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Vorfeldzugangs- und Personalkontrollen

Erstellt am: 04.05.2004 | Stand des Wissens: 19.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Für die baulich-technische Gestaltung des Flughafengeländes und der zugehörigen Flughafeneinrichtungen sind aus Sicht des Flughafenbetreibers die Eigensicherungspflichten nach § 8 Luftsicherheitsgesetz [LuftSiG] maßgeblich. Die Sicherungsaufgaben umfassen dabei primär die Zutrittskontrollen zu den Sicherheitsbereichen.
Die Eigensicherungspflichten der Fluggesellschaften leiten sich aus § 9 LuftSiG ab und beinhalten Sicherheitsmaßnahmen bei der Passagier- und Frachtabfertigung. Die für die Personalkontrolle eingesetzten technischen Geräte und Verfahren unterscheiden sich nicht von denen der allgemeinen Passagierkontrolle. Sicherheitsmaßnahmen für überlassene Flughafenbereiche und die Zutrittskontrolle zu abgestellten Flugzeugen fallen ebenfalls unter diese Regelung.
Die Luftsicherheitsbehörden führen eine (jährliche) Zuverlässigkeitsüberprüfung (nach § 7 LuftSiG) des am Flughafen eingesetzten Personals durch, wobei sowohl Informationen von Polizeivollzugs-/Verfassungsschutzbehörden der Länder als auch (unbeschränkt) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden können.

Fluggäste werden von den Polizeibehörden oder beauftragten Sicherheitsunternehmen, untersucht, sie dürfen sich danach nur in speziellen Bereichen der Vorfelder und Terminals aufhalten. Angestellte und Auftragnehmer, die für Einzelaufträge Zugang zum Flughafengelände erhalten, sind vom Flughafenbetreiber auf gefährliche Gegenstände zu untersuchen (nach § 8 Absatz 1, Satz 5 LuftSiG). Ausnahmen gelten teilweise für Behörden und Polizeiangestellte.
Alle Angestellten am Flughafen, auch wenn sie nicht im Sicherheitsbereich des Flughafens tätig sind, und Aufragnehmer, die regelmäßig Zugang zu den Sicherheitsbereichen erhalten, sind einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die Kosten für die Kontrollen und die Überprüfung sind von den Flughäfen beziehungsweise den entsprechenden Firmen selbst zu tragen. Neben dem Personal, das Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen erhält, müssen auch Fahrzeuge und mitgeführte Gegenstände kontrolliert werden. Die Sicherheitsbestimmungen gelten dabei grundsätzlich für Verkehrsflughäfen, können jedoch auf Flugplätze ausgedehnt werden [BMI03].

Da auf kleinen Flugplätzen der Zugang zu Betriebsflächen nicht immer in vollem Umfang kontrolliert beziehungsweise beschränkt werden kann, sehen Sicherheitsexperten in diesem Bereich eine Gefahrenstelle für die Sicherheit der Luftfahrt. Da die USA über eine sehr große Anzahl von Flugplätzen verfügen und sich sehr viel stärker bedroht sehen, hat die Transport Security Administration (TSA) Sicherheits-Richtlinien für die Flughäfen der allgemeinen Luftfahrt erlassen.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit (Security) (Stand des Wissens: 15.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?132104
Literatur
[BMI03] k.A. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, 2003/11
Weiterführende Literatur
[ADV04a] o.A. Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) appeliert an den Bundesrat: Luftsicherheitsgesetz mit Augenmaß gestalten, 2004/07
[ADV04] k.A: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen ADV, veröffentlicht in Newsletter, 2004/03/04
[ADV17a] Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) e.V. (Hrsg.) Luftsicherheit im Blick, 2017/04
[DOT01b] k.A. Recommended Security Guidelines for Airport Planning, Design and Construction, 2001/06
[TC03] k.A. Safety Management System for General Aviation Operators-A practical guide to implementation, 2003/09
[TSA17] Transportation Security Administration (TSA) (Hrsg.) Security Guidelines for General Aviation Airport Operators and Users , 2017/07
[LuftSiG] Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?85042

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 23:40:19