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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)

Erstellt am: 10.11.2002 | Stand des Wissens: 20.02.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm wurde am 31. Oktober 2007 nach der am 7. Juni 2007 in Kraft getretener Novellierung des FlugLärmG bekannt gegeben [FluLärmG]. Anstoß zu einer Neufassung des Fluglärmgesetzes, dessen Regelungen aus dem Jahr 1971 stammten, waren Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und Lärmbeschwerden. Im Nahbereich größerer ziviler und militärischer Flughäfen gelten nunmehr weitergehende bauliche Nutzungsbeschränkungen und Schallschutzanforderungen, um den Schutz der Allgemeinheit und der Anwohnenden vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Fluglärm gewährleisten zu können. Beispielsweise kann es bei Personen, die dem Fluglärm über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sind, vermehrt zu Stressreaktionen kommen, die das Risiko einer Herz-Kreislauferkrankung oder einer Schwächung des Immunsystems erhöhen. Allerdings ist ein direkter Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Nachteilen und Fluglärm medizinisch schwer nachzuweisen.
Das Gesetz beinhaltet nun für den Lärmschutzbereich eines Flugplatzes zwei Schutzzonen mit Lärmgrenzwerten, die am Tag einzuhalten sind sowie eine Schutzzone für die Nacht. Im Vergleich zur Fassung von 1971 sind die Grenzwerte für den passiven Lärmschutz um 10 bis 15 Dezibel gesenkt worden. Eine Kurzfassung zeigt Abbildung 1. Detaillierte Informationen können dem Bericht "Lärmschutzbereiche" entnommen werden.
Die Novelle sorgt zudem für eine vorausschauende Siedlungsplanung im Flughafennahbereich und für vermehrte Investitionen im baulichen Schallschutz. Für in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone befindliche Wohngebäude und schutzbedürftige Einrichtungen besteht für entsprechende Flughafenbetreibende eine Zahlungspflicht (§12 [FluLärmG]).
Das novellierte Fluglärmgesetz wird in zwei Rechtsverordnungen konkretisiert. Die erste Fluglärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2008 umfasst die Datenerfassung über den Flugbetrieb und die Anleitung zur Berechnung der Lärmschutzbereiche. Die zweite Verordnung vom 8. September 2009 beinhaltet Anforderungen zum baulichen Schallschutz im Flughafennahbereich.
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und Lärmminderung (Stand des Wissens: 13.12.2016)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?97653
Literatur
[UBA04] Brüggemann, R. , Lahl, U. Neues Fluglärmgesetz in der Anhörung, 2004/07
Rechtsvorschriften
[FluLärmG] Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Glossar
dB(A) Messgröße des A-bewerteten Schalldruckpegels zur Bestimmung von Geräuschpegeln. Die dB-Skala ist logarithmisch aufgebaut, d. h. eine Verdoppelung der Lärmintensität führt zu einer Erhöhung um 3 dB. Das menschliche Ohr empfindet eine Erhöhung um 10 dB als Verdoppelung der Lautstärke. Hierzu ist eine Schallintensitätsverzehnfachung erforderlich. Der Zusatz "(A)" gibt an, dass dem betreffenden Messergebnis die standardisierte A-Berwertungskurve zugrunde liegt. Sie berücksichtigt einen nichtlinearen frequenz- und pegelabhängigen Zusammenhang zwischen subjektiv wahrgenommenem Läutstärkepegel und vorliegendem Schalldruckpegel. So empfindet das menschliche Gehör bspw. mittlere Frequenzen im Vergleich zu niedrigen Frequenzgängen als wesentlich lauter, weshalb die Einheit dB(A) entsprechende Tonhöhen stärker gewichtet. Ein gesundes Ohr kann bereits einen Schalldruck von 0 dB (A) wahrnehmen (Hörschwelle), bei Werten über 120 dB (A) wird die Geräuschbelastung unerträglich laut (Schmerzgrenze). Eine Langzeiteinwirkung von über 85 dB(A) zieht u. U. dauerhafte Gehörschäden nach sich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?19044

Gedruckt am Montag, 29. April 2024 16:44:44