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Zufahrtsbeschränkungen und Einbahnstraßen

Erstellt am: 28.04.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Zufahrtsbeschränkungen

Um sensible Stadtbereiche vor den negativen Auswirkungen des Verkehrs (Lärm, Abgase, Flächenbedarf und so weiter) zu schützen, können bestimmte Straßen temporär oder ganz für den motorisierten Individualverkehr gesperrt werden. Im straßenverkehrsrechtlichen Sinn handelt es sich dabei um eine Sperrung mit dem StVO-Zeichen 250 (siehe Abbildung 1) [StVO]. Dieses gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller ArtAbb. 1: Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art

Je nach räumlicher Lage im Erschließungsnetz können bestimmte Verkehre ausgenommen werden. Ausnahmen bestehen im Regelfall für den ÖPNV, den Radverkehr und im Bedarfsfall für [FGSV00a]:
  • Anwohnerinnen und Anwohner,
  • den Lieferverkehr (innerhalb von Zeitfenstern),
  • Zufahrten zu Anlagen des ruhenden Verkehrs sowie
  • Hotelgäste
Technisch realisiert werden Zufahrtsbeschränkungen u. a. durch Schranken, Lichtsignalanlagen, Poller, Absperrgitter und Wechselverkehrszeichen, wobei eine bloße Beschilderung die kostengünstigste Variante darstellt.

Einsatzbereiche von Zufahrtsbeschränkungen sind zentrale Innenstadtbereiche mit dominierendem Fußgängerverkehrsaufkommen zu bestimmten Tageszeiten sowie touristisch bedeutsame Altstädte während der Hauptbesucherzeit [FGSV00a].

Ein Sonderfall bei den Zufahrtsbeschränkungen sind ganzjährige Nachtfahrverbote, die insbesondere in sensiblen Bereichen von Kur- und Erholungsgebieten dem Schutz der Nachtruhe dienen [FGSV00a].

Einbahnstraßen

Eine Einbahnstraße (früher auch Einrichtungsstraße) bezeichnet eine Straße, in der sich Fahrzeuge nur in eine definierte Fahrtrichtung bewegen dürfen. Sie ist unter anderem ein Instrument zur Verkehrsberuhigung, da z. B. Durchgangsverkehre durch eine umwegreiche Verkehrsführung verringert werden können. Allerdings können Einbahnstraßen auch höhere Geschwindigkeiten des Motorisierten Individualsverkehrs ermöglichen, da Einbahnstraßen mangels Gegenverkehr zum Rasen verleiten. Die Einrichtung von Einbahnstraßen erfolgt, gerade in dicht bebauten Wohngebieten, häufig auch, um zusätzliche Parkflächen zu generieren, ohne den fließenden Autoverkehr (zu) stark zu behindern. Die Schaffung neuer Parkplätze führt jedoch zu einer Attraktiverung des Motorisierten Individualverkehrs und ist damit kontraproduktiv zu einer Verkehrsberuhigung.
Die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße wird mit Hilfe einer Beschilderung gekennzeichnet. Der Beginn der Einbahnstraße wird durch das Vorschriftenzeichen Z 220 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der StVO gekennzeichnet (siehe Abbildung 2) [StVO].
Zeichen 220 - EinbahnstraßeAbb. 2: Zeichen 220 - Einbahnstraße

Nach Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) darf der Fahrzeugführer die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Somit schreibt das Zeichen für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

Gegenfahrten in die Einbahnstraße werden durch das Vorschriftenzeichen Z 267 (siehe Abbildung 3) vermieden, wobei den Fahrzeugführern die Einfahrt in die Straße verboten wird [StVO].
Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt Abb. 3: Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt

Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), kann der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn:
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h ist,
  • eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist,
  • die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist und
  • für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.
Weiterhin ist das Zusatzzeichen 1000-32 an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 102210 (Sinnbild eines Fahrrades und "frei") anzubringen (siehe Abbildung 4).
Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links und Zusatzzeichen 102210 - Fahrradverkehr freiAbb. 4: Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrende kreuzen von rechts und links und Zusatzzeichen 102210 - Fahrradverkehr frei
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Stand des Wissens: 13.09.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?343762
Literatur
[FGSV00a] Baier, R., et al. Hinweise zur verkehrlichen Erschließung von Innenstadtbereichen, 2000
Weiterführende Literatur
[BaSc98] Baier, Reinhold, Müller-Hagedorn, Lothar, Schuckel, Marcus, Schäfer, Karl Heinz, Ziehe, Nikola Innenstadtverkehr und Einzelhandel, veröffentlicht in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Verkehrstechnik, Ausgabe/Auflage Heft V52, Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 1998, ISBN/ISSN 3-89701-164-6
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
[VwV-StVO] Verwaltungsvorschrift zur StVO
Glossar
Motorisierter Individualverkehr Als motorisierter Individualverkehr (MIV) wird die Nutzung von Pkw und Krafträdern im Personenverkehr bezeichnet. Der MIV, als eine Art des Individualverkehrs (IV), eignet sich besonders für größere Distanzen und alle Arten von Quelle-Ziel-Beziehungen, da dieser zeitlich als auch räumlich eine hohe Verfügbarkeit aufweist. Verkehrsmittel des MIV werden von einer einzelnen Person oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt. Der Nutzer ist bezüglich der Bestimmung von Fahrweg, Ziel und Zeit frei (örtliche, zeitliche Ungebundenheit des MIV).
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?83713

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 19:53:11