Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr

Erstellt am: 18.10.2017 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

In Deutschland lebten im Jahr 2013 etwas mehr als zehn Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung.
Zusätzlich gibt es noch zeitweise oder situationsbedingt mobilitätseingeschränkte Reisende, die beispielweise einen Kinderwagen, ein Fahrrad oder ein großes Gepäckstück mit sich führen oder vorübergehend auf Gehhilfen angewiesen sind. Ursprünglich galt der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) als barrierefrei, sofern ein Reisender mit Rollstuhl an einer Haltestelle das Fahrzeug ebenerdig erreichen konnte. Heutzutage umfasst der Begriff der Barrierefreiheit ein weitaus größeres Spektrum. Aus Abbildung 1 sind die als potenziell problematisch identifizierten Elemente zu entnehmen.

Barrierefreiheit1.jpgAbb. 1: Potenzielle Problembereiche bei der Barrierefreiheit (nach [Vog13])
Die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2012 beinhaltet eine Ausdehnung des Begriffs der Barrierefreiheit im ÖPNV. § 8 Abs. 3 Satz 3 besagt, dass bis zum 1. Januar 2022 für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit erreicht werden soll. Eine Aussetzung der Frist ist nach § 8 Abs. 3 Satz 4 möglich, sofern dies im dortigen Nahverkehrsplan konkret benannt und begründet wird.
Zurückzuführen ist die PBefG-Novellierung auf die UN-Behindertenrechtskonvention, in der die Mitgliedsstaaten sich zu einem Höchstmaß an Barrierefreiheit verpflichten. Eine Umsetzung der vollständigen Barrierefreiheit erfährt nicht nur wirtschaftliche sowie technische Widerstände, weil ein gerecht werden der Anforderungen für alle Bevölkerungsgruppen fast unmöglich erscheint. Beispielsweise stehen sich die Bedürfnisse klein- und großwüchsiger Menschen unmittelbar gegenüber, wodurch Abstriche unumgänglich sind. Zusätzlich können teilweise topologische Verhältnisse an den Haltestellen nicht immer eine vollständige Barrierefreiheit gewährleisten. Differenzen gibt es auch zwischen dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und dem übrigen ÖPNV, da für Letzteren inklusive Bus, Straßenbahn und U-Bahn das PBefG gilt.
Eine einseitige Optimierung für eine Bevölkerungsgruppe sollte hinsichtlich der Barrierefreiheit vermieden werden. Außerdem gibt es Unterschiede bei der Umsetzung zwischen einzelnen Verkehrsmitteln, beispielsweise zwischen Straßenbahn und Bus sowie bei der Anzahl der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste. Eine Übersicht der wesentlich zu berücksichtigenden Komponenten an Fahrzeug und Haltestelle stellt Abbildung 2 gegenüber.


Barrierefreiheit2.jpgAbb. 2: Wesentliche Komponenten zur Realisierung der Barrierefreiheit (angelehnt an [Stuv12])

Die Digitalisierung bzw. die Verwendung von Smartphones kann eine selbstständige Nutzung des ÖPNV von blinden und sehbehinderten Menschen fördern, wie das nachfolgende Beispiel aus dem Kreis Soest in Südwestfalen in Kooperation mit dem Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH aufzeigt. Im Projekt "Bus verbindet - Einfach mobil" wird eine Verbindung zwischen dem Smartphone und einem Bordrechner des Linienbusses per Bluetooth-Funk aufgebaut. Bereits vor Fahrtantritt ist eine barrierefreie Planung möglich. An der Haltestelle angekommen, erfolgt eine Identifikation des Busses aus bis zu 50 m Entfernung, wodurch die Liniennummer und das Fahrtziel in Echtzeit an den Kunden übertragen werden. Während der Fahrt können eine individuelle Ansage der nächsten Haltestellen und -soweit vorhanden- Informationen zum Ausstieg an den Fahrgast übertragen werden.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Organisation des ÖPNV (Stand des Wissens: 06.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?208400
Literatur
[Stuv12] Boenke, Dirk Dr.-Ing., Girnau, Günter Prof. Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h., u.a. Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Düsseldorf / Alba Fachverlag, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-4
[Vog13] Vogelauer, Christian, Fürst, Elmar Gute und schlechte Beispiele für Barrierefreiheit in ÖPNV-Stationen, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage 06/2013, Alba-Verlag Köln, 2013/06
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Bluetooth Technologie für die drahtlose Übermittlung von Sprache und Daten über kurzwe Distanzen im frei verfügbaren ISM-Band (Industrial-Scientific-Medical-Band)
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?476190

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 13:14:14