Forschungsinformationssystem des BMVI

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§ 41a (4) EStG

Erstellt am: 20.01.2003 | Stand des Wissens: 20.01.2003
Zitiert als:   [§ 41a Abs. 4 EStG]
Art:   Gesetz
Geltungsbereich:   Bundesrepublik Deutschland
Status:   Verabschiedet
Legislative:   Deutscher Bundestag mit Zustimmung Bundesrat
Im Absatz 4 des § 41 a EStG wird Betreibern von Handelsschiffen unter deutscher Flagge die Möglichkeit eingeräumt, 40% der Lohnsteuer von Bordpersonal einzubehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?28407

Gedruckt am Sonntag, 28. April 2024 16:44:12