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Dienstleistungen an Bahnhöfen und anderen Schnittstellen des Bike and Ride (B+R)

Erstellt am: 25.09.2003 | Stand des Wissens: 01.03.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Die Schnittstellen (Bahnhöfe und Haltestellen) benötigen vor allem Möglichkeiten zum sicheren und witterungsgeschützten Parken von Fahrrädern sowie - in Abhängigkeit der Schnittstellenbedeutung und des Verkehrsaufkommens - Serviceangebote wie beispielsweise:
  • Miet- und Leihräder,
  • Reparatur-, Ersatzteil- und Zubehörservice,
  • Informationen zur Umgebung und Diesntleistungen sowie
  • Fahrradversand und -annahme.
Handelt es sich um stark frequentierte Bahnhöfe, ist die Einrichtung von sogenannten Fahrradstationen zweckmäßig [BMVBW02c]. Fahrradstationen gehen bezüglich ihres Angebotes über die "normalen" Serviceleistungen hinaus und stehen den Kunden möglichst bis zum Betriebsschluss des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zur Verfügung. Bei dem Grundangebot der Fahrradstationen handelt es sich um [BMV97f]:
  • bewachte Aufbewahrungsmöglichkeiten,
  • Pannenhilfe, Wartung, Reparatur,
  • Vermietung von Fahrrädern,
  • Zubehör-, Ersatzteil- und Fahrradverkauf sowie
  • Angebote von touristischen Leistungen (zum Beispiel Karten, Literatur).
Zusätzliche Dienstleistungen können sein [BMV97f]:
  • Geschäftsstelle von Fahrradverbänden oder ähnliches,
  • Büro von örtlichen Fahrradkurieren und
  • Standort einer Mobilitätszentrale.
Zur Finanzierung von Anlagen dieser Art werden Zuschüsse im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) [GVFG] gewährt. Probleme bereiten die vor dem Hintergrund der langen Öffnungszeiten zu betrachtenden hohen Personalkosten. Zur Abdeckung der Kosten können Einnahmen aus verschiedenen Dienstleistungen (Reparatur, Verleih, Verkauf von Zubehör) herangezogen werden. Einsatzgebiete sollten keine Auspendlerbahnhöfe mit geringer Nachfrage sein. Vielmehr ist das Nachtransport- und Freizeitverkehrspotenzial relevant. Bei Hauptbahnhöfen der größeren Städte und bei wichtigen Bahnhöfen im suburbanen Raum mit gleichermaßen hohem Ein- und Auspendleraufkommen handelt es sich um typische Standorte. Ab 1.000 Stellplätzen ist von einer Rentabilität auszugehen. Beispiele für Fahrradstationen in Deutschland sind Bielefeld, Karlsruhe und Wunstorf [BMV97f].
Hinsichtlich der Betreiber von Fahrradstationen kommen die Deutsche Bahn, die jeweilige Stadt, ein privater Investor, ein Förderverein oder Sponsoren in Frage [Beck91].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Vernetzung des nichtmotorisierten Verkehrs mit dem ÖPNV (Stand des Wissens: 01.03.2019)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?301025
Literatur
[Beck91] Beck, Martin Fahrradstationen an Bahnhöfen - eine Maßnahme zur Förderung des Umweltverbundes, dargestellt am Beispiel Kiel, veröffentlicht in Verkehr und Technik, Ausgabe/Auflage Heft 12, 1991/12
[BMV97f] Fromberg, Andrea, Hoevel, Rene, et al. Fahrrad und ÖPNV / Bike & Ride - Empfehlungen zur Attraktivitätssteigerung des Fahrradeinsatzes für Zu- und Abbringerfahrten sowie Fahrradmitnahme im ÖPNV, veröffentlicht in direkt, Ausgabe/Auflage 50, Fach Media Service Verlagsgesellschaft (FMS) mbH / Bonn, 1997/01, ISBN/ISSN 3-926181-30-3
[BMVBW02c] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012, 2002/04
Weiterführende Literatur
[Vred07] Vreden, Marcel, Kohlhaas, Michael, Lengling, Wolfgang, Dr. rer. pol Bikey stärkt intermodale Wegeketten - Der VRR bietet seinen Kunden einen neuen Fahrrad-Service, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage 3/2007, 2007
[BMVBS12q] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Nationaler Radverkehrsplan 2020, Berlin, 2012/10
[GVFG] Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Glossar
Bike & Ride Prinzip der Verkehrslenkung durch Bereitstellung von Fahrradständern oder -boxen in der Nähe von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs bereits im Außenbereich von Ballungsräumen, um damit einen Umstieg auf den öffentlichen Verkehr zu ermöglichen mit dem Ziel den motorisierten Individualverkehr zu verringern
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
GVFG GFVG ist die Abkürzung von "Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz". Der ausführliche Gesetzestitel lautet: "Die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde" Im Rahmen des GVFG fördert der Bund Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Der Umfang der Bundesmittel ist gesetzlich auf 1.667 Millionen Euro jährlich begrenzt. Die Mittel werden nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt. Förderbereiche des GVFG sind:
  • der kommunale Straßenbau (insbesondere Bau und Ausbau verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen und Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, Omnibusspuren, Verkehrsleitsysteme, Kreuzungsmaßnahmen im Bereich von Eisenbahnen und Bundeswasserstraßen)
und
  • der öffentliche Personennahverkehr (insbesondere Bau und Ausbau von Straßen-, Hoch- , Untergrundbahnen. Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, zentrale Omnibusbahnhöfe, Betriebsleitsysteme)
Über die Verwendung der Mittel werden Berichte erstellt. Quellen:
  • Gesetzestext
  • www.bmvbs.de/Verkehr/Oeffentlicher-Personennahverke-,1493/Gemeindeverkehrs-finanzierung.htm [dieser Link muss in die Adresszeile des Browsers kopiert werden]
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Das 1971 in Kraft getretene Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) regelt die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Gefördert werden verschiedene Baumaßnahmen von Bahnen (besonders Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen), wobei diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen müssen. Voraussetzung für die Förderung ist vor allem ein Kosten-Nutzen-Faktor über 1,0 im Rahmen der Standardisierten Bewertung.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?57854

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 03:02:00