Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Konzepte zur temporären Umgestaltung des Stadtraums

Erstellt am: 16.06.2022 | Stand des Wissens: 16.06.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky

Gerade die ersten Monate der COVID-19-Pandemie im Frühjahr und Sommer 2020 haben gezeigt, wie gravierend sich Veränderungen im Mobilitätsverhalten auf Verkehr, Verkehrsmittelwahl und die Bedeutung von gebauter Infrastruktur auswirken können. Verstärkt mobiles Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, temporäre Schließungen und Reisebeschränkungen führten zu einer drastischen Abnahme des Verkehrsaufkommens. Flächen, die unter anderen Umständen hauptsächlich dem motorisieren Individualverkehr (MIV) vorbehalten sind, blieben leer und machten die ungleiche Verteilung des Straßenraums zulasten von Rad- und Fußverkehr deutlich sichtbar.
Viele Städte nahmen die Chance wahr, die aktive Mobilität zu fördern und reagierten damit auch auf die neuen Ansprüche an Hygiene, Abstandsregeln und die eigene Gesundheit. Metropolen wie Bogota, London, New York, Paris, Barcelona oder Berlin veränderten temporär die bauliche Infrastruktur, um mehr Platz für Radfahrer, Fußgänger, für Aufenthalts- und Freizeitflächen sowie für die Gastronomie zu schaffen. Auf Fahrspuren ebenso wie auf ehemaligen Parkflächen wurden Pop-Up-Radwege angelegt, also Radwege, die, zunächst temporär eingerichtet, bei Erfolg dauerhaft umgesetzt werden sollten. Eine Erleichterung für die Einrichtung solcher temporären Infrastrukturveränderungen schuf der Bund mit der im April 2020 in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO): Die sogenannte Erprobungsklausel, nach Paragraf 45 Absatz 1 Nummer 6 StVO, erlaubt die probeweise Anlage neuer Infrastruktur zur Unterstützung aktiver Mobilitätsformen [StVO]. Nach einem ähnlichen Prinzip ermöglichte es Österreich in einer eigenen StVO-Novelle, ebenfalls im April 2020, durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn zu gewähren (Paragraf 76 Absatz 11 StVO Österreich) [StVO-Ö] Die Entscheidung über die Einrichtung solcher temporären Fußgängerstraßen lag bei den Kommunen. Diese Ergänzung des Paragraf 76, die lediglich im Rahmen eines COVID-Gesetzespaketes eingeführt wurde, trat allerdings zum 30. Juni 2021 wieder außer Kraft.
Um auf kommunaler Ebene eine Planungsgrundlage zu schaffen und auch zukünftig eine schnelle Umsetzung der temporären Radverkehrsanlagen zu gewährleisten, erarbeitete die Berliner Senatsverwaltung kurzfristig Regelpläne zur temporären Einrichtung und Erweiterung von Radverkehrsanlagen [SGUV20]. Im Rahmen des 2018 verabschiedeten Berliner Mobilitätsgesetzes [MobG18] sollen die temporären Radverkehrsanlagen kurz- und mittelfristig in den regulären Betrieb übergehen.
Eine rechtliche Flexibilität ist gerade in unvorhersehbaren Situationen, wie einer Pandemie, von Bedeutung: Infektionsgeschehen, Jahreszeiten, politische Beschlüsse oder Wünsche und Verhaltensweisen der Bevölkerung führen dazu, dass Flächen neu verteilt, umgewidmet und -genutzt werden müssen. Klare rechtliche Grundlagen vereinfachen und beschleunigen eine Umsetzung von Seiten der Kommunen und damit einen zeitkritischen Umgang mit Hygienerichtlinien, Sicherheitsvorkehrungen und dem Sicherheitsempfinden der Bevölkerung. Die Aufnahme von Kriterien wie Hygiene und Gesundheit in das Straßenverkehrsrecht räumt Kommunen mehr Handlungsspielraum im Falle einer Pandemiesituation ein.
Die temporäre Umgestaltung von Straßenräumen bietet große Chancen für die Erprobung von Maßnahmen und Möglichkeiten. Unterschiedliche Phasen der Coronapandemie haben gezeigt, wie rapide sich die Mobilitätsverhältnisse in unseren Städten ändern können. Derzeit erschweren zeitintensive Verfahren ein schnelles und flexibles Handeln der Kommunen, um freie Flächen so umzunutzen, dass die Gesamtbevölkerung davon profitiert. Kurzfristig können hier Bausätze oder Modullösungen zum Einsatz kommen, die schon jetzt von verschiedenen Herstellern angeboten werden. So lässt sich gebrauchsfertiges Stadtmobiliar, sogenannte Parklets, passend zum jeweiligen Straßenabschnitt einrichten. Bei Parklets handelt es sich um transportable Straßenaufbauten, die meist die Grundmaße eines Pkw-Stellplatzes umfassen und die Fläche für die Menschen, zum Beispiel zum Verweilen oder als Radabstellfläche, nutzbar machen. Auf diese Weise wird der Mehrwert umgenutzter Parkflächen schnell, flexibel und unmittelbar für die Bevölkerung sicht- und erlebbar. Seit dem Frühjahr 2021 bietet das Zukunftsnetz Mobilität NRW den Nordrhein-Westfälischen Städten und Gemeinden die Möglichkeit, fertige Parklets für einen gewissen Zeitraum auszuleihen. Das Angebot dieser Stadt-Terrassen wird wissenschaftlich begleitet, um sie für die zukünftige Nutzung zu evaluieren. [ZNM21]
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Auswirkungen von Pandemien auf Mobilität und Verkehr (Stand des Wissens: 09.08.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?553478
Literatur
[SGUV20] Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Berlin (Hrsg.) Regelpläne zur temporären Einrichtung und Erweiterung von Radverkehrsanlagen, 2020/04/02
[ZNM21] Zukunftsnetz Mobilität NRW (Hrsg.) Straßen aufmöbeln mit dem Zukunftsnetz Mobilität NRW, 2021/05/11
Rechtsvorschriften
[MobG18] Berliner Mobilitätsgesetz (MobG)
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
[StVO-Ö] Straßenverkehrsordnung Österreich (StVO)
Glossar
Aktive Mobilität
Die Aktive Mobilität (im Gegensatz zur passiven Mobilität durch motorisierte Verkehrsmittel) umfasst alle Fortbewegungsarten, die ganz oder teilweise auf köperlicher Aktivität (Muskelkraft) basieren (zu Fuß gehen, Fahrradfahren, Tretroller, Kickboard). Aktive Mobilität fördert Fitness & Gesundheit, ist mit geringen Kosten umzusetzen und erhöht die Lebensqualität. Das E-Bike ist eine Mischform aus Aktiver und passiver Mobilität.
Motorisierter Individualverkehr Als motorisierter Individualverkehr (MIV) wird die Nutzung von Pkw und Krafträdern im Personenverkehr bezeichnet. Der MIV, als eine Art des Individualverkehrs (IV), eignet sich besonders für größere Distanzen und alle Arten von Quelle-Ziel-Beziehungen, da dieser zeitlich als auch räumlich eine hohe Verfügbarkeit aufweist. Verkehrsmittel des MIV werden von einer einzelnen Person oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt. Der Nutzer ist bezüglich der Bestimmung von Fahrweg, Ziel und Zeit frei (örtliche, zeitliche Ungebundenheit des MIV).
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?553280

Gedruckt am Dienstag, 16. April 2024 05:56:16