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Barrierefreiheit als Voraussetzung der Teilhabe

Erstellt am: 19.12.2019 | Stand des Wissens: 10.11.2023
Synthesebericht gehört zu:

Neben räumlichen Distanzen können sowohl Hindernisse im dreidimensionalen Raum (zum Beispiel Treppen, Schwellen oder Fahrzeugeinstiege) als auch eine mangelnde Lesbarkeit (taktile Orientierung, rein visuelle oder rein auditive Informationsvermittlung) mobilitätsbedingte Teilhabe einschränken.
Daher sollen barrierefreie Einrichtungen dadurch gekennzeichnet sein, dass sie "für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind" [BGG002]. Diese Formulierung wurde 2002 mit dem BGG auf Bundesebene festgeschrieben. Sie ist maßgeblich für das allgemeine Verständnis von Barrierefreiheit. Die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Anteil an Menschen mit Mobilitätseinschränkungen durch die Alterung der Gesellschaft steigen wird [BMVBS08g].
Für die Planung beschreibt die Norm DIN 18040-3 die Grundlagen für barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum. Sie schreibt unter anderem vor, dass der öffentliche Raum "durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar" gestaltet sein muss [RESI15, S. 15]. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine barrierefreie Mobilitätskette "immer nur so gut ist wie ihr schwächstes Glied" [REBS12, S. 29].
Im Kontext der Verkehrsplanung ist die barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) besonders bedeutsam. Sie betrifft alle Menschen, die den ÖPNV nutzen. Die maßgebliche Rechtsnorm für den barrierefreien Ausbau ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Es schreibt den kommunalen Aufgabenträgern vor, den öffentlichen Nahverkehr bis 2022 vollständig barrierefrei zugänglich zu gestalten [PBefG]. Darüber hinaus schreiben die ÖPNV-Gesetze der Länder die besondere Berücksichtigung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen vor, wenn es um den Infrastrukturbau und das Angebot von ÖPNV-Dienstleistungen geht (vergleiche stellvertretend [NNVG95]).
Technisch geschieht die barrierefreie Einrichtung des ÖPNV beispielsweise durch Anpassungen an den Fahrzeugen (Niederflurbusse, niveaugleicher Einstieg im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und durch die Ausstattung von Haltepunkten mit Unterstützungssystemen wie taktilen Leitstreifen und akustischen Hinweisgebern an Fahrzeugen). Besonders im SPNV und an größeren Umsteigeanlagen findet bedarfsorientiert eine Nachrüstung mit Aufzügen statt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Wartung und Instandhaltung solcher Anlagen, um eine möglichst zuverlässige Nutzbarkeit zu gewährleisten.
Aus der oben genannten gesetzlichen Definition heraus richtet sich Barrierefreiheit primär an Menschen mit Behinderungen. Indes nützt die barrierefreie Gestaltung öffentlicher (Verkehrs-) Räume allen Fahrgästen, unabhängig davon, ob sie von individuellen Einschränkungen betroffen sind [RESI15]. Im Rahmen der Leitidee "Design für Alle" [BMVBS08g] kann Barrierefreiheit zu einem öffentlichen Raum beitragen, der möglichst vielen Menschen zugänglich ist und damit zu ihren Teilhabechancen beiträgt.
Die Wissenslandkarte Barrierefreie Mobilität enthält weiterführende Informationen zur barrierefreien Gestaltung von ÖPNV und Straßenräumen sowie im Bereich Tourismus.
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Soziale Dimension von Mobilität und Verkehr (Stand des Wissens: 24.06.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?507232
Literatur
[BMVBS08g] Dr.-Ing. Helmut Grossmann, STUVA, Köln, Dipl.-Ing. Volker König, Wedel, Dipl.-Ing. Carsten Ruhe, Taubert und Ruhe GmbH, Halstenbek HINWEISE Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte Menschen, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 27568 Bremerhaven, 2008, ISBN/ISSN ISBN: 978 3 86509 867 2, ISSN: 0941 8644
[REBS12] Rebstock, Markus Die neuen Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen unter Berücksichtigung von Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf, veröffentlicht in RAUM für ALLE. Marktchancen für kleine und mittlere Unternehmen in der Stadtentwicklung, 2012
[RESI15] Rebstock, Markus, Sieger, Volker (Hrsg.) Barrierefreies Bauen. Deutsches Institut für Normung, Ausgabe/Auflage 1. Aufl., Berlin: Beuth (Kommentar Bauwesen), 2015
Rechtsvorschriften
[BGG002] Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
[NNVG95] Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
Instandhaltung
Im Kontext des Erhaltungsmanagements bezeichnen die Begriffe "Instandhaltung" und "bauliche Unterhaltung" bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens ausgeführt werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?507137

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 19:05:33