Politische Akteure und Behörden in der Gefahrgutlogistik
Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 21.06.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Logistik und Unternehmensführung, Prof. Dr. T. Blecker
Technische Universität Hamburg - Institut für Logistik und Unternehmensführung
Die Verantwortung politischer Akteure und Behörden liegt in der Erstellung von Regularien für die Gefahrgutlogistik und die Kontrolle ihrer Einhaltung. Zweck ist der Schutz von Bevölkerung und Umwelt.
Für die direkt an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Akteure dienen sie als Ansprechpartner bei anfallenden Problemen sowie als Informationsquelle.
Die Grundlage der internationalen Gefahrgutgesetzgebung bilden Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN), die im sogenannten "Orange Book" (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods [ReECDangGo) publiziert und in zweijährigen Intervallen aktualisiert werden. Aufgrund Ihrer hohen Bedeutung werden die Behörden von Experten, den internationalen Organisationen für die jeweiligen Verkehrsträger, beraten.
Zuständig ist im Luftverkehr die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), im Seeverkehr die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie in der Binnenschifffahrt die Zentral-Kommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und die Wirtschaftskommission für Europa (ECE). Letztere ist ebenfalls für den Straßengüterverkehr verantwortlich. Im Eisenbahnverkehr ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zuständig.
Die von diesen Organisationen entwickelten internationalen Vorschriften sind:
- Technische Anweisung für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr [ICAO-TI]
- Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen [IMDG]
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) [ADN]
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [ADR]
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [RID]
Eine Übersicht über die Organisationen und die von ihnen verabschiedeten Regelwerke bietet Abbildung eins [ArIs08; BMVBS13ac].

Abbildung 1: Internationale Organisationen und Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung [BMVBS13ac]
Die internationalen Regelwerke werden von den Nationalstaaten in nationale Regelwerke übertragen. Die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie [2008/68/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates diese auf nationaler Ebene umzusetzen. In Deutschland sind dies das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter [GGBefG], die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern [GGVSEB], die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen [GGVSee] sowie das Luftverkehrsgesetz [LuftVG] und die Luftverkehrsordnung [LuftVO].
Auf Ebene des Bundes sind Bundesoberbehörden für die Kontrolle der Vorschriftseinhaltungen zuständig. Abbildung zwei zeigt die Zuständigkeiten der Behörden, welche individuell in den Bundesländern festgelegt werden.

Im Straßengüterverkehr ist gemäß Güterkraftverkehrsgesetz das Bundesamt für Güterverkehr für Gefahrgutkontrollen verantwortlich [GüKG; GGKontrollV; BMVI13c]. Die Kontrolle von Gefahrguttransporten mit Eisenbahnen des Bundes übernimmt das Eisenbahn-Bundesamt; der Luftverkehr wird vom Luftfahrt-Bundesamt kontrolliert [GGVSEB; LuftVG; LuftVO]. Für die See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen und für die bundeseigenen Häfen ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig [GGVSEB].
Gefahrgutkontrollen fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Länder. In der Regel werden diese Kontrollen durch die Landespolizei durchgeführt. Laut Gefahrgutkontrollverordnung [GGKontrollV] soll im Straßengüterverkehr in jedem Bundesland ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf Einhaltung der Vorschriften kontrolliert werden [GGKontrollV; BMVBS13ac]. Der repräsentative Anteil wird auf Grundlage des Anteils der in den Bundesländern zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der Kraftfahrzeuge in Deutschland bestimmt [GGKontrollV]. Die Bundesländer sind weiterhin zuständig für Gefahrgutkontrollen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, wenn sie außerhalb der Eisenbahninfrastruktur des Bundes verkehren, in nichtbundeseigenen Häfen sowie auf schiffbaren Wasserstraßen, die keine Bundeswasserstraßen sind [GGVSEB; ArIs08].