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Sicherheitskontrollen an Flughäfen

Erstellt am: 05.05.2004 | Stand des Wissens: 19.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Regelungen zu Luftsicherheitskontrollen sind im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) festgelegt. Vor dem Betreten der Sicherheitsbereiche werden Flugpassagiere auf gefährliche Gegenstände untersucht. Die Durchführung der Personenkontrolle übernimmt an den Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland die Bundespolizei oder ein beauftragtes/beliehenes Sicherheitsunternehmen. Zur Verhinderung von Flugzeugentführungen hat die Europäische Kommission Anfang des Jahres 2004 eine Verordnung erlassen, die auflistet welche Gegenstände im Reisegepäck nicht enthalten sein beziehungsweise nicht mit in die Flugzeugkabine genommen werden dürfen. Nach dieser Aufzählung richtet sich auch das Luftsicherheitsgesetz (§ 11 [LuftSiG]).

Die aktuelle Liste verbotener Gegenstände basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 2015/1998 [EU2015/1998] der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.

Verbotene Gegenstände im Handgepäck:
  • a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind
  • b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken
  • c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können
  • d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können
  • e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können
  • f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden.
Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck:
  • Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden.

Für die Durchsuchung von Fluggästen und deren Gepäck wird eine Luftsicherheitsgebühr erhoben, die den Luftfahrtunternehmen in Rechnung gestellt wird. Sie wird von den Unternehmen an die Passagiere weitergegeben [Howe02]. Die Passagiere durchlaufen eine Torsonde, die größere metallische Objekte am Körper erkennen kann. Eine etwaige Nachkontrolle findet entweder durch Abtasten oder mit Handsonden, die auch auf metallische Gegenstände reagieren, statt. Das Handgepäck und die Kleidung (Jacken, Mäntel, Schirme, et cetera) werden mit Röntgengeräten durchleuchtet um den Inhalt auf gefährliche Gegenstände und gekennzeichneten Sprengstoff zu überprüfen. Verdächtige Gegenstände müssen die Passagiere vorzeigen. Diese können mit speziellen Geräten zusätzlich auf Sprengstoffspuren hin untersucht werden. Damit auch nicht metallische Gegenstände (Sprengstoff, Keramikwaffen, et cetera) erkannt werden können, erfolgt in Deutschland zunehmend der Einsatz von Sicherheitsscannern. Diese können Gegenstände, die am Körper versteckt sind, erkennen.

Personal, Besucher und Flugpersonal werden durch den Flughafenbetreiber nach gefährlichen Gegenständen untersucht. Die Vorgehensweise und genutzte Technik ist die Gleiche wie bei der Kontrolle der Passagiere durch die Bundespolizei beziehungsweise durch beauftrage Sicherheitsunternehmen.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit (Security) (Stand des Wissens: 15.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?132104
Weiterführende Literatur
[Howe02] Jenkins, D. A Primer on Airport Security, 2002/04/04
[PoBu01] Poole, R.W., Jr, Butler, V. Fixing Airport Security, veröffentlicht in Brief Analysis, Ausgabe/Auflage No.376, National Center for Policy Analysis, 2001/10/11
[Pool02] Poole, R.W. Jr Improving Airport Passenger Screening, Reason Foundation, 2002/01
[DOT01b] k.A. Recommended Security Guidelines for Airport Planning, Design and Construction, 2001/06
[CaGov03] Kenny, C., Forrestall, M.J., Atkins, N.K., Banks, T. The Myth of Security at Canada's Airports, 2003/01
[TSA02] Transportation Security Administration (TSA) (Hrsg.) What Can I Bring? , 2002/12/23
[EU2015/1998] Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
[LuftSiG] Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?85264

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 01:30:45