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Raumbedeutsame Fachplanungen

Erstellt am: 29.09.2010 | Stand des Wissens: 23.11.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Im Unterschied zur Raumplanung der räumlich integrierten Gesamtplanung, stellt die Fachplanung eine eher sektorale Planung mit zumeist räumlichem und integrativem Bemühen dar [ARL05, S.281]. Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 1 dargestellt.
Das System der Raumplanung (im weiteren Sinne)Abbildung 1: Das System der Raumplanung (im weiteren Sinne) [ARL11]
Die Belange der Fachplanungen werden im jeweiligen Fachplanungsrecht geregelt. Zu den raumbedeutsamen Fachplanungen gehören beispielsweise Planungen zum Hochwasserschutz, zum Gesamtverkehr, zu Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen, Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Wasserwegen, Energieleitungen, Abfallanlagen und andere, da diese erheblich in den Raum eingreifen, die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflussen, Auswirkungen auf andere Fachplanungen haben, mit Hilfe öffentlicher Mittel finanziert werden und entsprechende Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit erfordern [Mehl01a, S. 70].
Die Aufgabe des Fachrechts besteht darin, die fachlichen Interessen zu behandeln und auch die Bereiche anderer Fachrechte einzubeziehen. Die Fachplanungen müssen nach Paragraphen 4 [ROG] die übergeordneten Vorgaben der Raumordnung berücksichtigen. Der Raumordnung kommt eine ausgleichende Funktion zu, das heißt, sie fasst die verschiedenen Fachrechte zusammen [Stüe09].
Im Fachplanungsrecht existieren wie auch in der Raumplanung unterschiedliche Planungsarten. Es unterscheidet nach formellen und informellen Planungen. "Formelle und strikt bindende Fachplanungen für raumbedeutsame Maßnahmen sind insbesondere die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen" [ARL05, S.281] sowie gesetzlich vorgeschriebene und geregelte Planungen (zum Beispiel Bauleitplanung). Ein nach Paragraphen 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [VwVfG] einheitliches Planfeststellungsverfahren ist als Konfliktregelung für mehrere sich überlagernde Fachplanungen vorgesehen.
Vor der Einleitung eines solchen Planfeststellungsverfahrens werden die Übereinstimmungen der Fachplanung mit den raumordnerischen Vorgaben sowie die Umweltverträglichkeit von Großprojekten mittels Raumordnungsverfahren geprüft [Mehl01a, S.70]. Verkehrsprojekte gehören in der Regel zu solchen Großprojekten.
Zu den informellen Fachplanungen gehören fachliche Entwicklungs- und sonstige Rahmen- und Bereichspläne.
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Raumordnung und Raumentwicklung (Stand des Wissens: 23.11.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?45947
Literatur
[ARL05] Aberle, G. et al. Handwörterbuch der Raumordnung, Ausgabe/Auflage 4. neu bearbeitete Auflage, Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover, 2005, ISBN/ISSN 978-3-88838-555-1
[ARL11] Akademie für Raumforschung und Landesplanung Grundriss der Raumordnung und Raumentwicklung, Ausgabe/Auflage 1. Auflage, VSB Verlagsservice Braunschweig, 2011/03/14, ISBN/ISSN 978-3-88838-554-4
[Mehl01a] Mehlhorn, G. Verkehr Straße, Schiene, Luft, veröffentlicht in Ingenieurbau, Ernst & Sohn, 2001, ISBN/ISSN 3-433-01576-7
[Stüe09] Stüer, B. Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts Planung-Genehmigung-Rechtsschutz, Ausgabe/Auflage 4. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2009 , 2009
Rechtsvorschriften
[ROG] Raumordnungsgesetz (ROG)
[ROG08a] Raumordnungsgesetz (ROG)
[VwVfG] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt und dient der Lenkung beziehungsweise Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Die Bauleitplanung ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung und ist daher Aufgabe der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG).

Die Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB), als vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung sowie die Art der Bodenutzung im Gemeindegebiet darstellen soll und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Dieser konkretisiert die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 ff. BauGB).

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?331229

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 23:21:15