Gesetzliche Grundlagen barrierefreier Mobilität
Erstellt am: 27.01.2003 | Stand des Wissens: 22.08.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die Rechte mobilitätseingeschränkter Menschen sind auf nationaler sowie internationaler Ebene in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Resolutionen festgeschrieben.
Das Bestreben nach einer barrierefreien Mobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Diese Tatsache äußert sich insbesondere in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen auf EU-, Bundes- und Landesebene sowie in Form von DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken.
Die Regelungen der Europäischen Union gewinnen in Deutschland insgesamt und in Bezug auf die weitgehend barrierefreie Gestaltung der Lebensräume und -verhältnisse immer mehr an Bedeutung. Die Rechtskompetenzen der EU erstrecken sich in diesem Zusammenhang vor allem auf das Wettbewerbs- und das Arbeitnehmer- sowie das Sozialrecht [STUVA02; VDV03b].
Bereits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ([Art3GG] Abs. 3 Satz 2) ist die umfassende Integration mobilitätseingeschränkter Personen fest verankert. Rechtliche Bedeutung auf Bundesebene hat insbesondere das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" [BGG], was eine Vielzahl von Änderungen von Gesetzen mit Verkehrsbezug nach sich zog (beispielsweise [PBefG; EBO; FStrG; BOStrab; GVFG]).
Das Bestreben nach einer barrierefreien Mobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Diese Tatsache äußert sich insbesondere in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen auf EU-, Bundes- und Landesebene sowie in Form von DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken.
Die Regelungen der Europäischen Union gewinnen in Deutschland insgesamt und in Bezug auf die weitgehend barrierefreie Gestaltung der Lebensräume und -verhältnisse immer mehr an Bedeutung. Die Rechtskompetenzen der EU erstrecken sich in diesem Zusammenhang vor allem auf das Wettbewerbs- und das Arbeitnehmer- sowie das Sozialrecht [STUVA02; VDV03b].
Bereits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ([Art3GG] Abs. 3 Satz 2) ist die umfassende Integration mobilitätseingeschränkter Personen fest verankert. Rechtliche Bedeutung auf Bundesebene hat insbesondere das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" [BGG], was eine Vielzahl von Änderungen von Gesetzen mit Verkehrsbezug nach sich zog (beispielsweise [PBefG; EBO; FStrG; BOStrab; GVFG]).
Mit diesem Gesetz wird die Zielsetzung verfolgt, dass die Belange nach einer barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raumes (Straßenraum, Verkehrssysteme) berücksichtigt werden. Unter dem Begriff Barrierefreiheit ist nach [BGG, § 4] der Zustand zu verstehen, welcher behinderten Menschen eine Teilhabe:
- in allgemein üblicher Weise,
- ohne besondere Erschwernisse und
- grundsätzlich ohne fremde Hilfe ermöglicht.
Zur Zielerreichung wurde:
- eine Vielzahl von mobilitätsbezogener Gesetze novelliert ([PBefG; EBO; FStrG; BOStrab; GVFG] etc.),
- die Maßnahme der "Zielvereinbarung" eingeführt, nach der Behindertenverbände und Unternehmen sich auf freiwilliger Basis auf Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung der Umwelt einigen können/müssen,
- das Verbandsklagerecht von anerkannten Behindertenverbände eingeführt.
Im Juli 2016 wurde ein neues Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts erlassen [GWBg16].
Gemäß der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuständigkeit der Bundesländer in weiten Bereichen von Bau und Verkehr gegeben. Die Bundesländer sind in ihren
- Landesbehindertengleichstellungsgesetze,
- Landesnahverkehrsgesetzen (ÖPNV-Gesetze der Länder) und
- Bauordnungen
Im Jahr 2006 wurde das "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung" [KON08] von den Vereinten Nationen (UN) verabschiedet und im Jahr 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Die Konvention definiert eine Behinderung als einen Zustand, der "[...]aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht[...]" [KON08, Präambel Abs. e].