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Aktueller regulatorischer Rahmen

Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 17.01.2023
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Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck

Entscheidender Treiber für die Liberalisierung und Regulierung des Telekommunikationssektors in Deutschland war die Europäische Union. Auf nationaler Ebene wurden die europäischen Vorgaben durch die Postreformen umgesetzt. Auch heute ist der geltende deutsche Rechtsrahmen maßgeblich durch europäische Vorgaben und Richtlinien geprägt. Insbesondere orientiert sich die Telekommunikationsregulierung in Deutschland an der Märkteempfehlung der Europäischen Kommission, welche die zu regulierenden Telekommunikationsmärkte festlegt [EuKom07i]. Diese Märkte sind durch die Bundesnetzagentur alle zwei Jahre für Deutschland genau abzugrenzen und auf das Vorliegen eines wirksamen Wettbewerbs zu untersuchen [HeUn10].
Die rechtliche Basis der Telekommunikationsregulierung in Deutschland bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) [TKG]. Es zielt darauf ab "durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern" (§ 1 TKG).
Hierzu wurde in § 9 TKG ein dreistufiger Regulierungsvorgang festgelegt, der den disaggregierten Regulierungsansatz verfolgt, also nur auf diejenigen Teilmärkte abzielt, auf denen kein wirksamer Wettbewerb vorliegt. Zunächst sind hierzu von der Regulierungsbehörde die Märkte gemäß § 10 TKG sachlich und räumlich zu definieren, auf denen bedeutende Marktzutrittsschranken existieren, voraussichtlich kein Wettbewerb stattfinden wird und auch das allgemeine Wettbewerbsrecht diese Situation nicht lösen kann. Bei dieser Marktdefinition steht der Regulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum offen.
Darauf folgt die Analyse der definierten Märkte nach § 11 TKG. Jeder Markt wird auf wirksamem Wettbewerb untersucht. Gibt es Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht auf ihrem Markt verfügen, dann muss die Regulierungsbehörde gemäß § 9 Absatz 2 TKG diesen Unternehmen Maßnahmen auferlegen. Ein Unternehmen besitzt gemäß § 11 TKG beträchtliche Marktmacht, wenn es eine wirtschaftlich starke Stellung besitzt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
Somit wird in der Telekommunikationsregulierung ein asymmetrischer Regulierungsansatz verfolgt, bei dem Regulierungsmaßnahmen nur für das oder die marktmächtige(n) Unternehmen gelten. Faktisch ist bisher nur die Deutsche Telekom AG von Regulierungsbestimmungen betroffen. Dies kann heute auch kritisch beurteilt werden, da zum Beispiel die Kabelnetzbetreiber keiner Zugangsregulierung unterliegen. Ebenso wenig konkurrierende Unternehmen, die auf eigene Kosten in ausgewählten Regionen Digital Subscriber Line (DSL)- oder Glasfaseranschlüsse anbieten und verlegen. Es kommt vor, dass in diesen Regionen die Deutsche Telekom AG einen konkurrierenden Netzausbau vermeidet. Dann ist der Wettbewerber in diesen Regionen ein monopolistischer Anbieter, der nicht reguliert wird.
Dabei stehen der Regulierungsbehörde unterschiedliche Instrumente zur Regulierung des oder der marktmächtige(n) Unternehmen zur Verfügung. Das Regulierungsinstrumentarium umfasst unter anderem Nichtdiskriminierungs- (§ 19 TKG), Transparenz- (§ 20 TKG), Zugangs- (§§ 21 ff TKG) und Entgeltgenehmigungspflichten (§§ 30 ff TKG). Für die Regulierungspraxis spielen vor allen Dingen die beiden letzten Maßnahmen eine erhebliche Rolle.
Mit der Zugangsregulierung ist es der Regulierungsbehörde möglich, ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu zu verpflichten, der Konkurrenz einen Zugang zu den eigenen Netzen oder auch Dienstleistungen zu gewähren.
Unmittelbar verknüpft mit dem Instrument der Zugangsregulierung ist die Entgeltregulierung. Diese kann in Form einer Genehmigungspflicht im Vorhinein, ex-ante, gemäß §§ 30 ff TKG betrieben werden. Eine solche Genehmigungspflicht besteht für die Entgelte der Teilnehmeranschlussleitung. Diese Entgelte können ausschlaggebend für die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens sein und sind daher für potentielle Konkurrenten von großer Bedeutung: Alternativanbieter, die Endkunden eigene Telekommunikationsdienste anbieten, können die Teilnehmeranschlussleitung von der Deutschen Telekom AG anmieten.
Die Regulierung sieht vor, dass die Entgelte nicht die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (sogenannte "KeL"-Konzept) überragen dürfen. Mittels dieser soll auf Basis von analytischen Kostenmodellen ein theoretischer Wettbewerbspreis für eine zusätzliche Einheit bestimmt werden. Es findet somit eine Einzelpreisregulierung statt (nicht, wie sonst üblich, eine Price-Cap-Regulierung, die sich auf einen ganzen Korb unterschiedlicher Produktpreise beziehen würde). Das auf dieser Basis ermittelte Entgelt für die Anmietung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) beträgt aktuell (Stand Februar 2019) monatlich 10,02 Euro [BNetzA16].

