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Freiheiten der Luft

Erstellt am: 13.11.2018 | Stand des Wissens: 12.07.2023
Synthesebericht gehört zu:

Parallel zum Abkommen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wurde mit der sogenannten Transit- und Transportvereinbarung ein Abkommen zur gleichberechtigten Teilnahme aller Staaten am Luftverkehr beschlossen, in dem Verkehrsrechte, so genannte Freiheiten der Luft (engl.: Freedoms of the Air), definiert wurden, die sich die Vertragsstaaten gegenseitig im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen für die zivile Luftfahrt einräumen können. Zum Folgenden siehe [StCo03].
Grundsätzlich gelten auf Basis des bei der Konferenz von Chicago geschlossenen Two Freedom Agreement multilateral die ersten beiden Freiheiten, die so genannten technischen Freiheiten. Im Folgenden bezeichnet das fremde Land den Vertragspartner des Heimatstaates.
1. Freiheit: Das Recht zum Überflug eines fremden Landes, bei dem keine Landung vorgesehen ist.
2. Freiheit: Die Landung zu nicht-gewerblichen Zwecken in einem fremden Land ist für technische Gründe zulässig. Darunter werden Landungen als Tankstopp oder zu Wartungszwecken verstanden. 
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Im Gegensatz zu den ersten beiden Freiheiten wurden die kommerziellen Freiheiten drei bis fünf (und auch weiter bis neun) nur von einigen Staaten bilateral oder multilateral vereinbart. Die gewerblichen Freiheiten drei und vier werden auch als Freiheiten für Nachbarschaftsverkehre bezeichnet.
3. Freiheit: Der gewerbliche Transport von Fracht, Post und Passagieren vom Heimatstaat in das fremde Land. 
4. Freiheit: Der Transport von Fracht, Post und Passagieren in Gegenrichtung, also von dem fremden Land in den Heimatstaat.
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5. Freiheit: Der Transport von Post, Fracht und Passagieren aus dem fremden Land in ein drittes Land. Bedingung ist, dass der Flug im Heimatstaat begonnen haben muss oder dort endet.
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6. Freiheit: Der gewerbliche Transport zwischen zwei fremden Ländern. Der Passagier wird über eine Anschlussverbindung im Heimatstaat der Fluglinie zwischen beiden fremden Ländern befördert.
7. Freiheit: Der Verkehr zwischen zwei fremden Ländern durch ein Luftfahrtunternehmen aus einem dritten Land.
8. Freiheit: Gestattet einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen den gewerblichen Transport im Inlandsverkehr des fremden Landes. Dies wird auch als Kabotage bezeichnet. Erlaubt ist die Kabotage, wenn der Flug in dem Heimatstaat der Fluglinien begonnen hat oder dort endet.
9. Freiheit: Ein Luftfahrtunternehmen kann einen Inlandsverkehr in einem fremden Staat durchführen. Dies wird auch als Inlandskabotage bezeichnet. Sie gilt beispielsweise für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Luftverkehrspolitik (Stand des Wissens: 12.07.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?184144
Literatur
[StCo03] Rüdiger Sterzenbach, Roland Conrady Luftverkehr - Betriebswirtschaftliches Lehr- und Handbuch, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 2003, ISBN/ISSN ISBN 3-486-27419-8
Glossar
Kabotage Unter Kabotage wird die Durchführung eines kommerziellen Transports innerhalb eines fremden Hoheitsgebietes durch ein ausländisches Unternehmen bezeichnet.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?491956

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 07:05:11