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Barrierefreiheit und Denkmalschutz

Erstellt am: 28.01.2003 | Stand des Wissens: 22.08.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Denkmalschutz und Barrierefreiheit sind gleichberechtigte öffentliche Anliegen.
Baudenkmäler sind Kulturgut und wie historische Stadtbereiche Elemente der Unverwechselbarkeit einer Stadt. Sie haben damit einen hohen kommunal- und gesellschaftspolitischen Stellenwert. Die unterschiedlichen Anforderungen einzelner Nutzergruppen stehen teilweise im Widerspruch zur Bewahrung des Überlieferten.

Folgende Zielkonflikte hinsichtlich der Straßenraumgestaltung zwischen Barrierefreiheit und Denkmalschutz können bestehen [BMVBW00c]:
  • Bei der Straßenraumaufteilung werden aus Sicht des Deckmalschutzes häufig schmale Gehwege mit Hochbord bevorzugt.
  • Historische Pflasterungen entsprechen hinsichtlich ihrer Oberfläche (Ebenheit, Rauheit und andere) häufig nicht den heutigen Mindestanforderungen für eine barrierefreie Gehweggestaltung.
  • Treppen gehören häufig zur historischen Stadtgestaltung und bilden dabei das größte Hindernis für mobilitätseingeschränkte sowie behinderte Personen.
  • Heutige Nutzungsansprüche an den öffentlichen Raum erfordern eine Ausstattung mit Beleuchtung und sanitären Anlagen. Diese Einrichtungen stehen oftmals im Widerspruch zum Denkmalschutz.
  • Barrierefreie Anlagen des ÖPNV sind oftmals nur problematisch mit dem historischen Stadtbild vereinbar.
Rechtlich garantierte Belange von Barrierefreiheit und Denkmalschutz stehen oft im Widerspruch. Deshalb müssen Denkmalschützer, Stadtgestalter und Verkehrsplaner notfalls individuelle ortseigene Lösungen erarbeiten.
Lösungen, die sowohl die Belange von Mobilitätsbehinderten als auch des Denkmalsschutzes berücksichtigen, sind häufig nur durch Kompromisse möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Erhaltung historischer Stadtbereiche nicht die Erfüllung zeitgemäßer Funktionen ausschließen darf. Städtische Räume sind immer schon einer ständigen Anpassung an die zeitlich wechselnden Nutzungsansprüche unterworfen. Daher ist mit der barrierefreien Gestaltung dieser Räume nicht grundsätzlich ein Widerspruch verbunden [BMVBW00c].

Lösungsansätze
  • zur barrierefreien Gestaltung des Straßenraumes,
  • zur Integration des barrierefreien ÖPNV in historische Bereiche,
  • zu Informations- und Orientierungssystemen und
  • zur Möblierung des öffentlichen Raumes
unter Berücksichtigung der historischen Bezüge werden in der Schriftenreihe "Direkt" des BMVBW im Heft 55 "Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Niederflur-ÖPNV in historischen Bereichen" [BMVBW00c] sowie in den Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) [HBVA11] der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) genannt.

Generell ist davon auszugehen, dass auch künftig weiterer Untersuchungsbedarf, insbesondere hinsichtlich visueller und taktiler Kontrastgestaltung, besteht.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Barrierefreie Mobilität (Stand des Wissens: 07.09.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?289388
Literatur
[BMVBW00c] Pfeil, Matthias,, Ackermann, K., Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Niederflur-ÖPNV in historischen Bereichen, veröffentlicht in direkt, Ausgabe/Auflage Heft 55, 2000
[HBVA11] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA), 2011/06
Weiterführende Literatur
[Topp06a] Topp, Hartmut Mobil und barrierefrei in Stadt und Verkehr, veröffentlicht in Straßenverkehrstechnik, Ausgabe/Auflage 11/2006, 2006/11
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (bis 10/2005 BMVBW, bis 12/2013 BMVBS und bis 11/2021 BMVI)
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (1998-2005)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?31180

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 19:48:23