Aktuelle Regulierungsvorgaben nach Zugangstechnologie
Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 06.05.2020
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck
Die Telekommunikationsregulierung in Deutschland orientiert sich an der Märkteempfehlung der Europäischen Kommission, welche die ex-ante zu regulierenden Telekommunikationsmärkte festlegt. Hiernach sind diese Märkte für Deutschland alle zwei Jahre durch die Bundesnetzagentur genau abzugrenzen und auf das Vorliegen von wirksamem Wettbewerb zu untersuchen [HeUn10]. Ex-ante Regulierung bedeutet, dass bereits vor dem Angebot eines Dienstes am Markt eine Kontrolle durch eine Regulierungsbehörde vollzogen wird. Dieses Vorgehen stellt damit eine Präventivmaßnahme dar, um den wirksamen Wettbewerb und Chancengleichheit in einem Markt zu sichern und wettbewerbswidrige Praktiken im Voraus zu verhindern. Desweiteren soll die Marktregulierung für den seit 1998 vollständig liberalisierten Telekommunikationsmarkt in Deutschland als Rahmen zur Beobachtung von Unternehmenvielfalt und der durch sie geschaffenen Dynamik im Markt dienen [BNetzA15]. Die Breitbandmärkte stellen die Breitbanddienste, welche für den Endkunden erforderlichen Vorleistungsprodukte erhalten, bereit, wobei ihre Grenzen durch die Empfehlungen geregelt wird.
Die aktuell regulierten Telekommunikationsmärkte in Deutschland basieren auf der Empfehlung der EU-Kommission vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors (2014) und umfassen die folgenden fünf Märkte [BNetzA15a]:
Markt Nr. 1: Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten.
Markt Nr. 2: Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen.
Markt Nr. 3a: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang.
Markt Nr. 3b: Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Telefonanschlüssen.
Markt Nr. 4: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität.
Markt Nr. 2: Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen.
Markt Nr. 3a: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang.
Markt Nr. 3b: Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Telefonanschlüssen.
Markt Nr. 4: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität.
Im engeren Sinne relevant für die Regulierung von leitungsgebundener Breitbandinfrastruktur sind dabei die Teilmärkte 3a bis 4. Sie legen die Bedingungen und Konditionen fest, um einen chancengleichen Wettbewerb zwischen verschiedenen Telekommunikationsanbietern zu ermöglichen und sind im Synthesebericht Leitungsgebundene Breitbandtechnologien zusammengefasst. Die übrigen Märkte sind dem klassischen Telefonnetz zuzuordnen. Durch die technische Entwicklung und eine Konvergenz der Übertragungsnetze, also der Zusammenführung verschiedener Netze hin zu reinen Breitbandnetzen, spielt ihre Regulierung für den Telekommunikationsmarkt eine untergeordnete Rolle. Diese Märkte sollen in Teilen deshalb zukünftig nicht mehr reguliert werden [EuKom14i].
Für den Bereich der kabellosen Breitbandtechnologien (Mobilfunk) unterscheidet sich der Regulierungsansatz stark. Im Mittelpunkt steht die Zuteilung von begrenzten Funkfrequenzen. Die konkreten Regulierungsvorgaben sind im Synthesebericht Kabellose Breitbandtechnologien zusammengefasst.