: 06.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?208400
Literatur
[Höh02] Höhnscheid, Heike Strukturwandel der Eisenbahn, veröffentlicht in Der Nahverkehr, alba-Verlag Köln, 2002/03
[SBA16] Anzahl der zugelassenen öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmenin Deutschland in den Jahren 2010 bis 2016, 2016
Rechtsvorschriften
[(EG) Nr. 1370/2007] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
[AEG] Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Glossar
Aufgabenträger
Aufgabenträger bestellen bei den Verkehrsunternehmen die im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Nahverkehrsleistungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Im SPNV sind seit Bahnreform und ÖPNV-Regionalisierung im Jahr 1995/96 anstelle des Bundes die Länder für die Planung, Organisierung und Finanzierung verantwortlich. In einigen Ländern sind die Aufgabenträger für das gesamte Land zuständig, wie in Bayern, in anderen betreuen sie regional abgegrenzte Gebiete, wie in Nordrhein-Westfalen. Teilweise wird die Aufgabenträgerschaft den Verkehrsverbünden zugewiesen, wie in Hessen.
Die Aufgabenträgerfunktion für den straßengebundenen ÖPNV ist den Landkreisen oder kreisfreien Städten zugeordnet.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
Eisenbahn-Bundesamt Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es nimmt darüber hinaus die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr.
Allgemeines Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) regelt eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und gilt für Eisenbahnen, nicht jedoch für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen (zum Beispiel Bergbahnen).
nichtbundeseigene Eisenbahnen Als nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen ) werden alle Eisenbahnunternehmen bezeichnet, die nicht mehrheitlich dem Besitz der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen sind.
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?300535

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 23:24:55