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Administrative Maßnahmen zur Reduktion von Luftverkehrsschadstoffen

Erstellt am: 08.11.2003 | Stand des Wissens: 27.02.2024
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Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

In der Bundesrepublik Deutschland existieren zwei wesentliche gesetzliche Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen für die Luftreinhaltung bilden. Diese sind das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPGa] und das Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchGa], dessen Vorschriften jedoch nicht für Flugplätze gelten, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil (Lärmminderungsplanung) betroffen sind. Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Flugbewegungen pro Jahr werden bei der Lärmminderungsplanung in Paragraph 47c Lärmkarten und Paragraph 47d Lärmaktionsplänen berücksichtigt.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPG) gilt auch für den Bau von Flughäfen. Gemäß § 15 ist die Durchführung dieses Verfahrens beim Neu- und Ausbau von Flugplätzen zwingend als Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben. Jedoch gibt der Gesetzestext keine Auskunft darüber, wann ein Flugplatz als umweltverträglich einzuschätzen ist. Es wird eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Erreicht werden soll durch das Verfahren, dass der Projektträger die Auswirkungen seines Bauvorhabens auf die Umwelt ausreichend berücksichtigt.
Die Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) betreffen den Luftverkehr in Bezug auf die Schadstoffemission direkt [DLR10b]. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat in ihrer Konvention über die zivile Luftfahrt im Anhang 16, Teil II, Grenzwerte für Schadstoffemissionen festgeschrieben. 1981 erfolgte die erste Grenzwertfestlegung für die Schadstoffe Kohlenwasserstoffe (HC), Kohlenmonoxid (CO)Stickoxide (NOx) und Ruß. Das Luftverkehrswachstum erfordert eine Fortschreibung dieser Grenzwerte. Als Stellschraube der Luftfahrtindustrie ist die Triebwerksentwicklung von besonderer Bedeutung. Nach dem Europäischen Klimagesetz [2021/1119 ] müssen die EU-Mitgliedstaaten die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent senken. Ziel ist es, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen.
Im nationalen Bereich werden von den Flugplatzbetreibern Start- und Landeentgelte erhoben. Diese setzen sich individuell für jedes Luftfahrzeug aus den Komponenten maximales Startgewicht, Lärm- und Schadstoffemission zusammen. Auf diese Weise kann für die Luftverkehrsunternehmen ein Anreiz zur Anschaffung modernen Luftfahrtgeräts geschaffen werden, da sich der Betrieb umweltfreundlicher Luftfahrzeuge lohnt.
Eine effektive Schadstoffreduzierung kann auch als Folge von finanziellen Anreizen zur Minderung des spezifischen Verbrauchs eintreten. Die wirtschaftliche Bedeutung des Luftverkehrs muss durch eine Emissionsabgabe nicht beeinträchtigt werden, wenn die durch die Abgabe erzielten Einnahmen in den Luftverkehr reinvestiert werden. Dies ist speziell durch den Einsatz finanzieller Mittel für Forschungsarbeiten an emissionsarmen Antrieben, Stilllegungsprämien für veraltete Flugzeuge sowie ein effizienteres Flugsicherungssystem möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Maßnahmen international vereinbart werden und alle Luftverkehrsgesellschaften in gleicher Weise beeinflussen [UBA01b].
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Minderung von Luftverkehrsschadstoffen (Stand des Wissens: 28.02.2024)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?34402
Literatur
[DLR10b] Zukunft, Detlef, Dr. Emissionsdifferenzierte Entgeltregelungen im Luftverkehr, DLR / Köln, 2002
[EUPM98] Scalla, Sabine, Ott, Andrea, Welslau, Georg, Kraus, Hans Hermann, Umwelt und Luftverkehr, Abteilung für Umwelt, Energie und Forschung, STOA, L-2929 Luxemburg, Fax: (352) 4300 7718, 1998/05/29
