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Materielle und immaterielle Infrastruktur des Eisenbahnpersonenverkehrs

Erstellt am: 02.05.2013 | Stand des Wissens: 10.05.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

In Bezug auf den Schienenverkehr definiert das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in § 2 Abs. 6 die Eisenbahninfrastruktur als Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) spezifiziert in § 4 Abs. 1 Bahnanlagen als Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, welche zur Abwicklung oder Sicherung des Schienenverkehrs erforderlich sind. Die EBO unterscheidet dabei in Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke (Fahrweg) und sonstige Bahnanlagen. [AEG; EBO]

Da der Fahrgast im Schienenpersonenverkehr diese physische Eisenbahninfrastruktur nur indirekt durch die Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nutzen kann, ist er zusätzlich zur immobilen Gebäude- und Fahrweginfrastruktur auf die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen durch die EVU angewiesen. Da Fahrzeuge entsprechend § 4 Abs. 1 EBO nicht zu den Bahnanlagen gehören, werden diese zusammen mit der physischen Eisenbahninfrastruktur in der Verkehrswissenschaft auch unter dem Begriff der materiellen Infrastruktur subsumiert [EBO; Stie09]. In Abgrenzung dazu definiert Bunge den "[...] auf Grundlage der materiellen Infrastruktur aufgestellte Fahrplan mit seinen Fahrzeiten, den Umsteigebeziehungen und Fahrtfrequenzen sowie das individuelle Preis- und Serviceangebot der Eisenbahnverkehrsunternehmen [...]" als immaterielle Infrastruktur [Bung11, S. 52].

Die materiellen Infrastrukturbestandteile der Eisenbahn, also Bahnhöfe, der Fahrweg und die eingesetzten Fahrzeuge, bestimmen durch die Parameter Geschwindigkeit, Kapazität und Komfort die Qualität des Verkehrsangebots von Schienenpersonenverkehren. Durch Fahr- und Umsteigezeiten, Fahrtfrequenzen, Preis und Service beeinflusst hingegen die immaterielle Eisenbahninfrastruktur die Angebotsqualität des Eisenbahnverkehrs maßgeblich (Abbildung 1). [Bung11]

MaterielleUndImmaterielleBestandteileDesEisenbahnverkehrsangebots.pngAbb. 1: Materielle und immaterielle Bestandteile des Eisenbahnverkehrsangebots [Bung11]
Im Abschlussbericht der Beschleunigungskommission Schiene sind Handlungsempfehlungen zusammengefasst, um die Sanierung, den Aus- und Neubau sowie die Digitalisierung des teilweise maroden Bestandsnetzes zu beschleunigen. Eine Kommission aus Expertinnen und Experten gliederte die Vorschläge in operative, legislative und ordnungspolitische Maßnahmen [BMVI22d].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Regionale Erschließungsqualität des Schienenpersonenfernverkehrs (Stand des Wissens: 27.02.2019)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409784
Literatur
[BMVI22d] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) Beschleunigungskommission Schiene, 2022/12
[Bung11] Bunge, Stephan Analyse und Bewertung der regionalen Erschließungsqualität im Schienenpersonenfernverkehr, veröffentlicht in Schienenverkehrsforschung an der Technischen Universität Berlin, Ausgabe/Auflage 3/2011, Eurailpress in DVV Media Group, Hamburg, 2011
[Stie09] Stielike, Jan M. Privatisierung der Deutschen Bahn AG - Anforderungen an die Organisationsstruktur der Eisenbahn aus raumordnerischer Sicht, veröffentlicht in Raumforschung und Raumordnung, Ausgabe/Auflage 5-6/2009, Springer-Verlag, 2009/06, ISBN/ISSN 0034-0111
Rechtsvorschriften
[AEG] Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
[EBO] Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Glossar
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist eine Verordnung für den Bau und Betrieb regelspuriger Eisenbahnen in Deutschland. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Allgemeines Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) regelt eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und gilt für Eisenbahnen, nicht jedoch für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen (zum Beispiel Bergbahnen).
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.
Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" stellt einen europarechtlichen Begriff dar, welcher durch nationales Recht in Form von § 2 (1) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) konkretisiert wird.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?409543

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 11:14:40