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Vorteile länder- und sektorübergreifender Emissionshandelssysteme

Erstellt am: 14.11.2010 | Stand des Wissens: 16.02.2024
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IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Vieles spricht dafür, Emissionshandelssysteme zumindest langfristig so umfassend wie möglich, das heißt sowohl länder- als auch sektorübergreifend, aufzubauen. Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung, die nicht durch Einzelne bewältigt werden kann. [Küll08, S. 54]
Weltweit müssen Emissionen verringert werden. Je mehr Länder und Sektoren am Handel beteiligt sind, desto eher können unterschiedlich hohe Vermeidungskosten (beispielsweise aufgrund des Technologieeinsatzes oder des Lohnniveaus) genutzt werden. Durch den Handel wird garantiert, dass Emissionen dort gemindert werden, wo dies am kostengünstigsten möglich ist. [Küll08, S. 46, 50]
Die Zertifikate werden dagegen dort genutzt, wo Emissionsreduktionen höhere Kosten mit sich bringen würden. [Küll08, S. 47] So können die Kohlenstoffdioxid (CO2)-Einsparungen zu den geringsten Kosten erreicht werden. Weiterhin würde eine räumlich umfassende Lösung die Gefahr des Carbon Leakage verringern, wonach emissionsintensive Industrien ihre Standorte aus Ländern mit strikterer Regulierung in weniger regulierte Länder verlegen. [WiSc10, S. 22; BMUV18, S. 5] Ebenso werden Preisfluktuationen verringert, etwa indem sich sektorspezifische Schocks in geringerem Maße auf den gesamten Markt auswirken. [icap21, S. 126, 128] Letztlich könnte ein umfassendes Emissionshandelssystem ein unkoordiniertes, lückenhaftes Vorgehen, das für Schlupflöcher sorgt, verhindern und so für mehr Effektivität sorgen. [Betz22, S. 8]
Die Realität bildet diesen Idealzustand aktuell nicht ab: Ein internationales Emissionshandelssystem existiert nicht. Die Einführung eines globalen Systems, das eine fixe Gesamtemissionsmenge definiert und einen einheitlichen CO2-Preis bildet, erscheint utopisch. Denn für die globale Ebene existiert, im Gegensatz zur nationalen Ebene , keine hoheitliche Instanz mit umfassender Entscheidungsberechtigung. Vielmehr dominieren zwischenstaatliche horizontale bi- oder multilaterale Regelungsstrukturen. Während in nationalen Gesetzgebungsprozessen meist das Mehrheitsprinzip Anwendung findet, stellen völkerrechtliche Verträge Kompromisse zwischen souveränen Staaten, oft auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, dar. Das liegt daran, dass Konsens zwischen souveränen Staaten erforderlich ist. [Simo17, S. 212 ff.] Auch erschwert die Souveränität der Staaten die Durchsetzbarkeit von Sanktionen. [Deu02, S. 48]
Aber die existierenden Mechanismen des Pariser Übereinkommens können zur länderübergreifenden Regulierung von Kohlenstoffemissionen genutzt werden: So sieht der Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris einen Crediting-Mechanismus vor, der einen Kohlenstoffmarkt etabliert und somit einen marktbasierten Klimaschutzansatz verfolgt. Auch sieht der Artikel 6.2 des Pariser Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass Staaten zum Erreichen ihrer Klimaziele zusammenwirken, und schafft die Basis dafür, existierende nationale oder regionale Emissionshandelssysteme miteinander zu verknüpfen. [BMWK23c]
Im Falle des Europäischen Emissionshandels (EU ETS 1) ist eine sektorübergreifende Ausweitung durchaus realisierbar. Waren ursprünglich nur CO2 emittierende Anlagen der Sektoren Energie und Industrie einbezogen, wurde der Anwendungsbereich personell und sachlich schrittweise ausgeweitet. So ist seit 2012 der innereuropäische Luftverkehr erfasst. [Rodi22] Auch werden neben dem Treibhausgas CO2 seit 2013 weitere Treibhausgase reguliert, zum Beispiel Lachgas. [Rodi22] Ab 2024 ist beschlossen, schrittweise Emissionen der Seeschifffahrt einzubeziehen. [UBA22i] Letztlich gilt das System als Musterbeispiel für verbindliche, länderübergreifende Regulierung von Kohlenstoffemissionen und bildet das größte Emissionshandelssystem, das neben den 27 Mitgliedstaaten auch Island, Lichtenstein und Norwegen erfasst. [Rodi22; Betz22, S. 4] Die Europäische Union nimmt als supranationale Organisation im völkerrechtlichen Gefüge eine gewisse Sonderstellung ein, da die europäischen Organe im Rahmen der ihr durch die Mitgliedstaaten übertragenen Kompetenzfelder (sogenanntes Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung) verbindliche Entscheidungen treffen und Rechtsakte erlassen können. [Bpb20b; Rodi22, S. 6] Auch Mehrheitsentscheidungen sind im europäischen Gesetzgebungsverfahren - je nach Themenfeld - möglich. [EuPa23; EuRat23] Ab dem Jahr 2027 ist überdies die Einführung eines zweiten, separaten Emissionshandelssystem auf europäischer Ebene für die Bereiche Verkehr und Gebäude beschlossen. [UBA21q, S.1; EuPa22] Eine baldige Zusammenführung beider Europäischer Emissionshandelssysteme ist vorerst nicht vorgesehen. [UBA21q, S. 3]