Die Regulierung bewirkt, dass es durch eigene Verträge mit den Kunden für Wettbewerber wirtschaftlich interessant wird in den Markt einzusteigen. Ihre positive Wirkung ist an der von 1998 bis 2011 stetig gestiegenen Zahl der Anmietungen von Teilnehmeranschlussleitungen durch Wettbewerber abzulesen (vergleiche Abbildung 1). Seit 2011 gibt es stätig sinkende Zahlen an TAL-Anmietung, da auf VDSL(Very High Speed Digital Subscriber Line)-basierte Vorleistungsprodukten der Deutschen Telekom AG gegriffen wird.
TAL_Anmietentwicklung.jpgAbb. 1: TAL-Anmietungen in Deutschland [BNetzA17d] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Inzwischen werden mehr als die Hälfte der Breitbandanschlüsse in den deutschen Festnetzen durch Wettbewerber der Deutschen Telekom AG erbracht, zum überwiegenden Teil auf Basis von regulierten Vorleistungen (vergleiche Abbildung 2).
AnteilFestnetz.jpgAbb. 2: Anteile an den Breitbandanschlüssen in Festnetzen in Prozent [BNetzA17d] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
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Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Begründung der Regulierung von Breitbandinfrastruktur (Stand des Wissens: 17.01.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?451234
Literatur
[BNetzA16] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Hrsg.) Bundesnetzagentur veröffentlicht Entgeltvorschlag für den Layer2-Bitstrom-Zugang und genehmigt Entgelte für Zugang zur "letzten Meile", 2016/06/29
[BNetzA17d] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Jahresbericht 2017 Netze für die Zukunft, 2018
[EuKom07i] Europäische Kommission (Hrsg.) Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die (...) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, 2007/12/17
[HeUn10] Henseler-Unger, I. Die Regulierung von Netzindustrien in Europa - am Beispiel der Telekommunikation, veröffentlicht in Wirtschaftsdienst, Ausgabe/Auflage Jahrgang 90 (2010) Sonderheft, 2010
Glossar
DSL
Abkürzung für Digital Subscriber Line (digitaler Teilnehmeranschluss)
Unter DSL werden Übertragungsstandards verstanden, die über einfache Kupferleitungen hohe Übertragungsraten (bis zu 1.000 Megabit pro Sekunde) ermöglichen. In Deutschland war dies lange Zeit ein Synonym für einen Breitband-Internetzugang.
xDSL bedeutet die Zusammenfassung verschiedener DSL-Verfahren.
Von VDSL (Very High Speed Digital Subscriber Line) spricht man bei Hybridnetzen aus Glasfaser- und Kupferleitungen, wobei die Glasfaser möglichst nah an den Kunden herangeführt wird, um hohe Datenübertragungsraten zu erreichen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?450055

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 09:07:41