Parklizenzierung und Ausnahmegenehmigungen
Erstellt am: 17.04.2003 | Stand des Wissens: 07.03.2019
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Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Im Gesamtkonzept der Parkraumbewirtschaftung werden verschiedenen Nutzergruppen Bevorrechtigungen in Form von Lizenzierungen oder Ausnahmegenehmigungen eingeräumt. In den meisten deutschen Großstädten existieren vier Formen der Lizenzierung:
- Bewohnerlizenz (kennzeichenbezogen und eingegrenzt auf ein bestimmtes Gebiet)
- Lizenz für Gewerbetreibende (nicht kennzeichenbezogen, aber ebenfalls eingegrenzt auf ein bestimmtes Gebiet)
- Lizenz für Handwerker mit Notwendigkeit der Mobilität (nicht kennzeichenbezogen und gültig für ein größeres Gebiet, beispielsweise die gesamte Kommune oder ein Stadtgebiet)
- Sondergenehmigungen für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer (Stellplätze für Behinderte)
Für jede Form der Lizenzierung existieren Ausnahmeregelungen, die jedoch im Einzelfall beantragt und durch Prüfung der zuständigen Behörden befürwortet oder abgelehnt werden. Nach [EAR05] werden des Weiteren Parkstände mit bestimmter Zweckbestimmung unterschieden. Dazu gehören neben Stellplätzen für Mobilitätsbehinderte mit Schwerbehindertenausweis (vgl. [StVO] § 45 Absatz (1b) Nr. 2) sowie Stellplätze für Elektrofahrzeuge und Wohnmobile. Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung sind außerdem Fahrradparkplätze oder -stationen, die bestenfalls überdacht und diebstahlsicher eingerichtet sein sollten. Darüber hinaus gibt es Parkflächen für bestimmte Benutzerkreise, beispielsweise für Taxis. [EAR05] Bisher besteht keine Gesetzesgrundlage zur Schaffung von Stellplätzen speziell für Carsharing-Fahrzeuge. Diese werden aber als Voraussetzung angesehen, um das Carsharing und damit seine verkehrs- und umweltentlastende Wirkung weiter voranzutreiben. Es ist davon auszugehen, dass eine hohe Akzeptanz von Carsharing-Angeboten den privaten Autobesitz verringern und damit eine Reduzierung des allgemeinen Stellplatzbedarfs erreicht werden kann. [RiLoNo07]
Das Bewohnerparken ist weit verbreitet. Von den 220 größten deutschen Städten wenden 80 % diese Nutzerlizenzierung an, besonders häufig in Innenstädten und innenstadtnahen Mischgebieten mit einem hohen Parkdruck. Seit 2002 ist das Bewohnerparken (inklusive Maßnahmenpaket einschließlich Beschilderung und Verwaltungsvorgänge) in der StVO verankert. Bei der praktischen Durchführung werden zwischen zwei wesentlichen Regelungen differenziert:
- Reines Lizenzparken: harte Bevorrechtigung, bei der ausschließlich den Besitzern einer Parklizenz oder einer Ausnahmegenehmigung das Parken erlaubt ist
- Mischparken: weiche Bewohnerbevorrechtigung, bei der neben den Bewohnern mit Lizenz und Ausnahmegenehmigung auch Gebietsfremden gegen eine Gebühr und / oder Parkdauerbeschränkung das Parken erlaubt ist [StVO]
Die Bewohnerlizenz ist auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt. Dieses Gebiet darf eine maximale Ausdehnung von 1000 Meter in seiner Diagonale haben, da bis zu diesem Abstand eine fußläufig zumutbare Entfernung des Stellplatzes zur Wohnung angenommen wird. Es können auch mehrere Lizenzgebiete, beziehungsweise Parkraummanagementgebiete, aneinandergrenzen. Die Bereiche dürfen nicht zu klein sein, damit ein Ausgleich von verschiedenen weniger belasteten oder stärker belasteten Straßen erfolgen kann.
Um für Besucher genügend Parkraum in einem Gebiet bereitzuhalten, kann der maximale Anteil der Parkstände mit reinem Lizenzparken tageszeitabhängig beschränkt werden. Parklizenzen werden in Abhängigkeit von der Parkraumkapazität und dem Parkdruck gegen eine Bearbeitungsgebühr von den Verwaltungsbehörden erteilt. In München beispielsweise erhält jeder Kraftfahrzeughalter mit Erstwohnsitz für das Erstfahrzeug eine Lizenz (vergleiche [ScTh13]).
Je nach Stadt oder Gemeinde können Gewerbe- oder Handwerkerausweise beschränkt auf ein Fahrzeug oder optional für eines von mehreren Fahrzeugen des Fuhrparks eines Betriebs genutzt werden. Kommunen wiederum müssen darauf achten, dass Handwerkerausweise zweckentsprechend eingesetzt werden. Mögliche Geltungsbereiche für gültige Handwerkerausweise, in Abhängigkeit der kommunalen Verordnung, sind:
- Eingeschränktes Halteverbot (VZ 286 StVO)
- Zonenparkverbot (VZ 290 StVO)
- Unbegrenztes Parken ohne Gebühr an Parkscheinautomaten
- Parkscheibenzonen ohne zeitliche Begrenzung
- Stellplätze, die für Bewohner reserviert sind.
Für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer mit Schwerbehindertenausweis müssen besondere Belange hinsichtlich der Anzahl, Lage und Abmessung von Parkständen berücksichtigt werden. Es sind an Hauptverkehrsstraßen und in Stadtzentren mit intensiver Umfeldnutzung ausreichend Stellplätze für diesen Personenkreis mit möglichst geringer Entfernung zu bedeutsamen Punkten vorzusehen.
Generell gilt für alle Parkregelungen, dass nur eine kontinuierliche und ausreichend häufige Überwachung der Maßnahmen zum Gelingen eines Maßnahmenkonzepts im Rahmen des Parkraummanagements beitragen kann.