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Parkierungsfreie Straßen und Fahrradstraßen

Erstellt am: 28.04.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Parkierungsfreie Straßen

In parkierungsfreien Straßen werden keine Stellplätze im Straßenraum angeboten. Sie dienen vorrangig als Regelungs- und Gestaltungselement für innerstädtische Straßen oder Straßenabschnitte, die aufgrund ihrer Randnutzung einen besonderen Spielraum zur funktionalen und gestalterischen Aufwertung der Seitenräume (Gehwege) erfordern [FGSV00a].

Fahrradstraßen

Fahrradstraßen können im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs angelegt werden, um hohe Reisegeschwindigkeiten für den Radverkehr zu ermöglichen sowie sichere und attraktive Verbindungen abseits von Hauptverkehrsstraßen anzubieten. Sie sollten in Erschließungsstraßen mit Belastungen bis ca. 400 Kfz/h eingesetzt werden, wo die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h betragen darf [RASt06]. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Weiterhin ist für den ruhenden Verkehr außerhalb der Fahrradstraße Vorsorge zu treffen. An Knotenpunkten sollten Fahrradstraßen Vorfahrt gegenüber anderen Erschließungsstraßen erhalten [RASt06].

Fahrradstraßen werden durch die Vorschriftenzeichen 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244.2 (Ende einer Fahrradstraße) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet (siehe Abbildung 1).
Zeichen 244.1 und 244.2 - Beginn und Ende einer FahrradstraßeAbb. 1: Zeichen 244.1 und 244.2 - Beginn und Ende einer Fahrradstraße


Nach § 41 Absatz 1 der StVO hat jeder Verkehrsteilnehmende folgende die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen [Anlage 2 (Abschnitt 5) StVO]:
  1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Der Vorteil einer Fahrradstraße ist, dass die Attraktivität für Radfahrende auf einer abseits von Verkehrsstraßen liegenden Verbindungsstrecke erhöht wird. Als nachteilig wird vor allem aus Sicht des Kfz-Verkehrs vorgebracht, dass der Radverkehr gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmenden bevorzugt wird, dieser auch eine "mäßige" Geschwindigkeit einzuhalten hat und keine Fremdverkehre zugelassen sind.
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Stand des Wissens: 13.09.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?343762
Literatur
[FGSV00a] Baier, R., et al. Hinweise zur verkehrlichen Erschließung von Innenstadtbereichen, 2000
[RASt06] Baier, Reinhold, et al. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06, Ausgabe/Auflage 2006, Köln, 2007, ISBN/ISSN 978-3-939715-21-4
Rechtsvorschriften
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Glossar
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?83677

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 16:22:56