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Tunnel als besondere Gefahrenpunkte im Schienenverkehr

Erstellt am: 28.11.2003 | Stand des Wissens: 05.03.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Die DB Netz AG verfügte im Jahr 2022 über 760 Tunnel mit einer Gesamtlänge von 652,7 Kilometern [VDV22c]. Prinzipiell besteht für Reisende und Personal in Eisenbahntunneln ein geringeres Unfallrisiko als auf dem sonstigen Schienennetz. Grund hierfür ist das Fehlen einiger potenzieller Unfallquellen wie beispielsweise Konflikte mit anderen Verkehrsträgern (Bahnübergang), Personenunfälle beim Überschreiten von Gleisen oder Rangieraktivitäten. Auch sind in der Bundesrepublik Deutschland bei zweigleisigen Tunneln fahrplanmäßige Begegnungen zwischen Reise- und Güterzügen nicht zugelassen. Untersuchungen in der Schweiz ergaben, dass in Tunneln pro Streckenkilometer durchschnittlich viermal weniger tödliche Unfälle auftreten als auf freier Strecke [Zube03a, S. 26; BAV01]. 

Katastrophenpotenzial und Sicherheitskonzepte

Trotz dieser positiven Risikobilanz stellen Tunnel besondere Gefahrenpunkte innerhalb des Systems Bahn dar. Neben der für Hilfskräfte generell erschwerten Zugänglichkeit zu einer etwaigen Unfallstelle sowie eingeschränkter Fluchtmöglichkeiten begünstigt die geschlossene Tunnellage eine starke Hitze- und Rauchentwicklung im Brandfall, weshalb insbesondere sogenannte "heiße Ereignisse" (Feuer, Explosionen mit Brand, Freisetzung von gefährlichem Gasen oder Rauch) wesentlich schwerere Auswirkungen nach sich ziehen als auf freier Strecke [EBA22b]. Der geringen Ereigniseintrittswahrscheinlichkeit steht somit ein deutlich gesteigertes Schadensausmaß gegenüber, welches im Unglücksfall entsprechend hohes Katastrophenpotenzial birgt.

Im Rahmen der am 20.12.2007 seitens der Kommision der Europäischen Union (EU) verabschiedeten Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) "Sicherheit in Eisenbahntunneln (Safety in Railway Tunnels, SRT)" [2008/163/EG], welche durch die EU-Verordnung [1303/2014]sowie [2016/912] ergänzt und mit der Durchführungsverordnung [2019/776] nochmals geändert wurde, wurden Maßnahmen zur Minderung von spezifischen Tunnelrisiken festgelegt [EBA22b]. Im Rahmen der Verordnung wird die Vorgehensweise zur Erhöhung der Sicherheit in Tunneln in vier aufeinander folgenden Ebenen beschrieben:
Graphik_Vorgehensweise_Sicherheit.gifAbb. 1: Vierstufiges Konzept zur Erhöhung der Sicherheit in Eisenbahntunneln, beispielhafte Aufführung korrespondierender Maßnahmen und Entwicklung des daraus resultierenden Restrisikos (In Anlehnung an [2008/163/EG, S. 13; DBAG03p, S. 3ff]

Hierbei leisten vorbeugende Maßnahmen, durch welche die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unglücks weitestmöglich reduziert werden soll, den größten Sicherheitsbeitrag. Vorkehrungen zur Ausmaßminderung von Unfallereignisfolgen bilden hierauf aufbauend die zweitwichtigste Handlungsebene. Mittels Evakuierungs- sowie Rettungskonzepten kann darüber hinaus das verbleibende Restrisiko weiter reduziert werden. Während dabei die Evakuierung bauliche und organisatorische Maßnahmen umfasst, welche Aktivitäten des Zugpersonals und der Reisenden zur Selbstrettung unterstützen, wird unter dem Aspekt der Rettung das Vorgehen zur Fremdrettung betroffener Personen durch Feuerwehr und andere Hilfskräfte verstanden. Auch diese Sicherheitsebene kann mit Hilfe baulicher Einrichtungen gefördert werden (siehe Abb. 1.).

Trotz prinzipiell einheitlicher Funktionsebenen ergeben sich jedoch in Abhängigkeit der jeweiligen Tunnellänge unterschiedliche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Sicherheitskonzeptes. So setzen beispielsweise sehr lange Tunnel (gemäß [EBA22b] Bauwerke mit einer Länge von über 20 Kilometern Länge) eine gesonderte Sicherheitsuntersuchung voraus, da in diesem Fall geltende brandschutztechnische Vorgaben für Reisezugwagen, welche unter Vollbrandbedingungen eine Lauffähigkeit des Rollmaterials bei einer Geschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde über 15 Minuten gewährleisten sollen, nicht hinreichend sind, um das entsprechende Bauwerk vollständig zu durchfahren [EBA08]. Erläuterungen verschiedener Sicherheitskonzepte anhand von Beispielen sind unter anderem in Krus02, Brux02 und VeKa00 zu finden.

Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten der Gefahrenabwehr

Mit dem Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes [ENeuOG] im Jahre 1994 ist die gesetzliche Verantwortung zur Gefahrenabwehr von den Rechtsvorgängern der Deutschen Bahn AG (DB AG) auf die Bundesländer übergegangen und wird dort durch kommunale Brandschutzstellen wahrgenommen [Bieg09; Vogt04]. Gemäß Paragraph 4 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind Eisenbahnunternehmen allerdings dazu verpflichtet, "an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken" [AEG]. Im Zuge einer vertraglichen Vereinbarung mit den Innenministern der Bundesländer wurden 1998 die hieraus für die DB AG erwachsenden Pflichten konkretisiert, zu deren Erfüllung das Eisenbahnunternehmen ein eigenes Notfallmanagement betreibt. Speziell für Unglückssituationen in Tunneln beinhaltet dieses Maßnahmenpaket unter anderem eine Vorhaltung besonderer Rettungssysteme, welche die DB AG, wie im Falle von Notfallzügen, entweder selbst betreibt oder örtlichen Feuerwehrkräften zur Verfügung stellt. (In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf Zweiwegelöschfahrzeuge verwiesen [DBAG09b, S. 26 ff.].)

Bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Vorgaben zur Gewährleistung des Brand- und Katastrophenschutzes in Eisenbahntunneln finden sich unter anderem in folgenden gesetzlichen Regelwerken:

Die Technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TSI SRT, Richtlinie der EU-Kommision) [2008/163/EG] ist maßgebend für alle Tunnelneubauten auf den TEN-Korridoren und umfasst neben dem Bereich der Infrastruktur auch Maßnahmenpakete für die Teilsysteme "Energie", "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung", "Fahrzeuge" sowie "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung". Mit Hilfe der hierin definierten Vorgaben soll "auf wirtschaftliche Weise ein optimales Sicherheitsniveau in Tunneln ermöglicht" und eine länderübergreifende Harmonisierung entsprechender Sicherheitsbedingungen herbeigeführt werden [2008/163/EG, S. 10]. Dabei zielen die vorgeschriebenen Maßnahmen darauf ab, eine effektive Reaktion auf "Heiße Ereignisse" (siehe oben), "Kalte Ereignisse" (Zusammenstoß, Entgleisung) sowie längere Halte in Tunneln, welche ein unkontrolliertes Verlassen des Zuges seitens der Fahrgäste nach sich ziehen können, sicherzustellen. Die TSI SRT wurde am 20. Dezember 2007 durch die EU-Kommission verabschiedet und trat zum 1. Juli des Folgejahres in Kraft. Die Spezifikation wurde 2011 mit dem Beschluss der TSI "Lokomotiven und Personenwagen" geringfügig modifiziert [2011/291/EU]. Zudem wurde im Jahr 2014 die Verordnung Nummer [1303/2014] für technische Spezifikationen (mit dessen Berichtigung im Jahr 2016 durch [2016/912]) und im Jahr 2019 die Durchführungsverordnung [2019/776] zusätzlich eingeführt.

