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Leistungsvergütung und Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Erstellt am: 09.08.2019 | Stand des Wissens: 22.11.2023
Synthesebericht gehört zu:

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, die die Vergütung von Architekten- und Ingenieursleistungen regelt. Ähnliche Verordnungen existieren im Ausland nicht, und der Geltungsbereich der HOAI erstreckt sich nur auf inländische Personen, die vom Inland aus Planungsleistungen erbringen [HOAI13a, § 1].

Bis zum Jahr 2020 waren in der HOAI für verschiedene Planungsobjekte (beispielsweise Gebäude, Freiflächen und Ingenieurbauwerke) Tabellen vorgegeben, die die Mindest- und Höchstvergütung von verschiedenen Leistungsphasen der Planung festlegen. Diese ergaben sich aus einer Kombination der anrechenbaren Kosten (finanzielles Volumen des gesamten Bauwerks) und der Honorarzonen (Anforderungsniveau, das die Planung mit sich bringt).

Nachdem jedoch der Europäische Gerichtshof im Jahr 2019 das verbindliche Preisrecht für europawidrig erklärte, sieht die neue Fassung der HOAI die Streichung der Mindest- und Hochsätze vor. Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen sollen frei vereinbart werden können und die ehemaligen Angaben über die Mindest- und Höchstvergütung dabei ausschließlich als Orientierungshilfe gelten [BMWi20]. Die neuste Honorarordnung ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten [GPABW21]. Für Verkehrsanlagen mit anrechenbaren Kosten zwischen 25.000 Euro und 25 Millionen Euro sind in der HOAI die folgenden neun Leistungsphasen definiert, dessen Honorarspannen künftig als Orientierungswerte zu verstehen sind (siehe Tabelle 1):
Leistungsphasen und ihr Anteil am Gesamthonorar.jpgTab. 1: Leistungsphasen und ihr Anteil am Gesamthonorar [HOAI13a, § 47 - 48]
Darüber hinaus existieren für Verkehrsanlagen fünf Honorarzonen, die die Anforderungen an die Planung von sehr gering bis sehr hoch unterscheiden. Je höher die Anforderungen an die Planung sind, desto höher auch die Honorarzone, an der sich künftig bei der Kalkulation der Honorare orientiert werden soll [HOAI13a, § 48].

Die Integration des BIM in die bestehenden Leistungsphasen der HOAI ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. In den Anlagen zur HOAI sind neben den Grundleistungen auch Sonderleistungen definiert, die eine Erhöhung des jeweiligen prozentualen Anteils einer Leistungsphase am gesamten Honorar erlauben. Über diese Sonderleistungen scheint es möglich zu sein, bei der Anwendung von BIM höhere Vergütungen für die betroffene Leistungsphase zu vereinbaren als bei der Anwendung herkömmlicher Methoden, die nur die Grundleistung darstellen [HaLi16a].

Während die Anlage für Gebäude und Innenräume bereits die 3-D- und 4- D-Gebäudemodellbearbeitung als besondere Leistung vorsieht [HOAI13a, Anlage 10], ist dies in der Anlage zu Verkehrsanlagen noch nicht der Fall [HOAI13a, Anlage 13]. Die einzelnen Inhalte, die bei der Erstellung in ein BIM-Modell eingebracht werden, lassen sich aber mit den heutigen Aufgaben der einzelnen Fachplanungen vergleichen (etwa dem Erstellen von Zeichnungen), weshalb sie zunächst unproblematisch den einzelnen Leistungsphasen zuzuordnen sind.
Problematisch stellt sich hingegen die Verteilung des Aufwands dar, wenn die einzelnen Leistungsphasen nicht durch einen Generalunternehmer erbracht, sondern einzeln vergeben werden. So ergibt sich bei der vollständigen Anwendung der BIM-Methode (big-BIM) eine Verlagerung des Aufwands in die frühen Leistungsphasen 1 bis 4, insbesondere, wenn etwa ein Variantenvergleich auf Grundlage einer Simulation erfolgt. In den späteren Leistungsphasen 5 bis 9 vermindert sich hingegen der Aufwand unter Umständen, da die Datenbeschaffung durch die Modellverfügbarkeit vereinfacht wird [HaLi16a; DBZ20].
Mehrheitlich wird empfohlen, die HOAI an die neuen Leistungsbilder, die sich mit BIM ergeben, anzupassen, indem etwa BIM als besondere Leistung für alle Bereiche definiert oder ein Abweichen von herkömmlichen Leistungsbildern bei der BIM-Anwendung ermöglicht wird [EsMa14; DBZ20]. Für eine neue Bewertung, welcher Anteil der Leistungen bei der Anwendung von BIM in welcher Leistungsphase erbracht wird und damit eine Honorarspanne rechtfertigt, fehlen derzeit ausreichende empirische Daten. Sobald diese vorliegen, sollte eine entsprechende Novellierung der HOAI in Erwägung gezogen werden [LiSc11].

Unproblematisch stellt sich hingegen die Vereinbarkeit der HOAI mit der Anwendung von BIM dar, wenn die Grenzen der anrechenbaren Kosten (25.000 bis 25 Millionen Euro) über- oder unterschritten werden und dadurch keine Bindung an die HOAI mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn durch einen Generalunternehmer geplant wird und dadurch die Mehr- und Minderaufwände der verschiedenen Leistungsphasen intern berücksichtigt werden können. Auch bei der nur kleinteiligen Anwendung von einzelnen Elementen des BIM (etwa 3-D-Darstellung von ausgewählten Bauteilen) ist die Ähnlichkeit zu den Leistungsphasen der HOAI groß und der eventuelle Mehraufwand abbildbar [HaLi16a].
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Effizientere Fahrwege mittels Bauwerksdatenmodellierung und Anwendung der Methode des Building-Information-Modeling (Stand des Wissens: 11.11.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?502813
Literatur
[BMWi20] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Hrsg.) Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure schafft Rechtsklarheit und setzt EuGH-Urteil um, 2020/09/16
[DBZ20] Deutsche BauZeitschrift (Hrsg.) Wie können BIM-orientierte Leistungsbilder in einer überarbeiteten HOAI aussehen?, 2020/09
[EsMa14] Eschenbruch, Klaus, Malkwitz, Alexander, Grüner, Johannes, Poloczek, Adam, Karl, Christian K. Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen - Gutachten zur BIM-Umsetzung, 2014
[GPABW21] Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Hrsg.) Die neue HOAI, Fassung 2021, 2021/03/10
[HaLi16a] Hausknecht, Kerstin, Liebich, Thomas BIM-Kompendium - Building Information Modeling als neue Planungsmethode, Fraunhofer IRB Verlag / Stuttgart, 2016
[LiSc11] Liebich, Thomas, Schweer, Carl-Stephan, Wernik, Siegfried, Wernik, Leon Die Auswirkungen von Building Information Modeling (BIM) auf die Leistungsbilder und Vergütungsstruktur für Architekten und Ingenieure sowie auf die Vertragsgestaltung, 2011
Rechtsvorschriften
[HOAI13a] Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in der Fassung vom 10.07.2013.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?502576

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 13:03:34