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Entsorgungslogistik aus Sicht der öffentlichen Hand

Erstellt am: 13.03.2013 | Stand des Wissens: 20.12.2023
Synthesebericht gehört zu:

Die Aufgabe der Abfallentsorgung privater Haushalte obliegt in Deutschland den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Im Regelfall werden hierzu Landkreise und kreisfreie Städte bestimmt. Im Jahr 2021 betrug das bundesweite Aufkommen an Haushaltsabfällen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern circa 40,2 Millionen Tonnen, was einem Pro-Kopf-Aufkommen von etwa 483 Kilogramm entspricht. Dies setzt sich aus folgenden Fraktionen zusammen:
  • Hausmüll (Restmüll): 159 Kilogramm pro Kopf
  • Sperrmüll: 37 Kilogramm pro Kopf
  • Getrennt erfasste Bioabfälle: 134 Kilogramm pro Kopf
  • Getrennt erfasste Wertstoffe (Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe, Textilien): 149 Kilogramm
  • Sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle: 3 Kilogramm
Damit ist das Abfall-Aufkommen im Vergleich zum Vorjahr insgesamt gestiegen (+6 Kilogramm pro Kopf) [Dest23i].
Private Haushalte haben einen Anspruch auf Abfallentsorgung, den sie gegenüber dem zuständigen Entsorgungsträger geltend machen können. Sie haben ihrerseits eine Überlassungspflicht ihres Hausmülls, "soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen" (§ 17 [KrWG]).
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verwerten beziehungsweise zu beseitigen oder weitere Aufgaben wie die Sammlung und Beförderung von Abfällen zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen zudem Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen für die Verwertung und die Beseitigung der zu überlassenden Abfälle erstellen (§ 21 [KrWG]).
Ausnahmen bestehen, wenn im Rahmen der Produktverantwortlichkeit eine Rücknahmepflicht und eine funktionsfähige Rücknahmeeinrichtung existiert (zum Beispiel Duales System Deutschland/Grüner Punkt). Entsorgungsträger können zwischen zwei Organisationsformen der Pflichtenerfüllung wählen:
  1. Entsorgungsleistungen können durch Eigen- oder Regiebetriebe selbst erbracht werden (rechtlich unselbstständige Unternehmen der Kommune).
  2. Beim Erstellen von Entsorgungsleistungen kann auf Leistungen Dritter zurückgegriffen werden. Die Verantwortung für die Pflichtenerfüllung verbleibt jedoch bis zu deren endgültigen und ordnungsgemäßen Abwicklung beim Entsorgungsträger [Wonk07].
Die dem Erbringer der Entsorgungsleistung entstehenden Kosten müssen von den Privathaushalten erstattet werden. Die Kosten richten sich dabei nach Gebührensystemen, die grundsätzlich nach dem Kostendeckungsprinzip konzipiert sind. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn Anreizsysteme zum Erreichen ökologischer Ziele eingesetzt werden, zum Beispiel um die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verbessern.
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Rückwärtslogistik (Stand des Wissens: 14.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?408164
Literatur
[Dest23i] Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Neue Rekordmenge an Haushaltsabfällen im Jahr 2021, 2022/12/19
[DESTATIS22a] Statistisches Bundesamt (Destatis) (Hrsg.) Aufkommen an Haushaltsabfällen 2020, 2022
[Wonk07] Wonke, C. Wettbewerbsversagen in natürlichen Monopolen als volkswirtschaftliche Rechtfertigung für das kommunalwirtschaftliche System der Hausmüllentsorgung in Deutschland, 2007
Rechtsvorschriften
[KrWG] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?407468

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 07:07:07