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Grenzwerte für Mobile Maschinen und Geräte (Baumaschinen und Traktoren) der Stufen 1 und 2 sowie IIIA, IIIB und IV (Richtlinie 97/68/EG)

Erstellt am: 23.02.2011
Autoren:   o. A.
Erscheinungsjahr / -datum:   2007/04
Herausgeber:   Umweltbundesamt
Verlag / Ort:   Bonn
Zitiert als:   [UBA07h]
Art der Veröffentlichung:   'Graue' Literatur
Sprache:   deutsch
Sonstige Informationen:   Tabelle des Umweltbundesamtes über Grenzwerte für Mobile Maschinen und Geräte (Baumaschinen und Traktoren) der Stufen 1 und 2 sowie IIIA, IIIB und IV zur EU-Richtlinie 97/68/EG

Glossar

  • IV
    Beim Individualverkehr (IV) wird vom Verkehrsteilnehmer ein zur Verfügung stehendes Verkensmittel genutzt. Dies können beispielsweise sein: Pkw, Krafträder, Fahrrad, zu Fuß gehen. Es wird daher auch zwischen dem Motorisierten Individualverkehr (MIV) und dem Nichtmotorisierten Individualverkehr (NMV) unterschieden. Der IV deckt zudem alle Arten von Quelle-Ziel-Beziehungen ab und das Verkehrsmittel wird von einer bestimmten Person oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt. Dabei ist der IV örtlich sowie zeitlich ungebunden.
 

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?342812

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 20:08:26