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Planspiel zur Durchführung der UVP in der Bauleitplanung

  Ziel / Zweck
Das Planspiel wurde durchgeführt, um die die Bauleitplanung betreffenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG), der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz mit Hilfe eines Praxistestes zu untersuchen. In diesem Gesetzentwurf wurde zudem das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1998 (Rechtssache C-301/95, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland) umgesetzt. Bei dem Planspiel wird überprüft, inwieweit Änderungen und Neuregelungen des Gesetzentwurfes praktikabel, problemadäquat und wirksam sind. Zu beachten ist jedoch der begrenzte Spielraum des Gesetzgebers. Durch die EG-Richtlinie wurden bereits Ziele definiert und mögliche Wege zu ihrer Umsetzung in das nationale Recht vorgegeben, an die sich der Gesetzgeber halten muss. Vorschläge und Kritik, welche sich auf diese Punkte beziehen, können hier nicht berücksichtigt werden.

Methodik und Durchführung
  • andere Methodik

Gegenstand des Planspiels ist Art. 12 des Gesetzentwurfes. Dieser Artikel beinhaltet vorgesehene Änderungen im Baugesetzbuch. Zudem werden die für die Bebauungsplanung maßgeblichen Bestimmungen des UVPG in Art. 1 des Gesetzentwurfes berücksichtigt. Diese betrachteten Artikel bilden jedoch nur einen untergeordneten Teil in Bezug auf den Regelungsbereich des UVPG. Von wesentlich größerer Bedeutung ist der Bereich des Anlagenzulassungsrechts. Dieser Bereich ist allerdings nicht Bestandteil des Planspiels.
Für das Planspiel wurden im Jahre 2000 fünf Gemeinden nach verschiedenen Kriterien ausgesucht. Diese, in Abstimmung mit dem BMVBW, benutzten Maßgaben gaben vor, dass die Städte aus unterschiedlichen Größenklassen kommen sollten, ihre Lage im Bundesgebiet unterschiedlich sein soll, verschiedene Siedlungsstrukturtypen vorliegen und eine spontane Teilnehmerbereitschaft, Personalkapazität und -kompetenz vorhanden sein muss. Ausgewählt wurden Bad Zwischenahn in Niedersachsen, Frankfurt an der Oder, Leipzig in Sachsen, Reutlingen in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen die Stadt Rheine. Zur Erleichterung bei der Anwendung des Gesetzentwurfes wurde zeitgleich zur Auswahl der Gemeinden ein Prüf- und Arbeitsprogramm für die Planspielerinnen und Planspieler erstellt. Dieses Programm enthielt die für die Bebauungsplanung maßgeblichen Vorschriften.
Nach Auswahl der Städte und Gemeinden fand im September 2000 eine ganztägige Veranstaltung mit allen Beteiligten statt. Hier wurde der voraussichtliche Inhalt des Planspiels vorgestellt sowie das Prüf- und Arbeitsprogramm im einzelnen erläutert. Danach wurden während mehrerer Einzeltermine geeignete Fälle für den planspielhaften Praxistest gesucht und Detailfragen geklärt. Es entstand ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand, da die von der Bundesregierung einen Monat nach dem ersten Treffen beschlossene Gesetzesfassung, Änderungen zu der zu Beginn vorliegenden Fassung aufwies. Vor allem bei den Bestimmungen im UVPG wies diese Fassung Änderungen auf. Ende November 2000 wurden in einer gemeinsamen Arbeitssitzung die Ergebnisse ausgiebig erörtert und kritisch geprüft. Aufbauend auf den Ergebnissen wurde ein Drehbuch für die Präsentation entworfen und mit Hilfe dieses Drehbuches wurden die Ergebnisse am 22. Januar 2001 den Mitgliedern des 15. Ausschusses des Deutschen Bundestages vorgestellt.

Ergebnisse und Schlussfolgerungen
Im Rahmen der Studie wurden in neun Themenbereichen jeweils die Neuregelungen erläutert und auf die Behandlung im Planspiel eingegangen. Abschließend wurde jeweils eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausformuliert.

Die neun Themenbereiche sind:
  • Abgrenzung der UVP-pflichtigen von den nicht UVP-pflichtigen Vorhaben,
  • standortbezogene Vorprüfung,
  • gemeinsame Vorhaben, Erweiterungen und Änderungen,
  • Anforderungen an die Durchführung der UVP bei der Aufstellung von Bebauungsplänen,
  • Aufstellungsverfahren,
  • grenzüberschreitende Beteiligung,
  • Verfahren beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
  • Heilungs- und Überleitungsvorschriften im BauGB und
  • sonstige Neuregelungen im BauGB.
Da im Zuge eines Planspiels nur eine beschränkte Anzahl von Kommunen einbezogen werden kann, haben die Ergebnisse des Planspiels keinen Anspruch auf Repräsentativität. Jedoch wurden die Kommunen so gewählt, dass ihre Verwaltungskraft und ihre Problemlagen typisch für deutsche Kommunen sind. Somit haben die Aussagen typischer Normanwender immerhin ihr eigenes Gewicht und sind in hohem Maße authentisch, da der Gesetzgeber unmittelbar mit dem Anwender der Normen konfrontiert wird.
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Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?44939

Gedruckt am Donnerstag, 16. Mai 2024 18:25:03