[UBA01b] Brosthaus, Josef , Schneider, Joachim , Sonnborn, Klaus-Siegfried , Schmied, Martin , Köhn, Ady , Limprecht, Barbara, Hopf, Rainer, Dr., Kuhfeld, Hartmut, Pastowski, Andreas, Petersen, Rudolf, Prof. Dr., Schallaböck, Karl Otto, Dr., Weyrauther, Gerd, Dipl.-Ing., Winter, Gerd, Prof. Dr. Maßnahmen zur verursacherbezogenen Schadstoffreduzierung des zivilen Flugverkehrs, Umweltbundesamt Fachgebiet I 3.2 Berlin, 2001, ISBN/ISSN ISSN 0722-186X
Weiterführende Literatur
[ILR01t] Hotes, Andreas, Dipl.-Ing.; , Schmidt, Sylvia, Dipl.-Ing. , Hüttig, Gerhard, Prof. Dr-Ing. Konzepte der Zuordnung von Flugzeugemissionen entsprechend dem Kyoto-Protokoll, ILR TU Berlin / Berlin, 2001/09
[Koch03] Hecht, Karl; , Heinrich, Christian; , Seebohm, Eckhard, Dr.; , Schmidt, Thilo; , Erbguth, Wilfried, Prof. Dr.; , Müller, Werner; , Schulte, Martin, Prof. Dr.; , Schulze-Fielitz, Helmuth, Prof. Dr.; , Richter, Helmut, Dr.-Ing.; , Pache, Eckhard, Prof. Dr.; , Fisahn, Andreas, PD Dr.; , Wieneke, Annette, Ass. iur.; , Wysk, Peter, Dr.; , Bayr, Michael, Dipl.-Ing., Beckers, Joachim Hans, Dipl.-Ing., Dobrzynski , Werner , Dr., Koch, Hans-Joachim, Prof. Dr. iur., Maschke, Christian, Prof. Dr.-Ing., Mevenkamp, Andreas Umweltprobleme des Luftverkehrs, Nomos Verlagsgesellschaft / Baden-Baden, 2003
[Fich99] Fichert, Frank, Dr. Umweltschutz im zivilen Luftverkehr Ökonomische Analyse von Zielen und Instrumenten, Duncker & Humblot Berlin, 1998, ISBN/ISSN ISBN: 3-428-09596-0 / ISSN: 0542-1497
[2021/1119 ] Europäisches Klimagesetz
[BImSchGa] Bundes-Immissionsschutzgesetz
[UVPG] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
[UVPGa] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Glossar
HC
= hydrocarbons, zu Deutsch: Kohlenwasserstoffe. Als Kohlenwasserstoffe werden in der Chemie Verbindungen bezeichnet, die ausschließlich Kohlenstoff (C) und Wasserstoff (H) im Molekül enthalten.
CO
= Kohlenstoffmonoxid. CO ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff und gehört damit neben Kohlenstoffdioxid zur Gruppe der Kohlenstoffoxide. Es ist ein farb-, geruch- und geschmackloses Gas. Kohlenstoffmonoxid beeinträchtigt die Sauerstoffaufnahme von Menschen und Tieren. Schon kleine Mengen dieses Atemgiftes haben Auswirkungen auf das Zentralnervensystem.
Es entsteht bei der unvollständigen Oxidation von kohlenstoffhaltigen Substanzen. Dies erfolgt zum Beispiel beim Verbrennen dieser Stoffe, wenn nicht genügend Sauerstoff zur Verfügung steht oder die Verbrennung bei hohen Temperaturen stattfindet. Kohlenstoffmonoxid selbst ist brennbar und verbrennt mit Sauerstoff zu Kohlenstoffdioxid. Hauptquelle für die CO-Belastung der Luft ist der Kfz-Verkehr.
NOx
= Stickoxide. Ist die Sammelbezeichnung für die Oxide des Stickstoffs. Die wichtigsten Stickoxide sind Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid. Es sind gasförmige Verbindungen, die sich nur wenig in Wasser lösen.
Die wichtigsten Stickoxid-Quellen sind natürliche Vorgänge, wie zum Beispiel mikrobiologische Umsetzungen im Boden, sowie Verbrennungsvorgänge bei Kraftwerken, Kraftfahrzeugen und industrielle Hochtemperaturprozesse, bei denen aus dem Sauerstoff und Stickstoff der Luft Stickoxide entstehen. Stickstoffdioxid ist ein Reizstoff, der die Schleimhäute von Augen, Nase, Rachen und des Atmungstraktes beeinträchtigt.
Verkehrsaufkommen Das Verkehrsaufkommen beschreibt die Anzahl der zurückgelegten Wege, beförderten Personen oder Güter pro Zeiteinheit. Im Unterschied dazu bezieht sich das spezifische Verkehrsaufkommen auf zurückgelegte Wege und beschreibt die mittlere Anzahl der Ortsveränderungen pro Person und Zeiteinheit.
ICAO
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?65680

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 07:00:24