Gegenwärtige Zuglängenbeschränkungen und zugrundeliegende Restriktionen
Erstellt am: 25.08.2014 | Stand des Wissens: 11.12.2019
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Technische Universität Hamburg, Institut für Maritime Logistik, Prof. Dr.-Ing. C. Jahn
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) gibt im Sinne der Nutzbarkeit und Betriebssicherheit langlebiger Eisenbahninfrastruktur auch die Rahmenbedingungen für die Länge von Zügen in der Bundesrepublik Deutschland vor: "Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen" [EBO, § 34, Abs. 8]. Eine Spezifizierung der allgemeinen Vorgaben der EBO hinsichtlich der in Deutschland maximal zulässigen Länge eines Gesamtzugs (Triebfahrzeug und Waggons; Abbildung 1) erfolgt in der Richtlinie 408.01-09 "Züge fahren und Rangieren" der DB Netz AG. Demnach darf ein Gesamtzug höchstens 740 Meter lang sein und maximal 250 Achsen haben, mit einer speziellen Beförderungs- oder Fahrplananordnung auch 252 [DBNAG12a, Modul 408.0711, Punkt 1].
Die zulässige Gesamtzuglänge von 740 Metern ergibt sich aus der minimalen Blockabschnittslänge von 950 Metern (Abstand zweier Hauptsignale) abzüglich 200 Metern Durchrutschweg und 10 Metern Haltesichtweite (5 Meter Sichtweg vor dem Signal und 5 Meter Haltegenauigkeit) [Pach08, S. 121 ff.]. Schnelle Güterzüge, für welche die Bremsstellung R (rapid) vorgeschrieben ist, dürfen eine maximale Wagenzuglänge von 600 Meter haben [DBNAG12a, Modul 408.0711, Punkt 2].
Die zulässige Gesamtzuglänge von 740 Metern ergibt sich aus der minimalen Blockabschnittslänge von 950 Metern (Abstand zweier Hauptsignale) abzüglich 200 Metern Durchrutschweg und 10 Metern Haltesichtweite (5 Meter Sichtweg vor dem Signal und 5 Meter Haltegenauigkeit) [Pach08, S. 121 ff.]. Schnelle Güterzüge, für welche die Bremsstellung R (rapid) vorgeschrieben ist, dürfen eine maximale Wagenzuglänge von 600 Meter haben [DBNAG12a, Modul 408.0711, Punkt 2].

Bis 2011 wurde die "innere Zusammensetzung" eines Gesamtzugs durch die zulässige, sogenannte Wagenzuglänge (ohne Triebfahrzeuge; Abbildung 1) von 700 Meter bestimmt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die verbleibenden 40 Meter für zwei gekoppelte Triebfahrzeuge (Doppeltraktion) zur Verfügung stehen. Durch leistungsstärkere Diesel- und Elektrolokomotiven sowie die zunehmende Optimierung der Höhenprofile bei Neu- und Ausbaustrecken (zum Beispiel Vermeidung von Bergfahrten durch Tunnelbau) können Doppeltraktionen immer häufiger durch Einfachtraktionen ersetzt werden. Der Einsatz von einem statt zwei Triebfahrzeugen führt zu einem Längengewinn von etwa 20 Meter in der Wagenzuglänge. Dadurch kann zusätzlich ein weiterer vierachsiger Güterwagen mitgeführt werden (+3 Prozent Wagenzuglänge). [Meff11, S. 31]
Infrastrukturelle Restriktionen
Für den Aus- und Neubau von in Deutschland liegenden Schienenstreckenabschnitten des Transeuropäischen Netzwerks für Verkehr (TEN-V) sind seit 2011 die Leistungsmerkmale Lichtraumprofil, Achslast, Streckengeschwindigkeit und Zuglänge in den "Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) [...] des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems" definiert. Darin ist unter anderem auch die maximal zulässige Zuglänge im Frachtverkehr (F) für die TSI-Streckenklassen
- neue (IV-F) beziehungsweise ausgebaute (V-F) TEN-Strecken des Kernnetzes und
- neue (VI-F) beziehungsweise ausgebaute (VII-F) weitere TEN-Strecken
durch einen entsprechenden Leistungskennwert spezifiziert (Tabelle 1, Spalte 5). [2011/275/EU, Punkt 4.2.2].
Neben den genannten, formalrechtlich expliziten Zuglängenbeschränkungen wirken weitere, maßgebliche Merkmale der bestehenden Gleisinfrastruktur als faktisch-normativ begrenzende Parameter. Dazu zählen an der unteren Bemessungsgrenze ausgelegte Längen für
- Überholgleise auf "freier Strecke" oder in Knotenbahnhöfen,
- Umschlaggleise in KV-Terminals und
- Gleise in Zugbildungsanlagen.
[KoKP10, S. 70].
Da die Länge der Überhol-, Umschlag- und Rangiergleise immer durch die jeweils geltenden Bau- und Betriebsvorschriften der entsprechenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen bestimmt wurde und wird, gibt es bis heute keine vorgeschriebene einheitliche Mindestlänge für solche Infrastrukturanlagen. Im Extremfall eines zu kurzen Gleisabschnitts müssen Züge aufgetrennt werden, um dessen Benutzung zu ermöglichen.
Da die Länge der Überhol-, Umschlag- und Rangiergleise immer durch die jeweils geltenden Bau- und Betriebsvorschriften der entsprechenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen bestimmt wurde und wird, gibt es bis heute keine vorgeschriebene einheitliche Mindestlänge für solche Infrastrukturanlagen. Im Extremfall eines zu kurzen Gleisabschnitts müssen Züge aufgetrennt werden, um dessen Benutzung zu ermöglichen.