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Besteuerung von Flugkraftstoff

Erstellt am: 14.09.2004 | Stand des Wissens: 27.02.2024
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IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt ist der verwendete Flugkraftstoff nach [EU 2003/96] von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit. Mit dieser Richtlinie haben Mitgliedstaaten aufgrund bilateraler Abkommen aber auch die Möglichkeit Kraftstoff innergemeinschaftlicher Flüge zu besteuern. Flugkraftstoff, der sich in den Tanks eines auf einem Gemeinschaftsflughafen landenden Flugzeug befindet, ist mit dem Chicagoer Abkommen von 1944 von der Steuer befreit. Auf einem Gemeinschaftsflughafen getankter Kraftstoff wird die Steuerbefreiung zwischen Mitglied- und Drittstaaten mit bilateralen Abkommen gewährt. [EUKom10b]

Durch das Luftverkehrswachstum und Klimawirkung der Luftschadstoffe von Triebwerken sind einige europäische Länder bestrebt, den Flugkraftstoff (fuel tax) zu besteuern. Im Jahr 2000 wurde eine Mitteilung [KOM(2000)110] zur Kraftstoffbesteuerung vorgestellt und auf der 33. Versammlung der ICAO im September 2001 diskutiert. Dabei stellte sich heraus, dass auf internationaler Ebene eine Einigung sehr schwierig oder gar unmöglich sein wird.

In Deutschland besteht eine Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. [BMF01b, S.95] Auf den ersten Blick sieht das nach einer Übervorteilung des Luftverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern aus. Der internationale Vergleich zeigt jedoch, dass keine ungerechtfertigte Subventionierung des Flugtreibstoffes stattfindet. Nur eine europa- und weltweite Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Mineralölen kann eine Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen sicherstellen.
Zudem werden die Wegekosten des Luftverkehrs durch Strecken- und Flughafengebühren vollkommen eigenständig finanziert. [DVF03] Es wäre demnach im Falle einer Besteuerung, eine Ungleichbehandlung der Verkehrsträger zu sehen.

Der Schutz der Umwelt ist auch der Luftverkehrswirtschaft ein wichtiges Anliegen, um Verkehrswachstum verträglich zu gestalten. Ausgewogene Infrastrukturentscheidungen und die unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung von Flugzeugen und ihrer Triebwerke untermauert diese Bestrebungen. Bisher wird davon ausgegangen, dass lediglich 1,5 Prozent der anthropogenen CO2-Emissionen dem Luftverkehr zuzuschreiben sind. Es ist umstritten, dass die Einführung einer Steuer für Flugkraftstoffe eine Minderung der Umweltbelastung erreicht. Ebenso ist es sehr fraglich, ob die Gelder für Forschungsprogramme zur Verringerung der Umweltwirksamkeit verwendet werden würden. Nur ein weltweit abgestimmter Ansatz kann eine weitere Verbesserung erreichen. [ATA02b]

Mit dem Arbeitspapier [SEC(2005) 1067] und Pressemitteilung [EUKom05u] wird die Erhebung einer Solidaritätsabgabe auf Flugtickets als Quelle zur Finanzierung der EU-Entwicklungshilfe in der EU diskutiert.
Glossar
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Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Minderung von Luftverkehrsschadstoffen (Stand des Wissens: 28.02.2024)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?34402
Literatur
[ATA02b] k.A. Environmental Fuel Taxes, 2002/05
[DVF03] k.A. Fakten zum Luftverkehrsstandort Deutschland, 2003/11
[EUKom05u] k.A. Entwicklungsfinanzierung: Kommissionsbericht zeigt Optionen für eine Abgabe auf Flugtickets auf, 2005/09/01
[EUKom10b] k.A. Besteuerung von Flugkraftstoff, 2010/04/30
[KOM(2000)110] k.A. Besteuerung von Flugkraftstoff, 2000/03/02
[SEC(2005) 1067] k.A. A possible contribution based on airline tickets as a new source of financing development: technical reflections in the run up to the UN High Level Event, 2005/09/01
Weiterführende Literatur
[BMF01b] k.A. Achtzehnter Subventionsbericht-Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 1999-2002, 2001/08
[SEC05467] Europäische Kommission New Sources of Financing for Development: A Review of Options, 2005/04/05
[EU 2003/96] Richtlinie 2003/96/EG
Glossar
CO
= Kohlenstoffmonoxid. CO ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff und gehört damit neben Kohlenstoffdioxid zur Gruppe der Kohlenstoffoxide. Es ist ein farb-, geruch- und geschmackloses Gas. Kohlenstoffmonoxid beeinträchtigt die Sauerstoffaufnahme von Menschen und Tieren. Schon kleine Mengen dieses Atemgiftes haben Auswirkungen auf das Zentralnervensystem.
Es entsteht bei der unvollständigen Oxidation von kohlenstoffhaltigen Substanzen. Dies erfolgt zum Beispiel beim Verbrennen dieser Stoffe, wenn nicht genügend Sauerstoff zur Verfügung steht oder die Verbrennung bei hohen Temperaturen stattfindet. Kohlenstoffmonoxid selbst ist brennbar und verbrennt mit Sauerstoff zu Kohlenstoffdioxid. Hauptquelle für die CO-Belastung der Luft ist der Kfz-Verkehr.
ICAO
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?107145

Gedruckt am Montag, 29. April 2024 00:02:08