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Verkehrsberuhigter Bereich

Erstellt am: 28.04.2004 | Stand des Wissens: 13.09.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Die Anordnung verkehrsberuhigter Bereiche war zunächst ein häufig angewandtes Mittel zur Verkehrsberuhigung und zur straßenräumlichen Aufwertung sensibler Stadtbereiche, das in der Regel mit der Einrichtung von Mischflächen für alle Nutzer oder ähnlichen baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung einherging [Höfl04; VwV-StVO].

Sie werden durch die Richtzeichen Z 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches) und Z 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches) der [StVO] gekennzeichnet (siehe Abbildung 1). Dabei hat jeder Verkehrsteilnehmende folgende Ge- und Verbote zu befolgen [StVO], Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2):
  1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Fahrzeugführer dürfen zu Fuß Gehende weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
  3. Zu Fuß Gehende dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  5. Zu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Kennzeichnung des Beginns und des Endes eines verkehrsberuhigten BereichesAbb. 1: Kennzeichnung des Beginns und des Endes eines verkehrsberuhigten Bereiches (StVO-Zeichen 325.1/325.2)

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden [VwV-StVO].

Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat, in der Regel durch niveaugleichen Ausbau der ganzen Straßenbreite.

Weiterhin darf Zeichen 325.1 nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. Mit Ausnahme von Warnbaken und Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Markierungen oder Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung bzw. Pflasterwechsel [VwV-StVO].
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Stand des Wissens: 13.09.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?343762
Literatur
[Höfl04] Höfler, Frank Verkehrswesen-Praxis, veröffentlicht in Bd. 1 Verkehrsplanung, Ausgabe/Auflage 1. Auflage, Bauwerk Verlag GmbH / Berlin, 2004, ISBN/ISSN 3-934369-52-9
Rechtsvorschriften
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
[VwV-StVO] Verwaltungsvorschrift zur StVO
Glossar
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?83660

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 07:15:54