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ACC 3 - Air Cargo/Mail operating into the Union from a Third Country Airport

Erstellt am: 14.11.2012 | Stand des Wissens: 21.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

"Seit dem 01.02.2012 muss jedes Luftfahrtunternehmen, welches Fracht oder Post von einem Flughafen in einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einen unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 [EG/300/2008] fallenden Flughäfen befördert, durch die zuständige Behörde, als ACC3 (Air Cargo/Mail Carrier operating into the Union from a Third Country Airport) benannt worden sein." [ACC312]
Mit der Benennung zum ACC 3 ist das Luftfahrtunternehmen für die Kontrolle aller Luftfracht- und Luftpostsendungen, welches es aus einem Drittland in die EU zum Zweck des Transfers, Transits oder Verladens einfliegen will, verantwortlich. Ausgenommen hiervon sind Sendungen,
  • welche bereits einer Sicherheitskontrolle eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden, oder
  • welche bereits durch einen bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit eine Sicherheitskontrolle erfahren haben und bis zum Verladen in das Flugzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, oder
  • welche von einem geschäftlichen Versender, der unter Verantwortung des ACC3 steht oder durch einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit einer Sicherheitskontrolle (bei der Beförderung in einem Nur-Frachtflugzeug) unterzogen wurden und bis zum Verladen in das Flugzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden (bei der Beförderung in einem Nur-Frachtflugzeug), oder
  • Sendungen, welche von einer Kontrolle ausgenommen worden sind. [EU2015/1998]
Die Benennung des ACC3 erfolgt durch zuständige Behörde (in Deutschland: Luftfahrtbundesamt (LBA)) gemäß 6.8.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 [EU2015/1998]
Folgende Anforderungen gelten für die Benennung als ACC3 [LBA17b]:
  • Benennung einer Person, welche im Namen der Luftfahrtunternehmen agiert und für die korrekte Umsetzung der Luftfracht/-post-Sicherheitsbestimmung bezüglich der Luftfrachtabfertigung gesamtverantwortlich garantiert.
  • Ein EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit, welcher die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.
  • Die Erstellung eines Sicherheitsprogrammes für jeden Drittstaaten-Flughafen oder als allgemeines Dokument, mit Nennung von etwaigen Besonderheiten einiger Drittstaaten-Flughäfen.
EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3
Seit dem 01.07.2014 müssen alle Luftfahrtunternehmen gewährleisten, dass ihre Fracht- und Postabfertigungseinrichtungen an betreffenden Flughäfen in Drittstaaten durch einen EU-Validierungsprüfer eine Kontrolle vor Ort erfahren haben. Dabei prüft der EU-Validierungsprüfer das vom Luftfahrtunternehmen aufgestellte Sicherheitsprogramm und vergewissert sich über die Einhaltung dieses Programmes am betreffenden Drittflughafen (mit Prüfliste). Anschließend übermittelt der Prüfer der zuständigen Behörde (in Deutschland: LBA) den Prüfbericht. [LBA17c]
Ist der Bericht zufriedenstellend, wird das Luftfahrtunternehmen (mit allen benötigten Angaben) als ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen. Ebenfalls vergibt die zuständige Behörde (in Deutschland: LBA) eine eindeutige alphanumerische Kennung für das Luftfahrtunternehmen sowie den Drittflughafen, von dem Frachttransport in die EU erfolgt. [LBA17c]
ACC3- Ausnahmegenehmigungen
Lassen es objektive Gründe (zum Beispiel kurzfristige Ad-hoc Füge, et cetera nicht zu, dass ein Luftfahrtunternehmen alle Anforderungen zur Benennung des ACC3 erfüllen kann, so kann es eine Ausnahmegenehmigung beantragen. [LBA17d]
Eine Ausnahmegenehmigung auf der Basis einer Risikoanalyse kann von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn [LBA17d]:
  • Flüge ausschließlich Regierungsfracht-/post befördern, bei welcher die staatliche Behörde den Schutz und die Sicherheit der Fracht sichergestellt.
  • es sich um Ad-hoc-Flüge für einen einzigen Versender handelt.
Reglementierter Beauftragter (RA3) in Drittstaaten
Stellen in Drittländern, welche Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 sind oder werden wollen, können als reglementierter Beauftragter eines Drittlandes von der zuständigen Behörde der EU- Mitgliedsstaaten gemäß des Anhangs der Durchführungsordnung 2017/815 [VOEU2017/815] benannt werden. [LBA17e]
Anforderungen hierbei sind [LBA17e]:
  • Die Benennung einer Person, die für die Stelle gesamtverantwortlich prüft, dass die Luftfracht/-post-Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf den Frachtbetrieb umgesetzt werden.
  • Ein EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit, welcher die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.
  • Die Erstellung eines Sicherheitsprogrammes für jeden Drittstaaten-Flughafen oder als allgemeines Dokument, mit Nennung von etwaigen Besonderheiten einiger Drittstaaten-Flughäfen.
Nach erfolgreichen durchlaufen der Benennung erhält der RA3 eine alphanummerische Kennung und wird in die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" aufgenommen. [LBA17e]
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit (Security) (Stand des Wissens: 15.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?132104
Literatur
[ACC312] Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (Hrsg.) Nur ACC3 darf Fracht aus Drittstaaten in die EU einfliegen, 2012/02/09
[LBA17b] Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (Hrsg.) Das Benennungsverfahren für Luftfahrtunternehmen als ACC3, 2017/06
[LBA17c] Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (Hrsg.) EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3, 2017/06
[LBA17d] Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (Hrsg.) Verfahren ACC3 Ausnahmegenehmigungen, 2017/06
[LBA17e] Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (Hrsg.) Benennung reglementierter Beauftragter (RA3) in Drittstaaten, 2017
Weiterführende Literatur
[AThl12] André Thielmann Risikoanalyse der "sicheren Lieferkette" für mögliche Neugestaltung der Luftfrachtsicherheit, Dresden, 2012/02/13
[EG/300/2008] Verordnung (EG) Nr. 300/2008
[EU2015/1998] Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
[VOEU2017/815] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/815 DER KOMMISSION
[VOEU859/2011] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011
Glossar
Versender Versender (auch Verlader genannt) sind Unternehmen, die Transportleistungen und verwandte logistische Dienstleistungen für ihre Sendungen nachfragen.
Validierung
Als Validierung bezeichnet man die Prüfung, ob ein Lösungsansatz für ein bestimmtes reales Problem verwendungsfähig ist.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?401861

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 15:04:19