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Literatur
[Betz22] Regina Betz, Axel Michaelowa, Paula Castro, Raphaela Kotsch, Michael Mehling, Katharina Michaelowa, Andrea Baranzini The Carbon Market Challenge - Preventing Abuse Through Effective Governance, veröffentlicht in Cambridge University Press, 2021/09/12
[BMUV18] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) Die Reform des EU-Emissionshandels für die 4. Handelsperiode (2021-2030), 2018/01/04
[BMWK23c] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.) Internationale Kooperation unter Artikel 6, 2023
[Bpb20b] M. Höreth Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, 2020
[Deu02] Deuber, Odette Einbeziehung des motorisierten Individualverkehrs in ein deutsches CO2-Emissionshandelssystem, 2002
[EuPa22] Europäisches Parlament (Hrsg.) Climate change: Deal on a more ambitious Emissions Trading System (ETS), 2022/12/08
[EuPa23] Europäische Parlament (Hrsg.) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, 2023
[EuRat23] Europäischer Rat (Hrsg.) Abstimmungsverfahren, 2023/02/02
[Küll08] Carolin Küll Grundrechtliche Probleme der Allokation von CO2-Zertifikaten, veröffentlicht in Schriftenreihe Natur und Recht, Band 10, Springer-Verlag/ Berlin Heidelberg, 2008/11/20, ISBN/ISSN 978-3-540-85831-7
[Rodi22] Martin Altrock, Johannes Antoni, Christian Buchmüller, Hannes Doderer , Elias Eickelmann, Dr. Dörte Fouquet, Claudio Franzius, Christian Held, Maximilian Hemmert-Halswick , Ekkehard Hofmann, Michael Kalis, Jan Henrik Klement, Christine Kliem, Stefan Klinski, Matthias Knauff, Fanny Knoll, Charlotte Kreuter-Kirchhof, Michael Mehling, Christoph Paul, Friederike Pfeifer, Prof. Dr. jur. Johann-Christian Pielow;, Jan Reshöft, Thomas Roller, Johannes Saurer,, Michael Sauthoff, Judith Schäfer, Simon Schäfer-Stradowsky, Claudio Seis, Carsten Telschow, Miriam Vollmer, Jens Vollprecht, Roman Weidinger, Hartmut Weyer, Martin Wickel, Anja Widmann, Susan Wilms, Cathrin Zengerling, Ines Zenke Handbuch Klimaschutzrecht, C.H.BECK., 2022, ISBN/ISSN 978-3-406-76789-0
[Simo17] Georg Simonis (Hrsg.) Handbuch Globale Klimapolitik , 2017, ISBN/ISSN 978-3-8252-8672-9
[UBA21q] Umweltbundesamt (Hrsg.) Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude und Straßenverkehr in der EU , 2021/09/01
[UBA22i] Umweltbundesamt (Hrsg.) Der Europäische Emissionshandel, 2022/09/22
[WiSc10] Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, Wicke, Lutz, Schellnhuber, Hans Joachim, Klingenfeld, Daniel Nach Kopenhagen: Neue Strategie zur Realisierung des 2°C max Klimazieles, veröffentlicht in PIK Report, Ausgabe/Auflage No. 116, 2010/04
Glossar
Treibhausgase Diese in der Atmosphäre sich befindlichen Gase verhindern, dass langwellige Infrarotstrahlung auf direktem Weg von der Erdoberfläche ins Weltall gelangt. Sie verhalten sich wie Glasscheiben eines Treibhauses und heizen die Atmosphäre auf. Natürliche Treibhausgase:
  • Wasserdampf
  • Kohlendioxid
  • Ozon
  • Methan
  • Stickoxid
Vom Menschen gemachte Treibhausgase:
  • FKW
  • HFKW
  • FCKW
  • SF6
EU-Emissionshandelssystem Das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ist ein 2003 vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenes marktwirtschaftliches Instrument, die im Kyoto-Protokoll gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Anlagenbetreiber (zur Zeit sind etwa 11.000 Fabriken und Kraftwerke erfasst) müssen bei Überschreiten der ihnen fest vorgegebenen Emissionsberechtigungen Strafen bezahlen (100 Euro pro Tonne CO2), sofern keine Zertifikate zur Tilgung vorgelegt werden können. Diese Zertifikate vergeben solche Betreiber, die die o.g. Grenzwerte unterschritten haben. Die Nachweispflicht liegt in jedem Fall bei dem Anlagenbetreiber.
N2O = Distickstoffoxid (Lachgas). Ein farb- und geruchloses, leicht süßlich schmeckendes und chemisch reaktionsträges Gas. Lachgas ist ein Treibhausgas, dessen Treibhauswirksamkeit 298-mal so groß ist wie die von CO2. Menschenverursachte Emissionen stammen hauptsächlich aus der Landwirtschaft.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?333550

Gedruckt am Freitag, 26. April 2024 20:52:01