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Drohnen im Luftverkehr

Erstellt am: 06.02.2018 | Stand des Wissens: 12.07.2023
Synthesebericht gehört zu:

Als Drohnen werden unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugsysteme (Unmanned Aircraft Systems, UAS) bezeichnet [ICAO11]. Eine Drohne fliegt entweder ferngesteuert mittels Piloten oder autonom. Die Bedeutung von Drohnen hat stark zugenommen. Durch den technischen Fortschritt sowie durch fallende Produktionskosten entwickelte sich eine steigende Anzahl verschiedener Drohnentypen, deren Einsatzmöglichkeiten sich stetig vergrößern.
Derzeit werden Drohnen zu Zwecken der Sport- und Freizeitgestaltung (Flugmodelle) sowie zunehmend zu Überwachungs-, Mess-, Erkundungs- und Forschungszwecken eingesetzt. Für die nahe Zukunft kündigen sich breite kommerzielle Anwendungsfelder an, von der gewerblichen Überwachung und Zustandserfassung über Arbeitsausführungen und Instandhaltungsmaßnahmen (zum Beispiel an Gebäuden oder Oberleitungen) bis hin zum Transport von Gütern und Personen (Lufttaxi).
Der breite Anwendungsbereich bestimmt dementsprechend auch die vielzähligen Eigenschaften von Drohnen. Im Freizeitgebrauch weisen Drohnen eine Flughöhe von ungefähr 50 Metern auf, im Frachtverkehr dagegen kann die Flughöhe über 4.000 Meter betragen. Derzeit werden Drohnen noch auf Sicht vom Boden aus gelenkt. Als Energiequelle kann für den privaten Gebrauch ein Elektromotor mit einer geringen Reichweite eingesetzt werden. Im Militär wird inzwischen häufig ein Kraftstoffmotor eingebaut, der eine größere Reichweite aufweist. Bezüglich des installierten Equipments erstreckt sich das Spektrum von beispielsweise einer Kamera für Filmaufnahmen bis hin zu komplexen Messtechniken für Forschungszwecke.
Durch die steigernde Zahl von sicherheitsgefährdenden Vorfällen mit Drohnen an Flughäfen wurde die Flugsicherheit (Safety) und Luftsicherheit (Security) kritisch hinterfragt. In das Luftverkehrsgesetz (Artikel 1, Absatz 2) wurde 2012 die Kategorie Unbemannte Luftfahrtsysteme als eigenständige Kategorie aufgenommen, um darauf aufbauend in der Zukunft weitere Regelungen zu verfassen. Im April 2017 hat das Bundesverkehrsministerium eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten erlassen. In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die Kennzeichnungspflicht, der Kenntnisnachweis, die Erlaubnisfreiheit, die Erlaubnispflicht, die Chancen für die Zukunftstechnologie, das Betriebsverbot, die Ausweichpflicht sowie der Einsatz von Videobrillen geregelt [BMVI19]. Das Fliegen einer Drohne bedarf nun einer Haftpflichtversicherung. Drohnen über 250 Gramm sind kennzeichnungspflichtig. Ab zwei Kilogramm ist ein Flugkundenachweis vorzuweisen. Der Flugbereich ist durch eine Maximalhöhe von 100 Metern, sowie Verbote und Sicherheitsabstände beschränkt.
Im Rahmen der Luftfahrtstrategie für Europa der Europäischen Kommission wurde festgelegt, dass nationale Vorschriften und Regulierungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) harmonisiert werden sollen, um einen einheitlichen europäischen Markt für Drohnendienstleistungen und waren zu schaffen [EuKom15b]. Darauf aufbauend verabschiedeten die Abgeordneten im Juni 2018 eine Vereinbarung zwischen Rat und Parlament vom November 2017 über EU-weite Vorschriften für Drohnen und Betreiber von Drohnen, um gemeinsame Sicherheitsstandards zu gewährleisten und Betreibern und Herstellern Planungssicherheit für die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen zu geben. Je nach Gewicht oder Verwendungszweck müssen Drohnen nun bestimmte Funktionen wie zum Beispiel Landeautomatik vorweisen. Ebenso müssen die Betreiber gegebenenfalls eine Schulung absolvieren. Drohnenbetreiber müssen in nationalen Registern eingetragen und ihre Drohne gekennzeichnet sein. Detaillierte Regeln bezüglich des zugelassenen Flugbereichs sind nun zu entwickeln [EuPaa].
Auf der internationalen Ebene der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) werden Grundlagen für Standards und Empfehlungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit, Betrieb, Zertifizierung von Betreibern und Lizenzierung von Piloten erarbeitet, die in Zukunft durch den ICAO Council beschlossen werden sollen.
Abgesehen von Sicherheitsproblemen werden sich mit der Ausbreitung der Drohnen in der Praxis, insbesondere auch gewerblicher Drohnen, Fragen externer Effekte in Form von Belästigungen verschiedener Art durch Drohnen stellen. Menschen können sich in ihrer Privatsphäre durch spionierende Drohnen gestört fühlen, das Motoren- und Rotorengeräusch sowie die optische Existenz fliegender Geräte können als störend empfunden werden. Auch Tiere können gestört werden. Diese Themen werden zunehmend in der Forschung adressiert [Rule15].
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Luftverkehrspolitik (Stand des Wissens: 12.07.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?184144
Literatur
[EuKom15b] Europäische Kommission COM/2015/0598 Eine Luftfahrtstrategie für Europa, 2015
[EuPaa] Europäische Parlament (Hrsg.) EU-weite Vorschriften für die Sicherheit von Drohnen. , 2018/06/18
[ICAO11] Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization-ICAO) ICAO Circular 328-AN/190, Unmanned Aircraft Systems (UAS), "Unmanned aircraft system: An aircraft and its associated elements which are operated with no pilot on board", 2011
[Rule15] T. A. Rule Airspace in an Age of Drones, 2015
Rechtsvorschriften
[BMVI19] Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Glossar
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (bis 10/2005 BMVBW, bis 12/2013 BMVBS und bis 11/2021 BMVI)
ICAO
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?478896

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 14:45:21