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Zugangsstellen zum Regionalverkehr

Erstellt am: 11.04.2013 | Stand des Wissens: 28.07.2020
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Im Regionalverkehr kommen überwiegend Omnibusse zum Einsatz, bei stärkeren Verkehrsströmen auch Regionalbahnen. Im Umfeld großer Städte treten Regionalstadtbahnen und S-Bahnen hinzu. Unabhängig vom Verkehrsmittel werden Zugangsstellen zum Regionalverkehr in der Regel deutlich seltener als solche zum Stadtverkehr bedient. Deshalb besitzt eine hohe Aufenthaltsqualität - insbesondere an intra- und intermodalen Verknüpfungspunkten wie Busbahnhöfen, Bahnhöfen und Übergangsstellen - eine erhebliche Bedeutung.
Üblich sind sowohl fest als auch auf Nachfrage bediente Zugangsstellen. Im Extremfall kann der Zugang sogar an der Haustür erfolgen. Trotzdem ist zu vermeiden, dass ein uneinheitliches Bild der Zugangsstelleninfrastruktur zu einem Zurückweisen von potenziellen Kunden führt. Besonders in größeren Verbundräumen mit verschiedenen Gebietskörperschaften und Verkehrsunternehmen sollte eine einheitliche Darstellung für einen modernen Regionalverkehr werben. Zu Problemen kann es kommen, wenn ausgehend von verschiedenen Zuständigkeiten, einem ungenügenden Aufgabenverständnis und falscher Sparsamkeit schlechte Unterhaltsqualitäten vorzufinden sind. Aus diesem Grund wurde beispielhaft auf dem Gebiet des Nordhessischen Verkehrsverbundes (NVV) ein Corporate Design für alle Bushaltestellen eingeführt [Schauf04]. Finanziert wurde die Maßnahme mit Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) und des Finanzausgleiches (FAG) sowie lokalen Arbeitsamtsvertretungen, die Personal für koordinierende Aufgaben und Tiefbaumaßnahmen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme qualifizierten und einsetzten. Der NVV stieg in die Organisation und Finanzierung der Bushaltestellen ein. Es wurde festgelegt, dass einzig die Kommune für den Unterhalt der Haltestellen zuständig ist, womit zukünftig alle Unterhaltszuständigkeiten unter einem Dach vereint wurden. Die Verkehrsunternehmen wurden bei diesem Modell von der in der BOKraft formulierten Zuständigkeit für die Haltestellenkennzeichnung entbunden.
In der Fläche stellen Schüler bis zu 90 % aller Fahrkunden [FGSV12]. Daher muss bei der Lage und Ausstattung besonders auf die spezifischen Sicherheitsanforderungen für Kinder geachtet werden. Dazu werden sowohl in den "Empfehlungen für die Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs [EAÖ03] als auch im "Planerheft Schulwegsicherheit" [Schul10] ausführliche Hinweise gegeben.

Auch bei wenig frequentierten Haltestellen sollte auf die Einhaltung der Grundsätze der Barrierefreiheit [Stuv12] geachtet werden, um auch mobilitätseingeschränkten Personen in ländlichen Räumen die Möglichkeit zu verschaffen, unabhängig vom eigenen Fahrzeug mobil zu sein.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[EAÖ03] Wörner, Wolfgang Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs - EAÖ, Ausgabe/Auflage 2003, FGSV-Verlag / Köln, 2003
[FGSV12] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (Hrsg.) Leitfaden für den Schülerverkehr, Köln, 2012
[Schauf04] Schauf, Uta Attraktive Bushaltestellen auch in der Region, veröffentlicht in Der Nahverkehr, alba Verlag Düsseldorf, 2004/05
[Schul10] Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Unfallforschung der Versicherer (Hrsg.) Planerheft Schulwegsicherheit, GWM, 2010, ISBN/ISSN ISSN 07243685
[Stuv12] Boenke, Dirk Dr.-Ing., Girnau, Günter Prof. Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h., u.a. Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Düsseldorf / Alba Fachverlag, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-4
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
FAG Finanzausgleichsgesetz: Gesetze zum Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern bzw. zwischen den Ländern und ihren Gemeinden
GVFG GFVG ist die Abkürzung von "Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz". Der ausführliche Gesetzestitel lautet: "Die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde" Im Rahmen des GVFG fördert der Bund Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Der Umfang der Bundesmittel ist gesetzlich auf 1.667 Millionen Euro jährlich begrenzt. Die Mittel werden nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt. Förderbereiche des GVFG sind:
  • der kommunale Straßenbau (insbesondere Bau und Ausbau verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen und Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, Omnibusspuren, Verkehrsleitsysteme, Kreuzungsmaßnahmen im Bereich von Eisenbahnen und Bundeswasserstraßen)
und
  • der öffentliche Personennahverkehr (insbesondere Bau und Ausbau von Straßen-, Hoch- , Untergrundbahnen. Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, zentrale Omnibusbahnhöfe, Betriebsleitsysteme)
Über die Verwendung der Mittel werden Berichte erstellt. Quellen:
  • Gesetzestext
  • www.bmvbs.de/Verkehr/Oeffentlicher-Personennahverke-,1493/Gemeindeverkehrs-finanzierung.htm [dieser Link muss in die Adresszeile des Browsers kopiert werden]
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Das 1971 in Kraft getretene Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) regelt die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Gefördert werden verschiedene Baumaßnahmen von Bahnen (besonders Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen), wobei diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen müssen. Voraussetzung für die Förderung ist vor allem ein Kosten-Nutzen-Faktor über 1,0 im Rahmen der Standardisierten Bewertung.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?409016

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 15:06:30