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Bodenabfertigungsdienste

Erstellt am: 06.02.2018 | Stand des Wissens: 18.07.2023
Synthesebericht gehört zu:

Zu den Bodenabfertigungsdiensten werden alle luft- und landseitigen Leistungen gezählt, die zur bedarfsgerechten Abfertigung eines Flugzeugs am Flughafen benötigt werden. Diese Leistungen reichen vom Ankommen eines Flugzeugs am Flughafen (on block) bis zum Verlassen der Position (off block) [Temp07a]. Es wird zwischen Passagier-, Gepäck-, Fracht- und Vorfeldabfertigung unterschieden [EU 96/67/EG]. Der Wertschöpfungsanteil der Bodenabfertigungsdienste macht ungefähr 10 bis 20 Prozent des Umsatzes eines internationalen Flughafens in Deutschland aus [HAM15].
Wurden die Bodenabfertigungsdienste bis Mitte der 1990er Jahre als monopolitische Leistung durch die Flughäfen erbracht, legt innerhalb der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 96/67/EG des Europäischen Rates seit dem Jahr 1996 Mindeststandards für die Öffnung des Marktes für diese Dienste fest. Danach bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten für die Leistungsbereitstellung der Bodenabfertigungsdienste [StCo03]:
  • Selbstabfertigung, das heißt die Fluggesellschaft erbringt die Dienste für ihre eigenen Flüge
  • Abfertigung durch eine andere Fluggesellschaft
  • Abfertigung durch eine Gesellschaft des entsprechenden Flughafens
  • Abfertigung durch spezialisierte unabhängige Dritte.
Die Richtlinie definiert Kriterien über die Mindestgröße des Flughafens, ob Selbst- oder auch Fremdabfertigung möglich ist (vergleiche Abbildung 1)[StCo03]. Bei Gepäckabfertigung, Vorfelddiensten, Betankungsdiensten sowie Fracht- und Postabfertigung ist eine Beschränkung der Anbieterzahl der Abfertiger durch nationale Vorschriften möglich. Dabei müssen mindestens zwei Abfertiger eingesetzt werden, von denen mindestens einer unabhängig sein muss. Durch eine regelmäßige öffentliche Ausschreibung muss einem lizensierten Drittabfertiger Zugang zum Flughafen gewährt werden. Der Fremdabfertiger muss hierbei nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt werden.
Für alle sonstigen Bodenabfertigungsdienste, wie zum Beispiel die administrative Abfertigung, Reinigungsdienste oder auch Bordverpflegungsdienste (Catering), besteht freier Marktzutritt für Selbst- und Drittabfertiger. Diese Leistungen können den Nutzern des Flughafens, den Fluggesellschaften, durch Bodenabfertigungsdienstleister frei angeboten werden.
Begrenzung Bodenabfertigungsdienstleister.PNGAbb. 1: Begrenzung der Anzahl der Bodenabfertigungsdienstleister in Deutschland [StCo03]
Das Motiv hinter der Deregulierung und Liberalisierung der Bodenverkehrsdienste war, eine effizientere Leistungsbereitstellung und damit Kostensenkungen für die Fluggesellschaften zu erreichen.
In Deutschland wird die Richtlinie durch die Bodenabfertigungsdienstverordnung (BADV) umgesetzt. Nach der EU-Richtlinie 96/67/EG ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Anbieterzahl der Bodenabfertigungsdienste wie obig beschrieben zu begrenzen. In der BADV ist diese Beschränkung der Anbieterzahl relativ restriktiv umgesetzt und bei vielen Bodenabfertigungsleistungen auf zwei Anbieter begrenzt worden. Die genaue Zahl der zuzulassenden Drittabfertiger an den jeweiligen deutschen Flughäfen ist in der Anlage 5 der BADV genannt. In anderen europäischen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien und Niederlande wurde die Richtlinie weniger restriktiv umgesetzt, so dass bei vielen Bodenabfertigungsdiensten eine größere Anzahl an Drittabfertigern zulässig ist als in Deutschland.
Ergebnis der Umsetzung der EU-Richtlinie 96/67/EG in Deutschland ist, dass in der Praxis kaum Wettbewerb um die Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen stattfindet. Neben dem Dienstleister des Flughafens ist oft nur ein weiterer Anbieter erlaubt. Unabhängige Drittabfertiger weisen im Durchschnitt nur einen Marktanteil von 20 Prozent auf (vgl. Tabelle 1).
SB_3_2_Bodenabfertigungsdienste.pngTab. 1: Marktanteile von Drittabfertigern an deutschen Flughäfen [BDF19a]
Dieser geringe Marktanteil von Drittabfertigern und damit die geringe Wettbewerbsintensität zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten beklagen Fluggesellschaften und unabhängige Bodenabfertigungsdienstleister. Flughafenbetreiber sowie die Beschäftigten von Abfertigungsunternehmen lehnen eine weitere Marktöffnung hingegen ab.
Eine entsprechende Überarbeitung der EU-Richtlinie 96/67/EG, welche eine weitere Öffnung des Marktes für Bodenverkehrsdienste vorsah, wurde ab dem Jahr 2015 zunächst nicht weiterverfolgt. Jedoch wurde eine Evaluierung der Richtlinie angekündigt. Die Veröffentlichung des Ergebnis-ses der Evaluierung steht noch aus. [DBu23]
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Luftverkehrspolitik (Stand des Wissens: 12.07.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?184144
Literatur
[BDF19a] Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften e.V. Bodenverkehrsdienste, 2019/1
[DBu23] Deutscher Bundestag (Hrsg.) Liberalisierung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste
Untertitel: Auswirkungen der Richtlinie 96/67/EG, 2023
[HAM15] Flughafen Hamburg GmbH Geschäftsbericht 2015, 2015
[StCo03] Rüdiger Sterzenbach, Roland Conrady Luftverkehr - Betriebswirtschaftliches Lehr- und Handbuch, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 2003, ISBN/ISSN ISBN 3-486-27419-8
[Temp07a] Cornelia Templin Bodenabfertigungsdienste an Flughäfen in Europa: Deregulierung und ihre Konsequenzen, 2007
Rechtsvorschriften
[EU 96/67/EG] Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
Glossar
SES
Single European Sky ist die Bezeichnung für ein Programm zur Harmonisierung der europäischen Flugsicherungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?478902

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 17:56:17