Gebührenpflichtiges Parken
Erstellt am: 15.04.2003 | Stand des Wissens: 07.03.2019
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Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Eine Maßnahme der Parkraumbewirtschaftung ist die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum. Bereits seit der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes 1980 [StVG] stellen Parkgebühren keine Verwaltungsgebühren, sondern Nutzungsgebühren dar. Die Gebühren für Stellplätze im öffentlichen Straßenraum und in privatwirtschaftlich betriebenen Parkierungseinrichtungen und -anlagen müssen im Rahmen eines Parkraummanagements aufeinander abgestimmt sein. Ziel ist es dabei, dass der Straßenraum insbesondere den Kurzzeitparkern vorbehalten bleibt und die privatwirtschaftlich betriebenen Anlagen eine wirtschaftliche Auslastung erreichen. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen wird die Höhe und zeitliche Staffelung der Parkgebühren durch die jeweilige kommunale Gebührenordnung festgelegt. In größeren Städten sind die Gebühren vergleichsweise höher als in mittleren und kleineren Städten und meist räumlich und zeitlich gestaffelt. Im kommunalen Interesse liegt einerseits die Verringerung des Parkdrucks, der über Nutzungsentgelte gesteuert werden kann. Andererseits ermöglicht diese Form der Bewirtschaftung eine Gegenfinanzierung der anfallenden Kosten auch für die Überwachung und Kontrolle, welche die angestrebte Wirkung maßgeblich beeinflussen. [StRe05]
Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass höhere Gebühren einen stärkeren Anreiz schaffen, das Verkehrsmittel zu wechseln. Übersteigen die Gebühren jedoch ein bestimmtes Niveau, stellen sich Akzeptanzprobleme ein und können zu einen Leerstand von Stellplätzen und Parkierungseinrichtungen führen.
Der Umgang mit Verstößen gegen die jeweils gültige kommunale Gebührenordnung ist in der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr [BKatV] geregelt. In privatwirtschaftlich betriebenen Parkierungseinrichtungen/Parkhäusern wird die Gebührenhöhe von den Betreibern festgelegt. Eine Gebühr ohne Rabattierung für Dauerparker kann dabei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel forcieren. Im Sinne kommunaler Zielstellungen sind hier gegebenenfalls Abstimmungen mit den privatwirtschaftlichen Betreibern zu treffen. Sofern es wegen mangelnder öffentlicher oder privater Stellplätze notwendig wird, Bewohner auf die öffentlich zugänglichen privatwirtschaftlich betriebenen Parkierungseinrichtungen zu verweisen, sollten Gebühren für öffentliche Parkplätze angestrebt werden, die den Preisen für einen privaten Stellplatz entsprechen.
Zahlreiche Studien haben sich mit der Gebührenhöhe in Abhängigkeit von Akzeptanz und Auslastung durch den Nutzer beschäftigt. [KoSt02] Um die Akzeptanz von Parkgebühren zu erhöhen und regelwidriges Parken zu minimieren, kam eine Studie im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu folgender Empfehlung: "Sowohl der Bezahltakt bzw. die zeitliche Staffelung als auch die Mindestparkgebühr sollte an der kleinsten akzeptierten Münze ausgerichtet werden und Zeitintervalle von 10 Minuten nicht überschreiten." [BaKl05]
Bei regelwidrigen Parken werden in Deutschland Verwaltungsgebühren in Abhängigkeit von der Art und dem Ort [StVO] sowie der überschrittenen Parkdauer berechnet. Sie können seit April 2013 zwischen 10 und 65 Euro betragen. [BKatV] Von vielen Nutzern wird die Wahrscheinlichkeit einer Bußgeldzahlung jedoch als so gering eingeschätzt, dass sie das Risiko einer Sanktionierung bewusst in Kauf nehmen oder teilweise aus Bequemlichkeit auf das Lösen eines Parkscheins verzichten. So zeigen auch die Untersuchungen im Forschungsprojekt BerlinParken [Difu09, S.26], dass mit einer Erhöhung der Parkgebühren nur vergleichsweise schwache Wirkungen erzielt werden, wenn nicht gleichzeitig die Kontrolldichte erhöht wird.