Mittelinseln und Minikreisel
Erstellt am: 04.05.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung haben Mittelinseln in Verbindung mit Versätzen auf Strecken sowie Inseln in der Knotenpunktmitte, oft als Minikreisel ausgeführt [VDAV90].
1. Mittelinseln
Die Anlage einer Mittelinsel im Straßenraum führt zu einer punktuellen Einengung. Nur in Verbindung mit einem Versatz wird auch eine Geschwindigkeitsreduzierung erreicht [VDAV90]. Mittelinseln dienen oft als Überquerungsanlage für zu Fuß Gehende.
2. Insel in Kreuzungsmitte (Minikreisel)
Nach [FGSV06c] wird an Kreisverkehrsplätzen langsamer gefahren als an anderen Knotenpunkten der Grundform mit Bevorrechtigung einer Straße. Für die Bauart eines Kreisverkehrs sind neben gestalterischen Aspekten vor allem fahrgeometrische Verhältnisse im Kreuzungsbereich maßgebend. Bei der Planung derartiger Anlangen sind die Belange des Linienbusverkehrs sowie die der Kommunal- und Rettungsfahrzeuge zu berücksichtigen. Verbleibt unter Berücksichtigung der Schleppkurven von Bemessungsfahrzeugen eine ausreichende Restfläche, kann eine Abgrenzung durch Hochborde erfolgen. Als Alternative hierzu gelten Inselflächen, die durch eine Pflasterung gekennzeichnet und teilweise oder ganz überfahrbar sind. Die Gestaltung der Mittelinsel sollte sich an der jeweiligen Örtlichkeit orientieren [FGSV94].
Innerhalb bebauter Gebiete kommen auf Grund der vorherrschenden Platzverhältnisse vorzugsweise Minikreisverkehre zum Einsatz, deren Außendurchmesser zwischen 13 und 22 Meter betragen und deren Kreisinsel von Pkw nicht bzw. selten und von "LKW und Bussen ohne nennenswerte Probleme mit niedriger Geschwindigkeit überfahren werden kann" [RASt06 , S. 115 f.] Die Kreisinsel sollte mindestens einen Durchmesser von 4 Meter haben und durch einen 4cm bis 5cm hohen Bord eingefasst sein. Die Kreisinsel soll sich deutlich von der asphaltierten Kreisfahrbahn abheben [RASt06 , S. 117]. Minikreisverkehre können allerdings nach [FGSV06c] nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
- Die Anlage eines Kleinen Kreisverkehrs ist auf Grund der Platzverhältnisse nicht möglich.
- Der Knotenpunkt liegt innerhalb eines Bereiches mit begrenzter zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf max. 50 km/h auf allen zuführenden Straßen.
Minikreisverkehre werden in allen Knotenzufahrten mit dem Zeichen Z 205 StVO beschildert sowie mit einem Zusatzschild, "auf dem drei schwarze Pfeile auf weißem Grund den Verlauf der Kreisfahrbahn symbolisieren" [MWMTV99b].
Die Anordnung eines Mini-Kreisels in Tempo-30-Zonen kann nach [MWMTV99b] einen Beitrag zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit leisten. Die "optische Unterbrechung" des Streckenverlaufes durch die Mittelinsel und deren Umfahrung führt zu einer Geschwindigkeitsdämpfung (siehe Abbildung 1). Besonders in Zeiten schwacher Verkehrsnachfrage führen Kreisverkehre [nach FGSV06c] zu günstigen Lärmemissionen. Als Ursache werden die geringe Geschwindigkeit, eine gleichmäßige Fahrweise sowie geringe Wartezeiten und vermiedene Haltevorgänge benannt. Der Kraftstoffverbrauch und auch die Schadstoffemissionen sind daher günstig.
Abb. 1: Kall-Mini-Kreisverkehrsplatz [MWMTV99b]