Die Verknüpfung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und Fahrradverkehr in den ÖPNV-Gesetzen
Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 01.03.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die meisten ÖPNV-Gesetze der Länder gehen direkt oder indirekt auf die Forderung einer Verknüpfung von ÖPNV und Fahrradverkehr ein.
Bei einer Analyse der entsprechenden Gesetzestexte kann die allgemeine Forderung nach Fahrradabstellmöglichkeiten und teilweise auch nach Fahrradmitnahmemöglichkeiten erkannt werden. Die konkrete Umsetzung wird in den Nahverkehrsplänen (NVP) geregelt. Daneben enthalten die ÖPNV-Gesetze (ÖPNVG) der Länder vielfach die Zielstellungen der Raumordnung und der Landesplanung. Generell kommt die Umsetzung der in den ÖPNV-Gesetzen der Länder geforderten Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen in Fahrzeugen und Haltepunkten auch dem Radverkehr zugute. Hierzu ist es erforderlich, dass die Anforderungen konkretisiert und entsprechende Maßnahmen eingefordert werden [ADFC00].
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) fordert, dass die ÖPNV-Gesetze der Länder generell attraktive Fahrradabstellmöglichkeiten und attraktive Fahrradmitnahmemöglichkeiten zur Pflicht machen sollten [ADFC10].
Nachfolgend werden einzelne Formulierungen in ausgewählten ÖPNV-Gesetzen aufgeführt um aufzuzeigen, wie die Verknüpfungsempfehlungen zwischen Fahrrad und ÖPNV in den Ländergesetzen formuliert wird. Vielfach wird sich auf die Einrichtung von Bike and Ride-Anlagen an Bahnhöfen und Haltestellen beschränkt. Zum Teil lässt sich allerdings auch die Forderung nach anderen Leistungen, wie bspw. die Fahrradmitnahme, direkt aus den Ländergesetzen ableiten [ADFC00].
Die generelle Kooperation zwischen beziehungsweise der Übergang von ÖPNV und Radverkehr ist zum Beispiel im ÖPNVG-Nordrhein-Westfalen, § 2, Absatz 9 wie folgt formuliert: "Den spezifischen Belangen von [...] Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen". Ähnlich ist dies auch im ÖPNVG-Mecklenburg-Vorpommern, § 2, Absatz 6 zu finden.
Die spezielle Forderung einer benutzerfreundlichen und optimalen Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen ÖPNV und Fahrrad steht beispielsweise wie folgt im ÖPNVG-Brandenburg § 2 Absatz 7: "An geeigneten Haltepunkten sollen Parkplätze (Park- and Ride-Anlagen) und Abstellanlagen für Fahrräder geschaffen werden. Ein frühzeitiger Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleit- und Informationssysteme sowie andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden."
Speziell auf die Fahrradmitnahme und die Fahrradabstellanlage gehen folgende ÖPNV-Gesetze wie folgt ein: "[...] Dabei sollen auch Mitnahme- und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder angemessen berücksichtigt werden [...]" [ÖPNVG-Berlin, § 2, Absatz 2].