Parkdauerbeschränkung
Erstellt am: 17.04.2003 | Stand des Wissens: 07.03.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Eine Möglichkeit die Nutzung von Stellflächen zu beeinflussen, bildet die Einführung einer Höchstparkdauer. Diese variiert in der Regel zwischen einer und vier Stunden und dient dem Ziel, Dauerparker fernzuhalten und Parkplätze für Parkzwecke, die keinen längeren Zeitraum benötigen, bereitzuhalten. Damit erhöht sich die Zahl der Parkgelegenheiten bei gleichbleibender Anzahl der Parkstände.
Die Höchstparkdauer kann mit zwei Instrumentarien entsprechend der beabsichtigten Ziele und der Bevorrechtigung von bestimmten Nutzergruppen durchgesetzt werden:
- Gebührenerhebung
- Parken mit Parkscheibe ohne Parkgebührenerhebung
Während bis zur Überarbeitung von § 6a des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] im Jahr 2005 die Festsetzung einer Höchstparkdauer zwingend vorgeschrieben war, bekamen die für die Parkraumbewirtschaftung zuständigen Instanzen (Kommunen, Länder, Baulastträger) mit der Novellierung mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenordnungen. Dazu gehört auch die Möglichkeit des Verzichts auf die Festsetzung einer Höchstparkdauer bei gebührenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung.
Trotz dieser Möglichkeit haben viele deutsche Kommunen an der Höchstparkdauer festgehalten, andere wiederum haben auch Langzeitparkern die Möglichkeit zum Abstellen ihres Kraftfahrzeuges gegeben. Dies wurde so gelöst, dass im Rahmen der Gebührenerhebung ab einem bestimmten Betrag keine lineare Gebührenerhöhung je Zeiteinheit mehr eintritt.
Eine Parkscheibe kommt zum Einsatz zur Überwachung einer maximal vorgegebenen kostenfreien Parkdauer auf einer entsprechend ausgeschilderten Fläche. Dabei wird die Ankunftszeit manuell eingestellt (§ 13 (2) [StVO]). Wegen oftmals verhältnismäßig geringer Einnahmen im Vergleich mit einer Gebührenerhebung nimmt die Kontrolldichte jedoch ab, was wiederum zu häufigeren Verstößen gegen die Regelung führen kann und die Wirksamkeit dieser Maßahme beeinträchtigt ([BATKB11], [Preu09]).