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Die Förderung des Nichtmotorisierten Verkehrs auf Landesebene

Erstellt am: 26.09.2003 | Stand des Wissens: 24.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Die Bundesländer nehmen in Hinblick auf die Förderung des Nichtmotorisierten Individualverkehrs (NMIV) eine Schlüsselrolle ein, da durch sie die Verteilung der Fördermittel erfolgt und sie somit die Möglichkeiten der Kommunen beeinflussen. In Bezug hierauf kann die Zusammenarbeit der verschiedenen Ministerien (Verkehr, Wirtschaft, Umwelt und so weiter) verbessert und die Rad- beziehungsweise Fußverkehrsförderung als Querschnittsaufgabe in den unterschiedlichen Politikfeldern verankert werden [BMVBW02c].
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland sind in der Auftragsverwaltung des Bundes für die Planung und den Bau der Radwege an Bundesstraßen zuständig und legen in eigener Verantwortung Radverkehrsanlagen an Landesstraßen an. Insbesondere Flächenstaaten investieren Landesmittel in touristische Fernradwege. Die Durchführungsbestimmungen der Länder für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) [GVFG] enthalten Finanzierungsregelungen für kommunale Radverkehrsmaßnahmen.
Ferner stellen einige Länder Zweckbestimmungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) oder Stadterneuerungsmittel bereit. Darüber hinaus enthalten die meisten Landesbauordnungen Regelungen zum Fahrradparken und zu Verwendungsmöglichkeiten von Kfz-Stellplatzablösebeträgen für Radverkehrsinvestitionen [ADFC12].
Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise vielfältige Aktivitäten in eigener Verantwortung sowie bei den Zuwendungen für kommunale Radverkehrsmaßnahmen entwickelt. Das Programm zur Förderung des Radverkehrs in Nordrhein-Westfalen hat unter anderem das Ziel der Realisierung geschlossener Netze in den Kommunen, der Beseitigung von Konfliktpunkten und Schulwegsicherung, der Vernetzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Radverkehr sowie die Errichtung von Wegweisungs- und Leitsystemen verfolgt unter anderem die Zielstellung,
  • geschlossene Netze in den Kommunen zu realisieren,
  • Konfliktpunkte zu beseitigen,
  • die Schulwegsicherung auszubauen,
  • den Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Radverkehr zu vernetzen sowie
  • Wegweisungs- und Leitsysteme zu errichten [BMVBW98h].
Auch auf Landesebene kann die Beteiligung  der Bürgerinnen und Bürger nützlich sein, um die dem Land zugeordneten Aufgaben zu erfüllen. So hat beispielsweise das Land Thüringen einen internetbasierten Mängelmelder speziell zum Radwegenetz entwickelt [MILTH17]. Dieses Instrument unterstützt den Freistaat dabei, Mängel wie Schlaglöcher und fehlerhafte Wegweisung durch gezielte Information aus dem Kreis der Nutzer von Radverkehrsanlagen zu erfassen.
Als ein positives Beispiel für landesweite Fußverkehrsförderung sind die sogenannten "Fußverkehrs-Checks" des Bundeslandes Baden-Württemberg zu nennen. Im Kontext, den landesweiten Fußverkehrsanteil bis zum Jahr 2030 auf 30 Prozent zu steigern, wurden die Fußverkehrs-Checks erstmalig 2015 als landesweite Maßnahme durchgeführt. Grundlegend geht es bei der Maßnahme darum, dass ausgewählte Kommunen in Workshops und Begehungen Stärken und Schwächen des örtlichen Fußverkehrsnetzes erfassen und geeignete Maßnahmenvorschläge formulieren, sodass ihre Fußwege in Zukunft attraktiver und sicherer werden. Ferner bewirken die Checks auch übergeordnet, dass Fußverkehr stärker ins Bewusstsein von Politik und Verwaltung rücken [NVBW16, S.5ff.].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Nichtmotorisierter Individualverkehr (Stand des Wissens: 06.03.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?481394
Literatur
[ADFC12] o.A. Regelungen zu Fahrradabstellplätzen - Landesbauordnungen, 2012
[BMVBW02c] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012, 2002/04
[BMVBW98h] o.A. Erster Bericht der Bundesregierung über die Situation des Fahrradverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, 1998/03
[MILTH17] Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Freistaat Thüringen (Hrsg.) Mängelmelder Thüringer Radnetz, 2017
[NVBW16] NVBW - Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (Hrsg.) Fußverkehrs-Checks - Leitfaden zur Durchführung, 2016/10
Weiterführende Literatur
[Alrut02a] Alrutz, Dankmar, Dipl. Ing. Dem Radverkehr zum Durchbruch verhelfen, Planungsgemeinschaft Verkehr / Hannover, 2002/02
[BMVBS12q] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2020, Berlin, 2012/10
[GVFG] Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
FAG Finanzausgleichsgesetz: Gesetze zum Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern bzw. zwischen den Ländern und ihren Gemeinden
GVFG GFVG ist die Abkürzung von "Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz". Der ausführliche Gesetzestitel lautet: "Die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde" Im Rahmen des GVFG fördert der Bund Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Der Umfang der Bundesmittel ist gesetzlich auf 1.667 Millionen Euro jährlich begrenzt. Die Mittel werden nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt. Förderbereiche des GVFG sind:
  • der kommunale Straßenbau (insbesondere Bau und Ausbau verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen und Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, Omnibusspuren, Verkehrsleitsysteme, Kreuzungsmaßnahmen im Bereich von Eisenbahnen und Bundeswasserstraßen)
und
  • der öffentliche Personennahverkehr (insbesondere Bau und Ausbau von Straßen-, Hoch- , Untergrundbahnen. Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, zentrale Omnibusbahnhöfe, Betriebsleitsysteme)
Über die Verwendung der Mittel werden Berichte erstellt. Quellen:
  • Gesetzestext
  • www.bmvbs.de/Verkehr/Oeffentlicher-Personennahverke-,1493/Gemeindeverkehrs-finanzierung.htm [dieser Link muss in die Adresszeile des Browsers kopiert werden]
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Das 1971 in Kraft getretene Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) regelt die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Gefördert werden verschiedene Baumaßnahmen von Bahnen (besonders Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen), wobei diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen müssen. Voraussetzung für die Förderung ist vor allem ein Kosten-Nutzen-Faktor über 1,0 im Rahmen der Standardisierten Bewertung.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?58117

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 06:52:44