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Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen)

Erstellt am: 20.07.2005 | Stand des Wissens: 20.07.2005
Zitiert als:   [20. BImSchV]
Art:   Verordnung
Geltungsbereich:   Bundesrepublik Deutschland
Status:   Verabschiedet
Legislative:   Deutscher Bundestag
Datum des Inkrafttretens:   1998/05/27
Bei der Abfüllung in den Auslieferungslagern und bei der Belieferung von Tankstellen mit Otto-Kraftstoffen legt die Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoff-Emissionen
beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen (20. BImSchV) emissionsbegrenzende Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in deutsches Recht umgesetzt.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?155505

Gedruckt am Samstag, 27. April 2024 23:56:41