Im Rahmen der Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln ("Tunnelrichtlinie", Richtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes, EBA) werden "Art und Umfang der baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik notwendig sind, um in Eisenbahntunneln die Selbstrettung der Reisenden und des Eisenbahnpersonals, sowie den Einsatz der Rettungsdienste zu ermöglichen" dargestellt [EBA08, S. 4]. Grundsätzlich genießen bereits existierende Tunnel Bestandschutz, sodass sie von den Regelungen dieser Richtlinie nicht betroffen sind. Neben deren verbindlichen Charakter für sämtliche neue Bauwerke von mehr als 500 Metern Länge (ausgenommen sind lediglich Stadtschnellbahntunnel) ist jedoch im Falle einer umfassenden Erneuerung bestehender Tunnel zu prüfen, inwiefern die beschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit auch auf ältere Bauwerke Anwendung zu finden haben. Die ursprüngliche Fassung der EBA-Tunnelrichtlinie fand zum 01.07.1997 Anwendung; in Folge der nationalen Einführung der oben genannten TSI SRT besitzt seit dem 01.07.2008 eine aktualisierte Version Gültigkeit.
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Betriebssicherheit im Schienenverkehr (Stand des Wissens: 04.04.2024)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?60738
Literatur
[BAV01] o.A. Schlussbericht zur Sicherheit in bestehenden schweizerischen Eisenbahntunnels, 2001/01
[Bieg09] Bieger, Klaus-Jürgen Notfallmanagement und Brandschutz - Gefahrenabwehr ist ein zentrales Thema, veröffentlicht in Deine Bahn, Ausgabe/Auflage 11/2009, Eisenbahn-Fachverlag GmbH / Mainz, 2009, ISBN/ISSN 0948-7263
[BMVBS09b] o. A. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Sicherheit in Eisenbahntunneln, 2009/03/12
[Brux02] Brux, Gunther Brand- und Katastrophenschutz in Tunneln der Neubaustrecke Köln - Rhein/Main, veröffentlicht in Eisenbahningenieur, Ausgabe/Auflage 04, 2002, ISBN/ISSN 0013-2810
[DBAG03p] Kruse, Klaus Brand- und Katastrophenschutz in Eisenbahntunneln, Frankfurt, 2003/08
[DBAG09b] Bieger, Klaus-Jürgen Sicherheitskonzepte für Eisenbahntunnel, 2009/06/09
[DBAG2010] o. A. Daten und Fakten 2010, 2010
[EBA22b] Deutsches Zentrum für Schienenverkehrsforschung beim Eisenbahn-Bundesamt (Hrsg.) Untersuchung der Auswirkungen unterirdischer Verknüpfungsstellen auf Neubaustrecken, 2022/01, Online-Referenz doi:10.57729/dzsf.220001.01
[Krus02] Kruse, K. Brand- und Katastrophenschutz auf der NBS Köln-Rhein/Main, veröffentlicht in Deine Bahn, Ausgabe/Auflage 01/2012, Bahn Fachverlag GmbH, Berlin, 2002, ISBN/ISSN 0948-7263
[Simo04] Simon, Dipl.-Ing. Stefan Problematiken bei der Erneuerung von Tunneln im Bestandsnetz der DB AG, veröffentlicht in Der Eisenbahningenieur, Ausgabe/Auflage 06, Tetzlaff Verlag, 2004, ISBN/ISSN 0013-2810
[VDV22c] VDV (Hrsg.) Daten & Fakten: Statistik zum öffentlichen Personennahverkehr und Schienengüterverkehr in Deutschland, 2022/06
[VeKa00] Vetschg, Hans-Peter , Kauer, Christophe Sicherheit in Eisenbahntunneln - Technologien und Konzepte beim Gotthard-Basistunnel, veröffentlicht in Eisenbahningenieur, Ausgabe/Auflage 09, 2000, ISBN/ISSN 0013-2810
[Vogt04] Vogt, Konrad Das Notfallmanagement der Bahn, veröffentlicht in Deutsche Verkehrs-Zeitung, Ausgabe/Auflage 21, Deutscher Verkehrs-Verlag , 2004/02/21
[Zube03a] Zuber, Peter, Dipl.-Ing. Neues UIC-Merkblatt "Sicherheit in Eisenbahntunneln" , veröffentlicht in rail international - Schienen der Welt, Ausgabe/Auflage 2, 2003
Rechtsvorschriften
[1303/2014] VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2014 DER KOMMISSION
vom 18. November 2014
[2011/291/EU] Technische Spezifikation für die Interoperabilität: Teilsystem "Fahrzeuge" des konventionellen Eisenbahnsystems "Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr"
[2016/912] Verordnung vom 9. Juni 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln"
[2019/776] Durchführungsverordnung 2019/776 der EU-Kommission
[AEG] Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
[EBA08] Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln
[ENeuOG] Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)
Glossar
Erneuerung Im Kontext der Straßenerhaltung bezeichnet der Begriff "Erneuerung" die vollständige Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung oder von Teilen davon, sofern mehr als die Deckschicht betroffen ist. Bei der Bauwerkserhaltung beschreibt der Begriff den Ersatz von Bauteilen oder Bauteilgruppen.
Eisenbahn-Bundesamt Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es nimmt darüber hinaus die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr.
Technical Specification for Interoperability Die Technical Specification for Interoperability (TSI) machen für Teilsysteme bzw. Teile von Teilsystemen der transeuropäischen (Hochgeschwindikgkeits-)Eisenbahnsysteme Vorgaben, um deren grundsätzliche (technische) Eignung sowie die Kompabilität untereinander zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine unionsrechtliche, technische Vorschrift der Europäischen Kommission.
Allgemeines Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) regelt eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und gilt für Eisenbahnen, nicht jedoch für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen (zum Beispiel Bergbahnen).
Triebfahrzeug
Ein Triebfahrzeug (Tfz) ist ein einzelnes Regeleisenbahnfahrzeug mit einem eigenen Fahrzeugantrieb (Lokomotiven, Triebwagen). Eine Sonderform bilden Triebköpfe, die in einem fest gekoppelten Triebzug zusammen mit antriebslosen Mittel- und Steuerwagen betrieben werden. Lokomotiven kommen normalerweise im Verbund mit gekoppelten Reisezug- oder Güterwagen zum Einsatz. Triebwagen sowie auch Triebzüge werden als gekoppelten Einheiten gleichen Typs in sogenannten Triebwagenzügen eingesetzt. Weitere Tfz sind Kleinlokomotive und selbstfahrende Nebenfahrzeuge.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?67339

Gedruckt am Dienstag, 16. April 2024 14:32:40